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LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2014 - 8 SF 20/12
Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens; Gesichtspunkte für eine geringe Bedeutung der Sache
1. Der Gesetzgeber hat von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist.
2. Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit; § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die EGMR und BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben.
3. Dafür, dass die Dauer eines Klageverfahrens vor dem SG mit 50 Monaten unangemessen war, spricht bereits ein Vergleich mit den wesentlich niedrigeren statistischen Durchschnittswerten.
Normenkette:
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GVG § 198
,
GVG §§ 198 ff.
,
SGG § 54 Abs. 5
,
ÜGG Art. 23 Abs. 6
Vorinstanzen: SG München S 35 AL 428/04
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Klageverfahrens S 35 AL 428/04 vor dem Sozialgericht München unangemessen war.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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