Gründe:
Die Beschwerde, mit dem sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wenden, mit
dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K beizuordnen, ist unzulässig.
Sie ist nach §§
172 Abs.
1,
73a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz der
Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht statthaft.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe
nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird (vgl.
Beschluss vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen L 34 B 2136/08 AS PKH und Beschluss vom 04. Juni 2009, Az. L 33 R 130/09 B PKH, beide dokumentiert in Juris und in www.Sozialgerichtsbarkeit.de, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt,
wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei der Hauptsache um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, bei dem die
Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 SGG ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso Beschluss des Landessozialgerichts -LSG -Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008, Aktenzeichen
L 3 B 312/08 AS und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2008, Aktenzeichen L 7 AS 2588/08 PKH-B, beide dokumentiert in juris).
Gemäß §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere
Bestimmung in diesem Sinne trifft §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG. Danach gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe - also die §§
114 bis 127a
ZPO - entsprechend. Nach §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten
Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in §
511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach §
144 Abs.
1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss
des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung
nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht
zulässig wäre. Danach ist hier die Beschwerde ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht
erreicht wurde und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelte. Bei dem "Hauptsacheverfahren"
handelt es sich vorliegend um das (erledigte) einstweilige Rechtsschutzverfahren, dessen Streitgegenstand die Übernahme von
Stromschulden in Höhe von 248,82 € war. Dabei ist im Wege der analogen Anwendung von §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO darauf abzustellen, dass gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren die Beschwerde ausgeschlossen war. §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO verweist zwar nur auf §
511 ZPO, der den Beschwerdewert für Berufungen regelt, bei der analogen Anwendung des §
127 Abs.
2 ZPO gemäß §
73a SGG ist jedoch nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch auf den Ausschluss der Beschwerde bei einstweiligen Anordnungsverfahren
nach dem
SGG, deren Streitwert 750 € nicht übersteigt, abzustellen. §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO verweist nicht auf eine entsprechende Regelung für die Beschwerde, weil es die Erforderlichkeit einer bestimmten Beschwerdesumme
(mit Ausnahme einiger Kostenverfahren) in der
ZPO nicht gibt.
Das gefundene Ergebnis korrespondiert mit der nach Auffassung des Senats bestehenden gesetzlichen Regelung, dass Beschwerden
gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen nur statthaft sind, wenn in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für
die Berufung erreicht wird und vermeidet ein Ergebnis, wonach der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier das Prozesskostenhilfeverfahren)
über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgeht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß §
73a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).