I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
vom 09.12.2009 hinsichtlich der Rückforderung der Antragsgegnerin iHv EUR 2.427,58 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung einer Berufung herzustellen.
Die 1968 geborene Antragstellerin muss gem. Bescheid vom 15.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 17.04.2004 EUR 2.427,58 an die
Antragsgegnerin zurückerstatten, weil sie vom 15.01.2003 bis 14.03.2004 Förderleistungen für eine Tätigkeit im Hotel/Gasthof
A./U. nach dem Mainzer Modell erhalten hatte, tatsächlich aber nur bis 28.03.2003 dort beschäftigt war. Die Arbeitsaufgabe
hatte die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt. Ein gegen diese Rückforderung gerichtetes gerichtliches Verfahren
hatte vor dem Hintergrund einer abgelaufenen Widerspruchsfrist durch Berufungsrücknahme vom 19.09.2007 geendet.
Zugleich mit der Rechtsmittelrücknahme stellte die Antragstellerin am 19.09.2007 einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X. Diesen beschied die Antragsgegnerin abschlägig (Bescheid vom 02.11.2007/Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008). Die dagegen
erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 09.12.2009). Dagegen wiederum ist
die Berufung anhängig (L 9 AL 323/09).
Am 05.05.2010 hat die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Berufung beantragt, weil sie die Rückforderung
aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin als Stundungsantrag an die Forderungs-Einzugstelle
weitergeleitet.
II. Klagen und Rechtsmittel gegen Überprüfungsentscheidungen nach § 44 SGB X - wie vorliegend - haben keine aufschiebende Wirkung (§
86a Abs
1 Satz 1
SGG), so dass gem. §
86b Abs
1 Satz 1 Nr.
2 SGG der Senat als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung herstellen kann. Diese Ermessensentscheidung ergeht wegen
der gebotenen Eilbedürftigkeit nach summarischer Prüfung der Hauptsache und orientiert sich an den dortigen Erfolgsaussichten.
In Anwendung dieses Maßstabes ist festzustellen, dass nach derzeitigem Stand eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin
nicht zu erkennen ist. Die Antragstellerin hatte wegen der Arbeitsaufgabe zum 28.03.2003 zu Unrecht Leistungen nach dem Mainzer
Modell erhalten in der Gestalt eines Zuschusses zu den Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie eines
Zuschlages zum Kindergeld. Der Antragstellerin war durch den im Bewilligungsbescheid vom 13.02.2003 selbst enthaltenen Hinweis
bekannt, dass sie insbesondere eine Arbeitsaufgabe während des Förderzeitraumes zu melden hatte. Gleichwohl ist sie dieser
Pflicht nicht nachgekommen. Sie hatte damit Leistungen der Antragsgegnerin zu Unrecht erhalten und diese war auch gem. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zur Rückforderung berechtigt. In der Folge war auch die Überprüfungsentscheidung gem. § 44 SGB X (Bescheid vom 02.11.2007/Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008) nicht zu beanstanden. Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Berufung ist daher im Rahmen der summarischen Überprüfung nicht zu begründen.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten. An der Rückzahlungspflicht
der Antragstellerin, die wegen der Koppelung der Förderleistung an die Arbeitsaufnahme aus offenkundigen Gründen besteht und
die der Antragstellerin seit dem Bescheid vom 15.04.2004 geläufig sein muss, besteht derzeit kein berechtigter Zweifel. Zum
Ausgleich finanzieller Härten und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist daher das von der Antragsgegnerin in
die Wege geleitete Stundungsverfahren gem. §
76 Abs
2 Satz 1 Nr.
1 SGB IV angemessen und ausreichend.
Dem Antrag vom 05.05.2010 bleibt damit vollumfänglich der Erfolg versagt.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.