Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Maklergebühren als Wohnungsbeschaffungskosten;
vorherige Zusicherung als vorgeschalteter Verwaltungsakt
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Maklerkosten für einen Umzug in den Großraum M. sowie die Übernahme angefallener Wohnungsbeschaffungs-
und Umzugskosten anlässlich ihres Umzuges nach A-Stadt.
Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II - Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.01.2006 ist sie allein anspruchsberechtigt,
nachdem ihr Ehemann das 65. Lebensjahr vollendet hat. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht
der Ehemann der Klägerin nicht.
Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte die tatsächlichen Mietkosten in Höhe 590,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung
in Höhe von 100,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 13.02.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die laufende Bruttowarmmiete von 810,00 EUR monatlich
unangemessen hoch sei und forderte sie auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Die Klägerin sei bereits im Jahr 2003 - noch
während des Sozialhilfebezuges - auf die Unangemessenheit der Wohnung hingewiesen worden. Die Mietobergrenze (MOG) ohne Heizung betrage 453,00 EUR, wobei die tatsächlichen Kosten längstens bis 01.09.2007 übernommen würden. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 als unzulässig zurück.
Am 16.03.2007 beantragte die Klägerin - im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches - die Übernahme von Maklerkosten
zur Suche einer Wohnung in M ... Ihr Ehemann beabsichtige in M. die Fortführung seiner Firma H ... Mit dem Verlangen der Beklagten,
vor Einschaltung eines Maklers sich selbst um die Anmietung einer Wohnung in M. zu bemühen, waren die Klägerin und ihr Ehemann
nicht einverstanden und kündigten an, gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten Widerspruch zu erheben.
Am 21.03.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die mündliche Auskunft der Beklagten vom 16.03.2007, dass Maklerkosten
- ohne eigene vorherige Bemühungen - nicht übernommen würden.
Mit Schreiben vom 29.03.2007 informierte die Beklagte die Klägerin nochmals über die Voraussetzungen, unter denen die Übernahme
von Maklerkosten seitens der Beklagten in Betracht gezogen werde, ehe sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 den Widerspruch
vom 21.03.2007 als unzulässig zurückwies, weil eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen sei.
Am 29.05.2007 hat die Klägerin gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 hat die Klägerin - auf Hinweis des SG - beantragt festzustellen, dass ein Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten bestehe.
Mit Urteil vom 06.02.2008 hat das SG diese Klage abgewiesen. Es gebe zwar ein berechtigtes Interesse der Klägerin auf Feststellung, ob ein Anspruch auf Übernahme
der Maklerkosten bestehe, ehe sie einen Makler beauftrage. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil zwar der Umzug erforderlich
sei, und auch ein Umzug nach M. könne im Hinblick auf das Recht der freien Wohnortwahl nicht beanstandet werden. Gleichwohl
habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme von Maklerkosten, denn ohne vorherige eigene Bemühungen der Klägerin eine
Wohnung zu finden, sei die Einschaltung eines Maklers nicht angemessen.
Am 11.04.2008 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe
sowohl Maklerkosten als auch weitere Wohnungsbeschaffungs- (Sichtung der Presse; Reisekosten zur Wohnungssuche vor Ort) und
Umzugskosten nach A-Stadt zu übernehmen.
In einem Erörterungstermin am 15.12.2008 hat die Beklagte erklärt, dem im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals gestellten
Antrag auf Übernahme der Umzugskosten und der damit verbundenen Klageänderung zu widersprechen.
Hinsichtlich der weiteren Wohnungsbeschaffungskosten, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.07.2009 geltend gemacht hat,
habe die Klägerin keine konkrete Forderung an die Beklagte herangetragen, so dass eine Verwaltungsentscheidung bislang nicht
ergangen sei; insofern werde auch dieser weitergehenden Klageänderung widersprochen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß):
Das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 06.02.2008 und der mündlich erteilte Bescheid der Beklagten vom 16.03.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2007 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die
Kosten für die Beauftragung eines Maklers sowie die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anlässlich des Umzuges nach A-Stadt
zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die neu erhobenen Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin anlässlich ihres Umzuges nach A-Stadt im September 2008 einen Antrag
auf Übernahme der Umzugskosten gestellt habe, der mit Bescheid vom 20.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.11.2008 abgelehnt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid habe die Klägerin nicht eingelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte - trotz des Gesuches auf Terminsverlegung - in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, denn es lagen keine
Gründe, insbesondere keine erheblichen Gründe vor, die eine Verlegung der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätten. Das
persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet und der Senat hat dies auch nicht für erforderlich erachtet. Mit
Ausnahme des Zeitraumes vom 16.04.2009 bis 14.07.2009 war die Klägerin während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens
allein durch ihren Ehemann ordnungsgemäß vertreten, so dass keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass der Ehemann der Klägerin
als neuer Prozessbevollmächtigter (ab 14.07.2009) für die Einarbeitung in den Prozessstoff Zeit benötigt hätte; dies wurde
seitens des Prozessbevollmächtigten im Übrigen auch nicht vorgetragen. Anlässlich der neuerlichen Anzeige vom 14.07.2009,
seine Ehefrau im Verfahren vor dem Landessozialgericht zu vertreten, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich geltend gemacht,
dass er und seine Ehefrau nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könnten. Nachvollziehbar ist dieses Vorbringen nur
in Bezug auf die Klägerin selbst, die ausweislich des Attestes vom 08.07.2009 nicht verhandlungsfähig war. Aus welchen Gründen
der Prozessbevollmächtigte verhindert gewesen sein soll, wurde nicht vorgetragen, so dass (erhebliche) Gründe für dessen Verhinderung,
die eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätten, nicht zu erkennen waren.
Soweit die Klägerin die anlässlich ihres Umzuges nach A-Stadt entstandenen weiteren Wohnungsbeschaffungskosten (Sichtung der
Presse; Reisekosten zur Wohnungssuche vor Ort) und die Kosten dieses Umzuges geltend macht, sind hierin unzulässige Klageerweiterungen
zu sehen, denn diese Fragen waren weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens noch des Klageverfahrens vor dem SG.
Die Änderung einer Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält, §
99 Abs
1 SGG. Im Rahmen einer im Übrigen zulässigen Berufung gilt dies auch für die Berufungsinstanz (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
99 Rdnr 12).
Die von der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten sowie die Kosten der Wohnungsbeschaffung in A-Stadt sind als Klageänderung
anzusehen, da sie weder die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzen oder berichtigen
(§
99 Absatz
3 Nr.1
SGG) noch den erstinstanzlichen Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf die Nebenforderungen erweitern oder beschränken
(§
99 Abs
3 Nr
2 SGG) oder statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Änderung eine andere Leistung fordern
(§
99 Abs
3 Nr
3 SGG), sondern neue Klagebegehren darstellen, die weder im Verwaltungsverfahren noch erstinstanzlich vorgetragen waren.
Im Weiteren hat sich die Beklagte im Verwaltungsverfahren weder in ihrer mündlichen Erklärung am 16.03.2007 noch im Widerspruchsbescheid
vom 26.04.2007 mit der Problematik der Erstattung von Umzugskosten auseinandergesetzt. Der Bescheid vom 20.08.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2008, mit dem über die Kosten eines konkreten Umzuges nach A-Stadt entschieden
worden ist, ist daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§§
153,
96 SGG), denn insoweit hat die hier streitgegenständliche Ausgangsentscheidung vom 16.03.2007 keine Änderung erfahren.
Der Senat hält eine Klageänderung - im Sinne einer Entscheidung dem Grunde nach - nicht für sachdienlich, denn zum Zeitpunkt
der Berufungseinlegung war ein konkreter Umzug nicht geplant, und in der Folgezeit hatte die Klägerin anlässlich ihres Umzuges
nach A-Stadt Gelegenheit die Auffassung der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen; hierfür hatte sie wohl jedoch keinen
Anlass gesehen, nachdem gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2008 kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Hinsichtlich
der zuletzt auch geltend gemachten Wohnungsbeschaffungskosten in A-Stadt sieht der Senat ebenfalls kein sachdienliches Anliegen,
zumal die Beklagte keine Gelegenheit hatte sich hiermit zu befassen, nachdem die Klägerin dieses Begehren erstmals am 15.07.2009,
dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, ohne Vorlage von Belegen per Fax beim Landessozialgericht geltend gemacht hat.
Im Übrigen hat die Beklagte im Rahmen des Erörterungstermins am 15.12.2008 und der mündlichen Verhandlung am 16.07.2009 den
Klageänderungen ausdrücklich widersprochen (§
99 Abs
2 SGG).
In Bezug auf die Bewilligung der Maklerkosten ist die Berufung unbegründet, weil sich die (mündliche) Entscheidung der Beklagten
vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2007 im Ergebnis als rechtmäßig erweist.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
kommunalen Träger übernommen werden, § 22 Abs 3 Satz 1 1.Halbsatz SGB II. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug
durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist, und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft
in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II.
Der Begriff ist hierbei weit zu fassen, womit auch die Gebühren eines Maklers - soweit angemessen - darunter zu verstehen
sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spell- brink, SGB II, 2. Aufl, § 22 Rdnr 83).
Vorliegend war - entgegen der Auffassung des SG - zutreffende Klageart eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, nämlich ursprünglich eine solche auf Erteilung der Zusicherung,
die Kosten eines Maklers als Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen, denn die Zusicherung iSd § 22 Abs 3 SGB II ist ein
Verwaltungsakt (vgl. hierzu Schmidt in Oesterreicher; SGB II; § 22 Rdnr 125) und zugleich Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme
der in § 22 Abs 3 SGB II genannten Kosten (Lang/Link aaO. § 22 Rdnr 82).
Insofern bestand keine Notwendigkeit ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen, denn das Verfahren über die Zusicherung
ermöglicht Leistungsempfängern bereits im Vorfeld in Aussicht stehender Wohnungsbeschaffungskosten, deren Übernahme durch
die Verwaltung und gegebenenfalls die Gerichte - zumindest dem Grunde nach - klären zu lassen.
Vorliegend gab es auch eine Verwaltungsentscheidung, die das SG überprüfen konnte, denn nach Lage der Akten ist offenkundig, dass sich die Beklagte im Beratungsgespräch am 16.03.2007 (mündlich)
geweigert hat, eine Zusicherung abzugeben, Kosten für einen Makler zu übernehmen. Sowohl aus der Niederschrift über das Gespräch
am 16.03.2007 als auch aus dem Widerspruch vom 21.03.2007 und dem Aktenvermerk der Beklagten vom 29.03.2007 geht hervor, dass
der Klägerin verbindlich erklärt wurde, dass Maklerkosten ohne vorhergehende eigene - mindestens sechs Monate dauernde - Bemühungen
der Klägerin, wie von dieser gefordert, nicht von der Beklagten übernommen werden. Dies stellt eine Regelung für den Einzelfall
dar, mithin einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte lediglich zu Unrecht als
unzulässig verworfen, so dass auch das Vorverfahren abgeschlossen und fristgemäß Klage erhoben worden war.
Das ursprüngliche Anliegen der Klägerin, die Erteilung einer Zusicherung hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens zwar insoweit
erledigt, als die Klägerin mittlerweile tatsächlich umgezogen ist, womit ihr - auch aus prozessökonomischen Gründen - die
Möglichkeit eröffnet werden muss, unmittelbar die angestrebte Leistung, die Übernahme von Maklerkosten, zu fordern.
Bei der Zusicherung handelt es sich um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt mit dem die Voraussetzungen für
die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten dem Grunde nach geregelt werden, wohingegen im Rahmen der Bewilligung der konkret
in Aussicht stehenden bzw. bereits angefallenen Kosten die Prüfung durch den Leistungsträger allenfalls auf deren Angemessenheit
hin erfolgen kann.
Bedeutung gewinnt diese Differenzierung vor allem in den Fällen des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II, in denen die Kostenübernahme
im Ermessen des Leistungsträgers steht, oder Unklarheit über die Notwendigkeit (iSd § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II) des Umzuges
besteht, denn durch das vorgeschaltete Verfahren über die Zusicherung erhält der betroffene Leistungsempfänger die Planungssicherheit,
die er benötigt, um einen Umzug kostengünstig zu organisieren.
Soweit die Erteilung der Zusicherung vom Leistungsempfänger rechtzeitig beantragt, jedoch seitens des Grundsicherungsträgers
verweigert worden ist, ändert sich spätestens mit dem Anfall der Wohnungsbeschaffungskosten die Richtung des Begehrens dahingehend,
dass zu klären ist, ob die geltend gemachten Kosten der Wohnungsbeschaffung zu übernehmen sind, wobei nur noch inzident zu
prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung vorgelegen haben.
Insofern stellt eine Umstellung des Klageantrages auch keine Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens dar, denn statt der
ursprünglich geforderten Leistung wird wegen einer später eingetretenen Änderung eine andere Leistung gefordert (§
99 Abs
3 Nr
3 SGG).
In der Sache ist der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten jedoch nicht begründet.
Unabhängig davon, dass sich die Beklagte - nach Auffassung des Senates - zu Recht geweigert hat, ohne vorherige eigene Bemühungen
der Klägerin eine Zusicherung für die Übernahme von Maklerkosten zu erteilen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.06.2009 - L 11 AS 144/08 (PKH)), hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachte Übernahme von Maklerkosten.
Es gibt keinen Nachweis, dass solche Kosten angefallen sind. Die Klägerin hat zwar anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten
(Gesprächsvermerk vom 15.08.2008) den Anfall von Maklerkosten behauptet; eine konkrete Forderung war an die Beklagte jedoch
nicht herangetragen worden. Zudem war die Klägerin bereits anlässlich des Erörterungstermins vom 15.12.2008 auf die Notwendigkeit
hingewiesen worden, Nachweise über Maklerkosten vorzulegen; sie hat jedoch bis zur mündlichen Verhandlung am 16.07.2009 keinerlei
Veranlassung gesehen, dieser Aufforderung Folge zu leisten, so dass nicht nachzuvollziehen ist, ob der Klägerin tatsächlich
Kosten für die Beauftragung eines Maklers entstanden sind, die überhaupt die Grundlage eines Erstattungsanspruches gegenüber
der Beklagten darstellen können.
Im Ergebnis ist die Berufung daher zurückzuweisen, so dass der Klägerin als Unterliegenden keine außergerichtlichen Kosten
zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Gründe, nach §
160 Abs
1 Nrn 1 und 2
SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.