Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 13.07.2017 - 8 SO 11/15
Pflegeversicherung Schiedsspruch über die Höhe einer Investitionskostenvergütung Örtliche Zuständigkeit Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
1. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff. SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat; überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.
2. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellt bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab, also darauf, wo die Einrichtung (das Pflegeheim) selbst gelegen ist.
3. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass die Kosten für einen von einer Einrichtung aufgebrachten Investitionsaufwand, der entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen.
4. Die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
Normenkette:
SGB XII §§ 75 ff.
,
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3
,
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 26.06.2014 L 8 SO 395/10 KL
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 93 513 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: