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LSG Bayern, Urteil vom 25.03.2015 - 2 U 44/10
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Tod eines Waldarbeiters nach einer Streptokokken-Infektion infolge eines Versicherungsfalls
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG ist eine gemeinsame Betrachtung aller zugrundeliegenden Versicherungsfälle im Rahmen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen notwendig.
2. Allerdings stellt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente einen eigenen Rechtsanspruch dar, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist.
3. Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 SGB VII ohne Bindung an bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen.
4. Nach der BSG-Rechtsprechung ist der Unfallversicherungsträger schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden VA darüber zu erlassen, ob der (verstorbene) Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte.
5. Ferner hat der Hinterbliebene mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf eine isolierte Vorabentscheidung über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles beim Versicherten.
Normenkette:
SGB VII § 63 Abs. 1
, , ,
SGB VII §§ 63ff
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG München 13.11.2009 S 40 U 5105/08
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.11.2009 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juni 2008 verurteilt, der Klägerin Sterbegeld, Rente im Sterbevierteljahr und Witwenrente zu zahlen.
II.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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