Tatbestand:
Die Kläger begehren nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Verpflichtung des Beklagten für
Juni 2016 ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II jeweils in einem weiteren Umfang endgültig festzusetzen und darüber hinaus
ihnen jeweils für Juni 2016 weiteres Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Der 1958 geborene Kläger und die 1968 geborenen Klägerin sind seit 1987 miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe sind vier
Kinder hervorgegangen, der 1989 geborene N (im Folgenden N genannt), der 1990 geborenen H, die 1993 geborenen F und der 1996
geborenen M (im Folgenden M genannt). Die Kläger, die im November 1990 zusammen mit ihren beiden ältesten Kindern in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind, hatten ebenso wie ihre Kinder jedenfalls bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums allein die
libanesische Staatsangehörigkeit inne. Am 19. Oktober 2009 wurden den Klägern von der Ausländerbehörde erstmals jeweils eine
bis zum 18. Oktober 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt, die jeweils letztmals vor dem hier streitigen Zeitraum
am 30. September 2013 bis zum 28. September 2016 verlängert worden ist. Sämtliche den Klägern für die Zeit ab dem 19. Oktober
2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse enthielten den Zusatz: "Erwerbstätigkeit gestattet/Wohnsitznahme in B erforderlich".
Demgegenüber verfügt M seit dem 11. Februar 2015 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs 1 AufenthG.
Seit Mai 2001 leben die Kläger unter der im Rubrum genannten Adresse in einer 91,4 qm großen Wohnung, zunächst zusammen mit
ihren vier Kindern, in der Zeit von Januar 2016 bis jedenfalls Oktober 2016 nur noch mit ihren Söhnen N und M. Diese Wohnung
wurde und wird mit einer Gasetagenheizung beheizt, über die auch die Warmwasserbereitung erfolgte. Für diese Wohnung bestanden
ab Januar 2016 Aufwendungen in Höhe von insgesamt monatlich 680,37 EUR, die sich zusammensetzten aus einer Bruttokaltmiete
in Höhe von monatlich 558,37 EUR (Nettokaltmiete 394,76 EUR sowie Vorauszahlung kalte Betriebskosten 163,61 EUR) und einem
Abschlag an den Gasversorger in Höhe von monatlich 122,00 EUR.
Vom 15. Dezember 2014 bis zum 20. Juli 2016 war der Kläger bei der W SGmbH im Wachschutz beschäftigt. Er verdiente im Februar
2016 und im Mai 2016 jeweils 1.404,00 EUR brutto (1.120,04 EUR netto) und im April 2016 1.728,00 EUR brutto (1.378,52 EUR
netto), wobei ihm diese Verdienste jeweils im Folgemonat zuflossen.
M, der seit Februar 2016 ebenfalls im Wachschutz beschäftigt war, und zwar bei der PS AG, verdiente im Februar 2016 989,40
EUR brutto (801,06 EUR netto), im April 2016 1.571,40 EUR brutto (1.175,17 EUR netto) und im Mai 2016 1.781,89 EUR brutto
(1.330,45 EUR netto). Auch diese Verdienste flossen ihm jeweils im Folgemonat zu.
Auf den im November 2015 für die Zeit ab Januar 2016 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern und
M - unter Zugrundelegung eines fiktiven bereinigten Erwerbseinkommens nur des Klägers in Höhe von monatlich 827,65 EUR - Arbeitslosengeld
II für Januar 2016 bis Juni 2016 (Bescheid vom 14. Dezember 2015), und zwar den Klägern in Höhe von jeweils monatlich 251,14
EUR (Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 81,05 EUR und anteilig (ausgehend von vier Personen) Leistungen zur
Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR) und M in Höhe von monatlich 232,33 EUR (Leistungen
zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 62,24 EUR und anteilig (ausgehend von vier Personen) Leistungen zur Deckung des Bedarfs
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR). Diese Bewilligungen erfolgten unter Hinweis auf § 40 Abs 2 Nr 1 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich vorläufig, weil
ua das tatsächliche monatliche Erwerbseinkommen noch nicht feststehe. Nach einer abschließende Entscheidung seien ggf zu viel
gezahlte Leistungen zu erstatten.
