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LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2017 - 19 R 381/15
Rente wegen Erwerbsminderung Eigenart einer rezidivierenden depressiven Erkrankung
1. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2. Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 18.12.2014 S 2 R 850/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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