Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung des Kindergeldes für volljährige Kinder als Einkommen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. Januar 2005
bis zum 31. Oktober 2005 streitig, wobei sich die Klägerin zuvorderst gegen die Berücksichtigung des ihr für ihre volljährige
Tochter gewährten Kindergeldes als ihr Einkommen wendet.
Die 1963 geborene Klägerin ist verwitwet. Sie bezieht eine Hinterbliebenenrente von der D. i.H.v. 316,18 EUR (brutto) monatlich.
Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wurde ihr bis zum 30. Juni 2005 ein Betrag von 287,25
EUR monatlich und ab dem 1. Juli 2005 ein Betrag von 285,82 EUR monatlich ausgezahlt. Die Klägerin hat zwei Töchter, die 1985
geborene R. und die 1994 geborene J. Das Kindergeld für beide Töchter i.H.v jeweils 154,00 EUR monatlich wurde durch die Familienkasse
der B. an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin bewohnt eine 100 m² große Vier-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten
Anschrift, für die ein Kaltmietzins von 400,00 EUR monatlich, eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 140,00 EUR monatlich
sowie ein Betrag von 30,00 EUR für die Anmietung zweier Stellplätze zu entrichten ist. Für das Jahr 2005 hatte die Klägerin
Müllgebühren i.H.v. 109,00 EUR zu entrichten. Bis zum 15. Oktober 2005 bewohnte neben der Klägerin und J. auch die Tochter
R. die Wohnung.
Auf einen Erstantrag vom 29. Dezember 2004 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2005 für die
Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende-
(SGB II) i.H.v. monatlich 342,47 EUR. Sie berücksichtigte hierbei einen Betrag von 345,00 EUR monatlich für die Klägerin und
von 207,00 EUR monatlich für die Tochter J. als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Kosten für Unterkunft
und Heizung brachte sie mit jeweils 157,36 EUR monatlich in Ansatz. Das Kindergeld für die Tochter R. berücksichtigte die
Beklagte, wie die Hinterbliebenenrente, als Einkommen der Klägerin und errechnete einen Individualanspruch der Klägerin i.H.v.
246,89 EUR monatlich. Das für J. gewährte Kindergeld berücksichtigte die Beklagte als deren Einkommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Januar 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, das Kindergeld für R. sei nicht
ihr anzurechnen. Die Tochter arbeite und müsse hiervon das Hausgeld an die Hausmutter des Kinderdorfes entrichten, in welchem
sie seit Oktober 2004 ein Praktikum absolviere. Auch müsse die Tochter ein Drittel der Mietkosten (190,00 EUR) selbst bezahlen.
Die Klägerin begehrte mit dem Widerspruch überdies auch die Berücksichtigung einer Warmmiete i.H.v. 380,00 EUR monatlich als
Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 17. März 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2005
i.H.v. 342,47 EUR. Mit Bescheid vom 12. April 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. Mai
2005 bis zum 31. Oktober 2005 i.H.v. 342,47 EUR monatlich. Gegen den Bescheid vom 12. April 2005 erhob die Klägerin am 12.
Mai 2005 Widerspruch, mit welchem sie sich erneut gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes für R. als ihr Einkommen wandte.
Mit Änderungsbescheiden vom 30. August 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den April 2005 sodann Leistungen i.H.v.
354,97 EUR und für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gleichfalls i.H.v. 354,97 EUR monatlich. Hier berücksichtigte
die Beklagte bedarfserhöhend einen Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 41,00 EUR monatlich. Für die Kosten für Unterkunft
und Heizung brachte sie einen Bedarf von 327,22 EUR monatlich in Ansatz, den sie, nach Kopfteilen i.H.v. 163,61 EUR als Bedarf
der Klägerin und J. berücksichtigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 10. Januar
2005 und vom 12. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, das Kindergeld sei den Berechtigten als
Einkommen zuzurechnen. Dies seien nach §
62 des Einkommenssteuergesetzes (
EStG) und § 1 des Bundeskindergeldgesetzes (
BKGG) die Eltern. Der Nachweis, dass das Kindergeld an die Tochter abgezweigt werde, sei nicht geführt. Die Kosten für Unterkunft
und Heizung seien nur in einem angemessenen Umfang zu gewähren. Hierbei sei eine Wohnungsgröße von 75 m² und ein angemessener
Preis von 4,60 EUR bzw. von 4,85 EUR pro m² ab dem 1. April 2005 zu berücksichtigen. Von den Nebenkosten von 140,00 EUR monatlich
sei die Warmwasserpauschale für volljährige Hausbewohner im Umfang von jeweils 9,00 EUR für die minderjährige Tochter i.H.v.
