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LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2017 - 7 R 434/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Mitarbeiter in Drückerkolonne Personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht Erlass eines Summenbescheids
1. Die Versicherungs- und Beitragspflicht ist in allen Versicherungszweigen personenbezogen ausgestaltet und hängt zum Teil von Arbeitsentgeltgrenzen ab; damit entscheiden das Arbeitsentgelt und seine Höhe über das Bestehen von Versicherungsverhältnissen.
2. Die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt in der Regel auch die Höhe der Beiträge; danach richtet sich teilweise wiederum die Höhe späterer Leistungen, allerdings je nach Versicherungszweig und Art der Leistung in unterschiedlichem Umfang. Insgesamt dienen die Beiträge, die für die Beschäftigten zu entrichten sind, zur Finanzierung von Leistungen aus den einzelnen Versicherungszweigen.
3. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheids ist zu prüfen, ob - wie es § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV fordert -, nicht etwa doch ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand personenbezogene Feststellungen hätten getroffen werden können.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 08.05.2015 S 2 R 564/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.05.2015 teilweise aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 insoweit zurückgewiesen, als diese einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 267.039,22 EUR, davon Säumniszuschläge in Höhe von 174.131,00 EUR, für den Zeitraum vom 01.12.1992 bis einschließlich 31.12.1996 betreffen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 4/5, der Kläger 1/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/10 und der Kläger 9/10.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 283.163,93 EUR festgesetzt.

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