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LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2014 - 19 R 198/13
Zulässigkeit eines Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei fehlendem Einverständnis
1. Gemäß § 124 Abs. 2 SGG darf ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur dann ergehen, wenn die Beteiligten ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG vom Gericht angehört wurden und hierzu von ihnen auch ausdrücklich ein Einverständnis mit dieser Entscheidung erklärt wurde. Das Einverständnis muss schriftlich erfolgen und muss sich unmissverständlich auf eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erstrecken. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist ebenso wenig ausreichend wie ein stillschweigendes Einvernehmen. Auch eine nachträgliche Genehmigung des ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils durch die Prozessbeteiligten ist nicht zulässig.
2. Ergeht ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ohne das Vorliegen des notwendigen schriftlichen Einverständnisses einer der beteiligten Parteien (oder beider Parteien), liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, der unter den Voraussetzungen des § 159 SGG zur Aufhebung der Entscheidung und zu einer Zurückverweisung an das erlassende Gericht führt, u.a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Normenkette:
SGG § 105
,
SGG § 124 Abs. 2
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 159
Vorinstanzen: SG Nürnberg 28.11.2012 S 18 R 178/10
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II.
Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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