Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 13.07.2017 - 8 SO 22/15
Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe Verstoß gegen zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen Qualifizierter Rechtsverstoß Nichtigkeit
1. Der Verstoß gegen zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen führt zu einem qualifizierten Rechtsverstoß nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB.
2. Zwar führen Verstöße gegen Verbotsnormen, die sich nur an einen von mehreren Vertragsteilen richten, in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts. Anderes gilt, wenn das Verbot, das sich nur an die eine Vertragspartei richtet, dem Schutz der anderen Vertragspartei dient.
3. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass auch Verstöße gegen nur einseitige Verbote dann zur Nichtigkeit des Geschäfts führen, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen.
4. Ein solcher Fall liegt bei der Verletzung der Zuständigkeitsnormen für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 SGB XII gerade wegen der Wirkungserstreckung der Verträge auf andere Träger der Sozialhilfe vor.
5. Den Beteiligten kann bei Nichtigkeit des Vertrags auch nicht aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangszeit eingeräumt werden, um sich auf die neue Lage einzustellen.
Normenkette:
SGB XII §§ 75 ff.
,
SGB X § 58 Abs. 1
,
BGB § 134
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.10.2014 L 8 SO 230/11 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 163,46 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: