LSG Bayern, Beschluss vom 26.05.2014 - 11 AS 350/14
Vorinstanzen: SG Würzburg 13.03.2014 S 9 AS 546/13
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.03.2014 - S 9 AS 546/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III.
Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin W., A-Stadt, beigeordnet.
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Gründe
Das SG weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wenn es davon ausgeht, dass bei fehlender realitätsnaher Schätzung
ein Abschlag entsprechend der im Regelbedarf für Haushaltsenergie enthaltenen Kosten vorgenommen werden darf (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -; anderer Auffassung wohl noch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 -).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dem Kläger war als Obsiegenden in der ersten Instanz für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Er bezieht noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).