Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob dem Antragsteller (Ast) vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung
zu zahlen ist.
Am 10.01.2008 beantragte der ASt Rente wegen Erwerbsminderung. Mangels ausreichender Mitwirkung des Ast gemäß §
62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 die
Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und eine Verurteilung der Ag zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt.
Gleichzeitig hat er einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Es sei davon auszugehen, dass die Ag in einem Rechtsstreit unterliegen
werde. Er könne durch das rechtswidrige Verhalten der Ag seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und habe einen erheblichen
Nachteil. Das SG hat mit Beschluss vom 23.03.2009 den Antrag abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung sei nicht zu erlassen. Im vorliegenden
Rechtsstreit gehe es lediglich um die Frage, ob die Ablehnung mangels Mitwirkung rechtswidrig gewesen sei, streitgegenständlich
sei nicht die Frage der Zahlung einer Rente. Es fehle somit am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Zudem sei auch ein Anordnungsgrund
nicht glaubhaft gemacht worden. Der Ast beziehe offensichtlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Allein die Dauer eines Hauptsacheverfahrens stelle keinen Anordnungsgrund dar.
Zur Begründung der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Ast sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag sowie die Akten aus dem Verfahren S 7 R 205/09 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Zwar hat die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 gemäß §
86a Abs
1 Satz 1
SGG aufschiebende Wirkung, denn es handelt sich vorliegend um eine reine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Leistung mangels
Mitwirkung.
Damit ist jedoch noch nicht über den an die Ag gerichteten Antrag auf Bewilligung von Rentenleistungen durch diese entschieden
worden. Um dem Ast effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des damit noch offenen Antrages
auf die Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs
2 SGG in Betracht kommt. Dies ist hier nicht der Fall.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom
19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, §
86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der
grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO.).
Dies zugrunde gelegt hat der Kläger vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt.
Die Erfolgsaussichten in dem Rechtsstreit sind allenfalls als offen zu bezeichnen, nachdem der Ast sein Anliegen lediglich
auf eine kurze Angabe des behandelnden Arztes stützt. Ob er tatsächlich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, ist
völlig offen. Existenzsichernde Leistungen sind vorliegend nicht streitig, denn der Ast kann auch während des Klageverfahrens
Leistungen nach dem SGB II beantragen.
Auch einen Anordnungsgrund hat der Ast in keinster Weise dargelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Entscheidung der
Ag über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von seiner Mitwirkung abhängig ist. Diese Mitwirkung hat er bisher ohne
nachvollziehbaren und nachweislich vorliegenden Grund verweigert. Es ist für den Senat zudem nicht zu erkennen, dass durch
die Dauer des Verfahrens der Ast seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der Ast kann während des laufenden Rentenverfahrens
Leistungen nach dem SGB II beantragen und, soweit Hilfebedürftigkeit besteht, auch beziehen. Seine sonstigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hat er ebenfalls nicht dargelegt. Er hat lediglich erklärt, es entstehe ihm ein erheblicher Nachteil.
Worin dieser zu sehen sein soll, hat er nicht beschrieben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).