Gründe
I.
Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren
erhobenen Klagen (u. a. 250,- Euro für erhöhten Verwaltungsaufwand für jeden Einzelfall jedes Streitgegenstandes) abgewiesen.
Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der
Kläger war bei der mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 anwesend. Das Urteil wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.
Am 25.04.2014 haben die Kläger "zur Berufungsverhandlung am 10.04.2014 Verfahrensrüge, Anträge, Einwendungen, usw." erhoben.
Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Es seien Schriftsätze/Inhalte nicht berücksichtigt und unterschlagen worden. Anträge
der Kläger (Vorlagenbeschluss, Überprüfung gefälschter Zustellungsurkunden, Ladung der Geschäftsführer des Beklagten, Verfassungswidrigkeit
der Leistungen) seien nicht verbeschieden worden.
II.
Da die Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung vom 10.04.2014 rügen, wurde
dieses Vorbringen als Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10.04.2014 ausgelegt. Nebenentscheidungen sind nach §
172 Abs.
2 SGG nicht durch Beschwerde anfechtbar und nur eine Endentscheidung ist nach §
178a Abs.
1 Satz 2
SGG einer Anhörungsrüge zugänglich. Nach §
178a Abs.
1 Satz 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen das Urteil vom 10.04.2014 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht möglich, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung
des Urteils dargestellt ist. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist ein anderweitiger Rechtsbehelf, so dass die Anhörungsrüge
unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
178a Abs.
4 Satz 3
SGG unanfechtbar.