Da der Beklagte davon ausging, dass M seine Bedarfe für März 2016 bis Juni 2016 mit seinem bereinigten Erwerbseinkommen werde
decken können, so dass er aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern ausscheide und das fiktive bereinigte Erwerbseinkommens
des Klägers in Höhe von monatlich 827,65 EUR nur noch auf die Kläger zu verteilen sei, änderte er später die für den bezeichneten
Zeitraum erlassenen Bewilligungsentscheidungen wie folgt ab: Den Klägern bewilligte er als Arbeitslosengeld II nur noch Leistungen
zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 120,26 EUR, und zwar weiterhin vorläufig, den Anspruch
des M auf Arbeitslosengeld II stellte er ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens abschließend mit 0,00
EUR und lehnte mithin den Anspruch (konkludent) ab (Änderungsbescheid vom 22. Februar 2016).
Im Juli 2016 reichten die Kläger die nicht die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) betreffende Betriebskostenabrechnung
ihres Vermieters vom 09. Februar 2016 für den Abrechnungszeitraum Mai 2014 bis April 2015 ein, aus der sich eine Gutschrift
in Höhe von 744,46 EUR ergab. Diese ist dem Konto des Klägers noch im Februar 2016 gutgeschrieben worden.
Schließlich stellte der Beklagte die Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II für Januar 2016 bis Juni 2016 endgültig
fest. Dabei bewilligte er den Klägern - außer für Januar 2016, für den er ihnen höhere Leistungen zuerkannte als zuvor vorläufig
bewilligt, und für Mai 2016, für den er Leistungen in Höhe von jeweils 0,00 EUR feststellte, mithin Leistungsansprüche der
Kläger ablehnte, wobei er für diesen Monat von einem bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe 1.078,52 EUR ausging
- niedrigere Leistungen als zuvor bewilligt (und auch ausgezahlt), ua für März 2016 und Juni 2016 nur noch in Höhe von jeweils
monatlich 93,05 EUR (Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung). Bei der Berechnung der Ansprüche der
Kläger für die zuletzt genannten Monate legte er einen Bedarf in Höhe von jeweils monatlich 503,07 EUR zugrunde, der sich
zusammensetzte aus dem Regelbedarf in Höhe von monatlich 364,00 EUR und einem anteiligen (ausgehend von vier Personen) Bedarf
für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 139,07 EUR, ausgehend von einem verminderten Bedarf für Unterkunft und Heizung
in Höhe von monatlich 556,28 EUR. Den zuletzt genannten Betrag ermittelte er, indem er die tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 680,37 EUR, beginnend ab März 2016, um einen Betrag in Höhe von monatlich 124,08
EUR, mithin ein Sechstel der Betriebskostengutschrift in Höhe von 744,46 EUR, reduzierte. Zudem legte er für diese beiden
Monate (März 2016 und Juli 2016) ein Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von monatlich 1.404,00 EUR brutto/1.120,04 EUR netto
zugrunde, das er, bereinigt um die Freibeträge, in Höhe von monatlich 820,04 EUR in Ansatz brachte. Zudem stellte der Beklagte
die Ansprüche von M für Januar 2016 bis Februar 2016 endgültig fest, nämlich für Januar 2016 in Höhe von 300,50 EUR und für
Februar 2016 in Höhe von 143,91 EUR (Bescheid vom 05. Oktober 2016). Zudem forderte der Beklagte von den Klägern getrennt
Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von jeweils insgesamt 340,55 EUR (Erstattungsbescheide vom 05. Oktober 2016). Ferner
forderte er von M Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 88,42 EUR (weiterer Erstattungsbescheid vom 05. Oktober 2016).
Der gegen die endgültige Festsetzung ihrer Ansprüche für März 2016 bis Juni 2016 mit der Begründung erhobene Widerspruch der
Kläger, der Beklagte habe für den bezeichneten Zeitraum eine zu geringe Miete berücksichtigt (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten
vom 24. Oktober 2016), blieb ebenso erfolglos wie ihre Widersprüche gegen die sie jeweils betreffenden Erstattungsforderungen
und der Widerspruch von M gegen die ihn betreffende Erstattungsforderung (Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2016). Die
Zurückweisung der Widersprüche der Kläger gegen die endgültige Festsetzung ihrer Ansprüche für März 2016 bis Juni 2016 stützte
der Beklagte auf § 22 Abs 3 SGB II iVm § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (idF, die das SGB II insoweit zuletzt durch das Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453)
erlangt hat). Nach der zuerst genannten Norm minderten Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung im Folgemonat nach der Gutschrift. Dabei seien Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen bei der
Berechnung des Arbeitslosengelds II als Einkommen zu berücksichtigten - modifiziert im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung
(Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne
vorherige Absetzungen (Bezugnahme ua auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - und zu dem
noch keinen festen Verteilzeitraum regelnden § 2 Abs 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2942), im Folgenden Alg II-V
2008 genannt, Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20. Juli 2016 - L 4 AS 225/14, beide juris). Nach der zuletzt
genannten Vorschrift sei das Guthaben auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen gewesen, weil ansonsten die Leistungsansprüche
(für März 2016) aufgrund des Umfangs des Guthabens und der Höhe der Erwerbseinkommen des Klägers und von M entfallen wären.
Im Anschluss haben die Kläger, die in der Zeit von Januar 2016 bis Juli 2016 nicht über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt
haben, gegen den Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 nur
insoweit vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage (ursprünglich S 91 AS 339/17) erhoben, als damit ihre Leistungsansprüche
für Juni 2016 endgültig festgesetzt worden sind, und höhere Leistungen für diesen Monat unter Berücksichtigung eines jeweiligen
anteiligen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,18 EUR (2 x 170,18 EUR) begehrt. Die tatsächlichen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 hätten ungemindert berücksichtigt werden müssen, weil das im Februar 2016 zugeflossene
Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II dazu geführt habe, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
im Monat März 2016 auf 0,00 EUR und im April 2016 um das verbliebene "Restguthaben" in Höhe von 64,09 EUR (744,46 EUR abzüglich
680,37 EUR) gemindert worden seien (Schriftsatz vom 20. Oktober 2017).
Zudem haben die Kläger jeweils getrennt vor dem SG Berlin Klage gegen den sie jeweils betreffenden Erstattungsbescheid vom
05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 erhoben, wobei die Klage der Klägerin unter
dem Aktenzeichen Klage S 77 AS 337/17 und die Klage des Klägers unter dem Aktenzeichen S 78 AS 338/17 registriert worden sind
und beide Kläger insoweit jedoch lediglich begehrt haben, die sie betreffenden Erstattungen auf einen Betrag in Höhe von jeweils
282,33 EUR zu beschränken.Das SG Berlin hat neben den unter den Aktenzeichen S 91 AS 339/17, S 78 AS 338/17 und S 77 AS 337/17
registrierten Klagennoch die folgenden drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens
S 78 AS 338/17 verbunden (Beschluss vom 07. Juli 2017).Die Klage mit dem Aktenzeichen S 167 AS 1867/17, mit der sich die Kläger
gegen die endgültige Festsetzung ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II für Juli 2016 in Höhe von jeweils 49,97 EUR (Leistungen
zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung) im weiteren Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 05. Januar 2017 wenden, gerichtet auf höhere endgültige Leistungen als ihnen für diesen Monat vorläufig
bewilligt und ausgezahlt worden waren nach vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsentscheidungen für diesen Monat in Höhe
von jeweils monatlich 120,26 EUR (Bescheid vom 29. Juni 2016, dessen Bewilligungszeitraum ursprünglich die Zeit von Juli 2016
bis Dezember 2016 umfasste, aber mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 05. Oktober 2016 ab August 2016 aufgehoben worden
war).
