Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 12.02.2010 hat das Sozialgericht München einen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der Teilnahme an dem am 19.04.2010 beginnenden Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft
(HWK) im Berufszentrum T. zu verpflichten, abgewiesen. Es sei kein Anordnungsgrund erkennbar, weil die Förderung der beruflichen
Weiterbildung im gesetzlichen Ermessen der Antragsgegnerin liege und keine Ermessensreduzierung auf Null bestehe. Zudem sei
die Antragsgegnerin wegen der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers an einer abschließenden Ermessensausübung gehindert.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat inhaltliche Einwendungen gegen die Entscheidung des Sozialgerichts
vorgebracht und gleichzeitig erklärt, dass er wegen Zeitablaufs sein ursprüngliches Ziel nicht mehr verfolge sondern nunmehr
beantrage,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die nächstmögliche Weiterbildungsmöglichkeit als Technischer Zeichner zu genehmigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173, 174
Sozialgerichtsgesetz -
SGG) des Antragstellers bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist.
Spätestens mit dem Abgehen vom ursprünglichen Verfahrensziel, eine Förderung zu erhalten für den konkreten Fortbildungskurs
als CAD-Fachkraft (HWK) im Berufszentrum T. beginnend ab 19.04.2010, ist ein Anordnungsgrund - also die besondere Eilbedürftigkeit
- für das vorliegende Verfahren nicht (mehr) feststellbar.
Soweit der Antragsteller sein Begehren erweitert auf die "nächstmögliche Weiterbildungsmöglichkeit zum Technischen Zeichner"
sind Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Im Übrigen fehlt es insoweit
am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner dieses Begehren erstmals in der Beschwerde geltend gemacht hat und er zunächst
auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen ist.
Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.