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LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2014 - 8 SF 22/12
Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 8 SF 20/12 EK – v. 23.05.2014
1. Eine Entschädigung in Geld steht einem Entschädigungskläger nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist.
2. Die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, kann beispielsweise in Verfahren ausreichen, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten.
3. Die Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem LSG kann mit 29 Monaten insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens einer Prozesspartei und der Bedeutung des Verfahrens noch angemessen sein.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 5
,
ÜGG Art. 23 Abs. 6
,
GVG §§ 198 ff.
Vorinstanzen: SG München S 35 AL 810/03
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Klageverfahrens S 35 AL 810/03 vor dem Sozialgericht München unangemessen war.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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