4,00 EUR, d.h. i.H.v. insg. 22,00 EUR in Abzug zu bringen. Zusätzlich sei die Müllgebühr i.H.v. 9,08 EUR monatlich zu gewähren.
Bis 31. März 2005 errechneten sich Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 472,08 EUR, woraus sich ein Anteil pro Haushaltsangehörigem
von 157,36 EUR ergebe, der die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft auf 314,72 EUR errechne.
Ab dem 1. April 2005 beliefe sich der für die Bedarfsgemeinschaft zu übernehmende Betrag der Kosten für Unterkunft und Heizung
auf 372,22 EUR. Die Klägerin sei bereits vom Sozialhilfeträger zur Kostensenkung aufgefordert worden. Die Klägerin habe ihre
Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu erlangen, überdies nicht nachgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. September 2005 anwaltlich vertreten (allein) in ihrem Namen Klage zum Sozialgericht Heilbronn
(SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass das Kindergeld nicht als ihr Einkommen zu berücksichtigen sei. Auch
habe die Beklagte ihre Mietkosten nicht ausreichend berücksichtigt, die Mietkosten seien i.H.v. insg. 580,00 EUR einzustellen.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 23. August 2006 Änderungsbescheide für die Zeiträume vom 1.
Januar 2005 bis zum 31. März 2005, für den April 2005 und für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 erlassen,
in welchen sie Leistungen i.H.v. jeweils 379,14 EUR monatlich gewährt hat. Den Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung
berücksichtigte sie jeweils mit 351,39 EUR monatlich.
Nachdem das SG die Vermieterin der Klägerin schriftlich als Zeugin einvernommen hat, diese ausgesagt hat, dass die Stellplätze nur gemeinsam
mit der Wohnung vermietet werden, hat die Beklagte sodann neuerlich, unter dem 11. September 2007, Änderungsbescheide erlassen.
Sie hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 und für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005
Leistungen i.H.v. jeweils 399,14 EUR monatlich unter Einschluss eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende i.H.v. 41,00 EUR bewilligt.
Den Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung hat sie hierbei für die Klägerin auf 185,70 EUR und für J. auf 117,56
EUR monatlich beziffert. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Kosten des Stellplatzes anerkannt werden.
Die Klägerin hat die Klage sodann damit begründet, dass das Kindergeld der R. in deren Mietanteil "gesteckt" worden sei. Sie
hat hierzu Einzahlungsquittungen über den Mietanteil der Tochter betreffend Zahlungen an die Vermieterin vorgelegt. Hintergrund
sei eine Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter, dass das Kindergeld direkt an den Vermieter gezahlt werde, um den Mietanteil
zu decken. Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass sich die ältere Tochter bis zum 15. Oktober
2005 im Haushalt der Klägerin aufgehalten habe, sodann ein Studium aufgenommen habe und aus der Wohnung ausgezogen sei. Die
ältere Tochter könne mit ihren Einkünften aus dem von ihr absolvierten Praktikum von 677,64 EUR netto ihren Bedarf von 530,69
EUR monatlich decken, weswegen das Kindergeld der berechtigten Mutter zuzurechnen sei.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 24. April 2008 hat die Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten
vom 21. September 2006 im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung und das Anerkenntnis vom 12. September 2007 im
Hinblick auf die Stellplatzkosten angenommen. Sie hat erklärt, dass hiernach nur noch die Anrechnung von Kindergeld streitig
sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2005 und vom 12. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 10. August 2005 sowie die Änderungsbescheide vom 30. August 2005, vom 23. August 2006 und vom 11. September 2007 seien
rechtmäßig. Der Klägerin stünden keine höheren Leistungen zu. Das Kindergeld für die im streitgegenständlichen Zeitraum im
Haushalt der Klägerin lebende volljährige Tochter sei als Einkommen der Klägerin anzurechnen. Dies folge aus § 11 Abs. 1 Satz
2 und 3 SGB II. Erst ab dem 1. Oktober 2005 sei das Kindergeld, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen
lebende volljährige Kind weitergeleitet werde, nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Die Zuordnung zum Kindergeldberechtigten
finde ihre Entsprechung darin, dass die Tochter bei Bedürftigkeit eigene Ansprüche nach dem SGB II geltend machen könne.
Gegen den am 6. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Juni 2008 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung
trägt sie vor, das Kindergeld sei vom Gesetzgeber dazu bestimmt, es in irgendeiner Form dem Kind, für welches es bezahlt werde,
zugute kommen zu lassen. Es sei nicht dafür bestimmt, die Eltern zu unterhalten. Von dem Kindergeld sei der Mietanteil der
Tochter gezahlt worden.
Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide
vom 10. Januar 2005 und vom 12. April 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. August 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. August 2006 und vom 11. September 2007 zu verurteilen, ihr
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ohne die
Anrechnung des Kindergeldes für ihre Tochter Relana als ihr Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, Kindergeld für ein volljähriges Kind, das im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteiles lebe, sei grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sei. Kindergeldberechtigt
sei die Klägerin, da die volljährige Tochter der Klägerin ab Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, dem 1. Januar 2005,
bis in den Oktober 2005 im Haushalt der Klägerin gelebt habe.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Oktober 2008 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie
die bei der Beklagten für die Klägerin geführten Leistungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens bilden die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2005 und vom 12. April 2005 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 30. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 23. August 2006 und vom 11. September 2007. Inhaltlich ist hiernach die Höhe der der Klägerin nach dem SGB II zu gewährenden
Leistungen vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gegenständlich. Soweit die Beklagte sodann, gleichfalls mit Bescheiden
vom 23. August 2006 und Änderungsbescheiden vom 11. September 2007, Leistungsansprüche ab dem 1. November 2005 bewilligt hat,
sind diese nicht gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b
AS 14/06 R).
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin
aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den
Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind nach der
Rechtsprechung des BSG zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs-
und Leistungsklage ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG,
Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 9/06 R; Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 29/06 R). Mithin hat der Senat, trotz des Umstandes, dass das gerichtliche Verfahren zuvorderst mit der Begründung geführt wird,
Kindergeld, welches der volljährigen Tochter der Klägerin gewährt werde, sei nicht bei der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen,
den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter sämtlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung zu
unterziehen. Hieran ändert auch die vor dem SG im Rahmen des dortigen Erörterungstermins am 24. April 2008 abgegebene Erklärung der Klägerin, nach welcher sie die Anerkenntnisse
der Beklagten vom 21. September 2006 im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung und vom 12. September 2007 im Hinblick
auf die Stellplatzkosten annimmt, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und ferner erklärt hat, dass nur noch die
Kindergeldanrechnung streitig sei, nichts. Zwar ist eine Begrenzung des Streitgegenstandes durch die Kläger in Streitigkeiten
nach dem SGB II grds. möglich, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungssätze beinhaltet (vgl. u.a BSG,
Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R), was vom BSG bspw. für Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und Unterkunfts- sowie Heizungskosten andererseits
angenommen wurde (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes im Sinne einer Beschränkung auf die problematisierte Anrechnung von Kindergeld
ist hingegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 38/08 R zur Beschränkung auf die Erstattung einer Erhaltungsaufwandspauschale). Der Streitgegenstand steht insoweit nicht zur Disposition
des Klägerin. Sie hat zwar sowohl im Klage- wie im Berufungsverfahren ihr Begehren ausschließlich auf die Nichtberücksichtigung
des Kindergeldes gestützt, dabei ist sie aber offensichtlich davon ausgegangen, dass die Kindergeldanrechnung isoliert geltend
gemacht werden kann. Ihr Vorbringen lässt jedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass sie den um das Kindergeld erweiterten
Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend gemacht hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie nur auf diese Weise eine Verpflichtung
der Beklagten zur Leistungsgewährung ohne die Anrechnung des Kindergeldes erreichen kann. Insoweit ist der im Arbeitsförderungsrecht
entwickelte "Meistbegünstigungsgrundsatz" anzuwenden, nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner
Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§
123 SGG).
Die jüngere Tochter der Klägerin -J.-, ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Zwar ist durch die den Leistungsanspruch der
Klägerin limitierende Entscheidung auch deren jüngere Tochter betroffen, da in den streitgegenständlichen Bescheiden auch
deren (Individual-) Ansprüche geregelt sind, entsprechend der vor dem SG abgegebenen Erklärung der Klägerin, dass nur noch die Kindergeldanrechnung betreffend ihrer älteren Tochter streitgegenständlich
sein soll, wie des Vorbringens im Berufungsverfahren sieht sich der Senat jedoch nicht dazu in der Lage, anzunehmen, dass
die Klägerin die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihre jüngere Tochter anfechten wollte (vgl. zur Auslegung
von Verfahrenshandlungen und zur Bezeichnung von Beteiligten BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R; Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R). Das Kindergeld für R. wird ausschließlich der Klägerin zugerechnet. Nachdem auch ein Einkommensüberhang zu Lasten der
J. nicht stattfindet, ist ein Wille der Klägerin, das Klageverfahren auch im Namen ihrer Tochter zu führen nicht zu unterstellen.
