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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 10 BA 282/19
Der Geschäftsführer einer GmbH ohne Anteile am Gesellschaftsvermögen (Fremdgeschäftsführer) ist bei der GmbH auch dann abhängig tätig (Beschäftigter), wenn in seinem Geschäftsführervertrag jegliche Weisungsunterworfenheit, auch der Gesellschafterversammlung gegenüber, ausgeschlossen wird. Diese schuldrechtliche Stellung (Dienstvertrag) ist von der gesellschaftsrechtlichen Organstellung als Geschäftsführer, die durch ein umfassendes Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung geprägt wird (§ 37 GmbHG), zu trennen. Beide Rechtsverhältnisse stehen rechtlich selbstständig nebeneinander und sind rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen, dafür geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Normenkette:
SGB 4 § 7
,
SGB 4 § 28p
,
GmbHG § 37
,
GmbHG § 38
,
BGB § 611
Vorinstanzen: SG Reutlingen 10.12.2018 S 11 BA 1887/18
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.12.2018 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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