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LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2014 - 19 R 218/10
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei dem Grunde nach lediglich teilweiser Erwerbsminderung
1. Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Gemäß § 53 Abs. 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach Abs. 2 soll die Versicherten schützen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Beruf ergriffen haben und bis zum vorzeitigen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lagewaren, die Wartezeit für die Rente zu erfüllen.
2. Der Senat ist der Ansicht, dass eine dem Grunde nach lediglich teilweise Erwerbsminderung jedenfalls dann unter den Begriff der vollen Erwerbsminderung i.S. des § 53 Abs. 2 SGBVI fällt, wenn auf dieser teilweisen Erwerbsminderung ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beruht.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 5
,
SGB VI § 53 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 01.03.2010 S 3 R 841/08
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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