Angesichts dieser Auslegung hat der Senat nicht über die Höhe des Individualanspruchs der J. zu entscheiden, so dass es auf
eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht ankommt
(vgl. Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08).
Die Klägerin hat keinen höheren (Individual-) Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als sie ihr von der Beklagten,
zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 11. September 2007 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 i.H.v. 281,58
EUR monatlich bewilligt wurden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I 2954) erhalten Personen Leistungen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (Nr.4). (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Die Klägerin hat diese Voraussetzungen erfüllt. Sie ist im streitbefangenen
Zeitraum 41 bzw. 42 Jahre alt gewesen, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist in der
Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen (beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer
Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr ist es als deutscher Staatsangehörige gestattet
gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie ist hiermit erwerbsfähig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und
Abs. 2 SGB II gewesen. Sie hat im streitbefangenen Zeitraum über kein Vermögen verfügt. Auch hat sie ihren Lebensunterhalt
nicht (vollständig) selbstständig sichern können; sie ist hiernach hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9
Abs. 1 SGB II gewesen. Dem Grunde nach ist auch J. im streitgegenständlichen Zeitraum berechtigt gewesen, Leistungen nach
dem SGB II zu beziehen; sie ist gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von
Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz] vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014) als dem Haushalt
angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft gehörig anzusehen. Sie hat gleichfalls
nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, so dass auch sie nicht in der Lage gewesen ist, ihren Lebensunterhalt selbständig
zu sichern, sie ist mithin gleichfalls hilfebedürftig gewesen. In Ansehung des Lebensalters der R., die im streitbefangenen
Zeitraum 19 bzw. 20 Jahre alt gewesen ist, mithin nicht mehr minderjährig war, hat sie nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
in der genannten Fassung zur Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin gehört.
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Bedarf der alleinstehenden Klägerin zur Sicherung des
Lebensunterhalts wurde von der Beklagten mit 345,- EUR monatlich zutreffend berücksichtigt (vgl. §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB
II). Ferner ist als Bedarf der Klägerin gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 41,- EUR monatlich
zu berücksichtigen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Begrenzung auf die "angemessenen Kosten"
die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt. Sie hat den von der Klägerin zu zahlenden Kaltmietzins
von 400,00 EUR, die Vorauszahlung auf die Nebenkosten i.H.v. 140,00 EUR sowie 30,00 EUR für die Anmietung von zwei Stellplätzen
und einen Betrag von 9,08 EUR monatlich für die Müllgebühren als Bedarf berücksichtigt. Insofern ist ein höherer Bedarf nicht
erkennbar und auch nicht geltend gemacht. Die Höhe der Aufwendungen bestimmt sich nach den im Außenverhältnis -ggü. dem Vermieter-
zu tragenden Kosten. Unterkunftsbedarfsbezogene Zuwendungen Dritter wirken sich daher nicht bedarfsmindernd aus, sondern sind
als Einkommen zu berücksichtigen (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 22, RdNr. 15). Der Unterkunftsbedarf
besteht mithin, auch in Ansehung des von der R. getragenen Mietanteils von 190,00 EUR monatlich in dem Umfang von 579,08 EUR
monatlich. Die Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch die nicht zur Bedarfsgemeinschaft
zählende R sowie die J im Haushalt der Klägerin gelebt haben und den individuellen Bedarf der Klägerin, entsprechend der Aufteilung
nach der Kopfzahl (BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R) mit 1/3 berücksichtigt. Vom individuellen Bedarf der Klägerin von 193,03 EUR ist der Anteil in Abzug zu bringen, der,
im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung, bereits von der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II mit umfasst ist.
Dieser beläuft sich bei einem Regelleistungsbetrag von 345,00 EUR monatlich auf einen Betrag von 6,22 EUR (vgl. BSG, Urteil
vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R) und reduziert den Bedarf der Klägerin für die Kosten für Unterkunft und Heizung auf 186,81 EUR. Soweit die Beklagte hingegen
zuletzt (Änderungsbescheid von 11. September 2007) der Leistungsgewährung nur einen Bedarf für die Kosten für Unterkunft und
Heizung i.H.v. 185,70 EUR zu Grunde gelegt hat, wirkt sich dies auf die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht aus, worauf
noch einzugehen sein wird.
