Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Gericht
der Hauptsache in Vornahmesachen
Gründe:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23. März 2009 in dem Eilverfahren L 8 SO
36/09 B ER Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.06.2009 beantragte der Antragsteller (und Antragsgegner des Eilverfahrens) die Abänderung des genannten
Beschlusses. Vorgelegt wurden Schreiben über einen Umzug der Antragsgegnerin (und Antragstellerin des Eilverfahrens) nach
P., Landkreis F., am 01.06.2009 und ein entsprechender, beim Landratsamt F. gestellter Sozialhilfeantrag für den Zeitraum
ab Juni 2009. Die Antragsgegnerin wurde zum Abänderungsantrag angehört. Eine Stellungnahme ging innerhalb der vom Gericht
gesetzten Frist nicht ein.
Dem Abänderungsantrag des Antragstellers war stattzugeben.
Rechtsgrundlage der gerichtlichen Entscheidung ist §
86 b Abs.
1 S. 4
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -. Die Vorschrift ist trotz ihres Standorts in Abs.
1 des §
86 b SGG auch für Vornahmesachen anwendbar (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 335, 181 ff m.w.N.). Zuständig
ist das Bayer. Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache (vgl. Verfahren L 8 SO 28/09 und L 8 SO 29/09).
Der im Eilverfahren noch ungewisse Aufenthalt der Antragsgegnerin ist nunmehr durch die im Rahmen des Abänderungsverfahrens
vorgelegten Unterlagen (Meldebescheinigung in Kopie; Antrag auf Sozialhilfe in Kopie) nachgewiesen. Dadurch ist eine Änderung
der Sachlage eingetreten. Ein per Eilverfahren sicherungsfähiger Anspruch gegen den Antragsteller und Antragsgegner des Eilverfahrens
Az.: L 8 SO 36/09 B ER ist daher zur vollen Überzeugung des Senats ab dem 01.06.2009 nicht mehr gegeben. Denn ein (Sozialhilfe-)
Rechtsverhältnis zum Antragsteller besteht ab dem Wegzug aus dessen Zuständigkeitsbereich nicht mehr (§ 98 Abs. 1 SGB XII).
Es besteht auch kein nachgehender Anspruch nach Veränderung des tatsächlichen Aufenthalts. Auch aus den Art. 80 ff. des Bayer.
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (GVBl. 2006, 942) lässt sich ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller
nicht ableiten. Existenzsichernde Leistungen sind gegebenenfalls durch den Landkreis F. zu erbringen, bei dem die Antragsgegnerin
einen entsprechenden Antrag auch schon gestellt hat.
Ein sicherungsfähiges Recht ist auch bei Zugrundelegung der im Senatsbeschluss vom 23. März 2009 näher dargestellten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts stets zu fordern. Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art.
19 IV
GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an §
86 b Abs.
2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, aaO., Rn. 255, 291 ff), ergibt sich zwingend das Gebot,
die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und zumindest die Möglichkeit des
Zustehens des Hauptsacheanspruchs festzustellen (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung zum verfassungsgerichtlichen Eilverfahren,
BVerfG vom 20.07.2004, 2 BvR 1001/04; BVerfGE 7, 367, 371; 68, 233, 235; 71, 158, 161; 79, 379, 383).
Dass der Sozialhilfeantrag vom Landkreis F. zwischenzeitlich wegen fehlender Mitwirkung der Antragsgegnerin abgelehnt wurde,
ändert an der vorliegenden Abänderungsentscheidung zugunsten des Antragstellers nichts. Der Antragsgegnerin steht es frei,
gegebenenfalls gegen die Ablehnungsentscheidung des Landkreises F. vorzugehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.