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BSG, Urteil vom 25.09.2014 - 8 SO 7/13
Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für Kosten der Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes in einer Pflegefamilie
Seit dem 5.8.2009 kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie, der auch die Kosten für den Lebensunterhalt umfasst, nur bestehen, wenn der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. In der Zeit davor kommt die Betreuung in Pflegefamilien als ambulante Maßnahme nur ohne die Kosten für den Lebensunterhalt in Betracht.
Fundstellen: BSGE 117, 53
Normenkette:
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 3
,
SGB VIII § 10 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 04.12.2012 L 8 SO 20/09 , SG Magdeburg 19.05.2009 S 19 SO 94/07
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Landessozialgericht über den Grund des Anspruchs entschieden hat.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 398,52 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: