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BSG, Urteil vom 13.07.2017 - 8 SO 1/16
Übernahme von Kosten einer Heimunterbringung Vorläufigkeit der Zuständigkeit Ausschließliche Zuständigkeit Zweiwochenfrist Erstattungsverfahren zwischen dem erst- und zweitangegangenen Träger
1. Der Begriff der Vorläufigkeit der Zuständigkeit kann aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und der durch die Rechtsprechung gefundenen Auslegung nicht i.S. einer zeitlichen Vorläufigkeit verstanden werden, also als zeitlich begrenzte Zuständigkeit bis die endgültige "eigentliche" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach den Regelungen außerhalb des § 14 SGB IX feststeht.
2. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit.
3. Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des § 14 SGB IX zuwider laufen, der nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erkennbar (vgl. insoweit § 14 Abs. 4 SGB IX) die endgültige Klärung der Zuständigkeits- und damit auch die Kostenträgerfrage in das Erstattungsverfahren zwischen dem sog. erst- und zweitangegangenen Träger verweist.
Normenkette:
SGB XII §§ 53 ff.
,
SGB IX § 14 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 3
,
SGB IX § 14 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 19.10.2015 L 20 SO 255/12 , SG Münster 07.03.2012 S 8 SO 65/08
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2005 verurteilt, der Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 für November 2005 beizutreten und an diesen 902,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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