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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 - 20 AS 382/15
SGB-II-Leistungen Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung Kein eigenständiger Streitgegenstand Keine Begünstigung von Kindern Begriffs der nicht erwerbsfähigen Person
1. Da nach ständiger Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate der Streit um einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs (§ 21 SGB II) keinen eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand darstellt (st.Rspr., siehe nur BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R -; BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R -), ist Streitgegenstand die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs.
2. Der Senat folgt den Ausführungen des BSG im Urteil vom 06. Mai 2010 (B 14 AS 3/09 R), dass (auch) aus der Gesetzgebungsgeschichte und der systematischen Stellung der Norm folge, dass Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht begünstigt werden sollten.
3. Der Senat sieht sich in seiner Auslegung des Begriffs "nicht erwerbsfähige Person" i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II durch die weitere Rechtsentwicklung bestätigt.
Normenkette:
SGB II § 21
,
SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und Nr. 4
Vorinstanzen: SG Berlin S 93 AS 28863/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen

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