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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - 28 B 1379/08
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 28.04.2008 S 106 AS 26730/07
Auf ihre Beschwerde wird der Klägerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2008 für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin AD gewährt.
Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: