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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - 10 U 1507/12
Anerkennung von Lungentuberkulose als Berufskrankheit Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität bei der Feststellung einer Berufskrankheit
Auf Grund der Schwierigkeiten beim Nachweis eines Infektionsvorganges tritt die Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen, die entsprechend den Anforderungen an das Merkmal der Einwirkungen im Vollbeweis nachzuweisen ist.
Der ursächliche Zusammenhang ist demnach grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Betroffene bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muss.
Liegt damit eine erhöhte Infektionsgefahr vor, kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn besondere Umstände es ausschließen, dass die Infektion während oder auf Grund der versicherten Tätigkeit eintrat (z.B. weil Inkubationszeiten einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausschließen) oder wenn die Erkrankung durch eine Infektion in den unversicherten Lebensbereichen verursacht worden ist.
Normenkette: , , ,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Mannheim 02.03.2012 S 10 U 139/11
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.03.2012 und der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 25.01.2010 zurückzunehmen und die Lungentuberkulose des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

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