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LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2014 - 19 R 127/10
Kein Anspruch auf Feststellung von Beiträgen zur Zusatzversorgung in der ehemaligen DDR bei Verlassen der DDR vor dem 30.6.1990
1. § 44 Abs. 1 SGB X ist Ausgangspunkt für den Überprüfungsantrag; Normzweck der Vorschrift ist die weitgehende Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers.
2. Als Anwartschaftsberechtigte werden nach der Rechtsprechung des BSG Personen benannt, die am 30.06.1990 - als maßgeblichem Stichtag - in der ehemaligen DDR in ein vom AAÜG erfassbares Versorgungssystem einbezogen gewesen waren.
3. Ein Feststellungsbescheid lässt sich zur Überzeugung des Senats nur als einheitliches Ergebnis behandeln, nämlich als eine Feststellung der Höhe des in die allgemeine Rentenversicherung zu überführenden Verdienstes bzw. der darauf entrichteten Zusatzbeiträge.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 1
,
SGB X § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 08.12.2009 S 2 R 4167/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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