LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.1995 - 2 J 1591/95
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit einer Maschinenarbeiterin
Bei einer in einer Möbelfabrik tätigen Maschinenarbeiterin, die noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten kann, bei der
die Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen zu fordern ist und Arbeiten mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen
von Lasten über 5 kg, überwiegendes Gehen oder Stehen sowie Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht oder mit besonderem Zeitdruck
ausgeschlossen sind, die aber Wege von und zur Arbeit von 600 bis 800 Meter zurücklegen kann, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung
der Gehfähigkeit, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung ist. Damit ist sie noch in der Lage, zumindest
die Hälfte an Erwerbseinkünften einer vergleichbaren Versicherten zu erzielen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.04.1995 S 9 J 482/93