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LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2010 - 7 AS 612/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Nachforderung aus der Jahresabrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten als einmaliger aktueller Bedarf
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen für Miete, Neben- und Heizkosten, sondern grundsätzlich auch die Forderung des Vermieters aus der Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Diese Nachforderung stellt einen einmaligen aktuellen tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat dar und eine Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X, soweit die Jahresabrechnung einen höheren Bedarf für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung belegt. Zu dem Bedarf gehören die Heizkosten und die Kosten für Kaltwasser. Die Kosten für Warmwasser sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung (HeizKV) abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Grundkosten und die Heiznebenkosten wie Betriebsstrom, Eichaustausch und Verbrauchsabrechnung. Von dem sich danach aus der Jahresabrechnung ergebenden Bedarf sind die für das Abrechnungsjahr bereits erbrachten Leistungen abzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 236
Normenkette:
HeizkostenV §§ 1 ff
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 01.07.2009 S 8 AS 2521/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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