Unter Berücksichtigung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Mehrbedarfs für Alleinerziehende errechnet
sich ein Gesamtbedarf der Klägerin von 572,81 EUR.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig jedoch nur der, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Mithin ist
Einkommen auf den Bedarf anzurechnen (vgl. § 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht unter den Katalog des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB
II und des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen
beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II- VO) fällt, in dem die Einnahmen aufgezählt sind, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen
sind. Nachdem die Hinterbliebenenrente der Klägerin dort nicht aufgeführt ist, ist diese als Einkommen zu berücksichtigen.
Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II Beiträge zur Sozialversicherung abzuziehen, so dass die Witwenrente der Klägerin
von brutto 316,18 EUR monatlich im Umfang der Nettorente von 287,25 EUR bzw. i.H.v. 285,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 zu berücksichtigen
ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Alg II- VO ist hiervon ein Betrag von 30,00 EUR monatlich als Pauschbetrag
für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Hieraus errechnet sich eine
anzurechnende Hinterbliebenenrente von 257,25 EUR, ab dem 1. Juli 2005 i.H.v. 255,82 EUR monatlich.
Ferner ist der Klägerin das Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR monatlich, welches sie für R. erhalten hat, als Einkommen anzurechnen.
Die Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen der Klägerin als Anspruchsberechtigter im Sinne der §§
62 ff.
EStG folgt aus §
11 Abs.
1 Satz 2 und
3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I 2014). Danach ist nur Kindergeld für ein minderjähriges Kind diesem zuzurechnen, Kindergeld für ein volljähriges im Haushalt
lebendes Kind ist dagegen Einkommen des Kindergeldberechtigten (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.:
B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R; Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R). Die Zuordnung zum Kindergeldberechtigten entfällt hierbei nicht bereits dann, wenn dieser das Kindergeld an das Kind
weiterleitet oder es, wie vorliegend, zur Erfüllung von Verpflichtungen des volljährigen Kindes an Dritte übergibt. Als Einkommen
des volljährigen Kindes kann das Kindergeld nur dann behandelt werden, wenn entsprechend dem Verfahren des §
74 EStG eine Auszahlung an das selbst Kind erfolgt (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R; Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R). Dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine Zahlung an die R. gemäß §
74 EStG erfolgt ist, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Eine abweichende Rechtslage hat erst für die Zeit ab dem
1. Oktober 2005 und der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II- VO (Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung vom 22. August 2005 [BGBl. I 2499]) bestanden. Danach ist Kindergeld
für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende
volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Indes kann die Klägerin auch für die Zeit vom
1. bis zum 31. Oktober 2005 aus dieser Änderung der Alg II-VO keine Ansprüche herleiten, da die §§ 1 bis 3 der bis zum 30.
September 2005 geltenden Fassung der Alg II-VO für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs.1 Satz 4 SGB II), die vor dem 1. Oktober
2005 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist (§ 6 Alg II-VO in der Fassung 22. August 2005 [BGBl. I 2499]). Der Leistungszeitraum
Oktober 2005 wurde indes mit den angefochtenen Bescheiden bereits ab dem 1. Mai 2005, d.h. vor dem 30. September 2005 begonnen,
sodass bis zum Ablauf dieses Bewilligungsabschnittes die Regelungen der "alten" Alg II-Verordnung weiterhin anzuwenden sind.
Mithin ist auf den Bedarf der Klägerin auch das Kindergeld, welches sie für R. erhalten hat, i.H.v. 154,- EUR monatlich anzurechnen.
Die Summe des anzurechnenden Einkommens beläuft sich mithin auf 411,25 EUR bzw. 409,82 EUR ab dem 1. Juli 2005.
Dieses zu berücksichtigende Einkommen von 411,25 EUR bzw. 409,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 mindert den Bedarf der Klägerin von
572,81 EUR monatlich auf 161,56 EUR bzw. auf 162,99 EUR und damit über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum unter
den von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 11. September 2007 bewilligten (Individual-)Anspruchs von 281,58
EUR monatlich. Soweit die Beklagte zuletzt (Änderungsbescheid von 11. September 2007) der Leistungsgewährung nur einen Bedarf
für die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 185,70 EUR zu Grunde gelegt hat, und sich unter weiterer Berücksichtigung
des Regelleistungsbedarfs von insg. 386,00 EUR ein individueller Bedarf der Klägerin von 571,70 EUR errechnet, mindert das
zu berücksichtigende Einkommen von 411,25 EUR bzw. 409,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 diesen Bedarf auf 160,45 EUR bzw. 161,88
EUR und damit gleichfalls auf einen Betrag unterhalb des bewilligten Individualanspruchs von 281,58 EUR.
Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als ihr zuletzt bewilligt wurden.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich daher nicht zu Ungunsten der Klägerin als unzutreffend. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.