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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2015 - 18 AS 572/15
Bescheidung eines Überprüfungsantrags Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage Begriff der Untätigkeit
1. Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ist u.a., dass der Kläger sachlich nicht beschieden ist, d.h. die Behörde bisher keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat.
2. Lehnt die Behörde aber im Übrigen eine Entscheidung in der Sache unter Bezugnahme auf eine bereits getroffene Regelung ab, so fehlt es insgesamt an dem Zulässigkeitserfordernis der Untätigkeit.
3. Da die Untätigkeitsklage nur auf Bescheidung schlechthin, nicht jedoch auf die Stattgabe des Antrages gerichtet ist, ist eine sachliche Bescheidung bereits dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Behörde nach ihrem Dafürhalten über den Überprüfungsantrag mittels Verwaltungsakts abschließend entschieden hat.
Normenkette:
SGG § 88 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 205 AS 32592/12
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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