Die Klage mit dem Aktenzeichen S 171 AS 1868/17, mit der er sich der Kläger teilweise gegen den ihn betreffenden Erstattungsbescheid
vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2017 wendet, mit dem der Beklagte von ihm für
ihn in der Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 399,57 EUR zurückfordert.
Die Klage unter dem Aktenzeichen S 156 AS 1866/17, mit der sich die Klägerin teilweise gegen den sie betreffenden Erstattungsbescheid
vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2017 wendet, mit dem der Beklagte von ihr für
sie in der Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 399,57 EUR zurückfordert.
Alle sechs Klagen hat das SG abgewiesen; zudem hat es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Urteil vom
20. November 2018). Zur Begründung der Abweisung der Klage der Kläger gegen die sie betreffenden Festsetzungsentscheidungen
für Juni 2016 im Bescheid vom 05. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 hat sich das SG
der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Der Beklagte habe zu Recht für Juni 2016 nur die um jeweils ein Sechstel
des Betriebskostenguthabens geminderten tatsächlichen Unterkunftskosten gewährt. Die Kläger hätten im Juni 2016 daher keinen
Anspruch auf die Gewährung von höheren Unterkunftskosten. Der Beklagte habe aufgrund der Regelung des § 22 Abs 3 SGB II das
Guthaben vom 09. Februar 2016 korrekt ab März 2016 auf die tatsächlichen Unterkunftskosten angerechnet. Auch die Verteilung
auf sechs Monate sei nicht zu beanstanden, da durch eine vollständige Anrechnung des einmaligen Einkommens in Form des Guthabens
aus der Nebenkostenabrechnung im März 2016 nicht nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfallen wären, sondern wegen
des erzielten Einkommens im März 2016 insgesamt kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hätte. Dieser Fall
sei in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II (ab August 2016 geltende wortgleiche Nachfolgefassung zu § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF, die
das SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24. März 2011 gefunden hat) geregelt und finde als allgemeine Regelung Anwendung, da § 22 Abs 3 SGB II hiervon keine abweichende
Regelung treffe (Hinweis auf das schon vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2016 in Bezug genommene Urteil
des LSG Thüringen vom 20. Juli 2016). Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II sprächen dafür, dass dieser
als allgemeine Regelung neben der Sonderregelung anwendbar bleibe. § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II solle den Leistungsberechtigten
davor schützen, dass der Krankenversicherungsschutz durch ein vollständiges Wegfallen der Leistungen entfalle. Auch in dem
Fall, in dem durch die Anrechnung eines Guthabens schlussendlich der Leistungsanschluss komplett entfiele, entfiele der Krankenversicherungsschutz,
so dass auch in diesem Fall der Schutzzweck des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II eingreife. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und
Zweck oder der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass die einen völlig anderen Zweck verfolgende Sonderregelung des
§ 22 Abs 3 SGB II diese allgemein schützende Regelungen für die Anrechnung von Einmalzahlungen ausschließen wollte. Dass durch
die Verteilung des Guthabens auf sechs Monate ab März 2016 im Mai 2016 der Leistungsanspruch wegen des höheren Einkommens
entfallen sei, sei entgegen dem Vorbringen der Kläger unerheblich. Die Verteilung auf sechs Monate gelte auch dann, wenn die
ein Sechstel-Beträge die Hilfebedürftigkeit zeitweise, längstens sechs Monate, entfallen lasse (Bezugnahme auf Geiger in Münder,
SGB II, 6. Aufl 2017, RdNr 64 bis 70 zu § 11).
Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter des Senats am 24. April 2019 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt;
hinsichtlich der in diesem Termin erteilten rechtlichen Hinweise wird auf das Protokoll dieses Termins Bezug genommen. Mit
weiterem Schreiben vom 29. April 2019, auf das wegen der Einzelheiten im Übrigen ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Berichterstatter
mitgeteilt, dass die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 jeweils 124,07 EUR betragen würde, wenn zu ihren
Gunsten unterstellt werde, dass ihr kopfteiliger Bedarf für Unterkunft und Heizung für diesen Monat nicht gemindert werde.
Mit Beschluss vom 08. Juli 2019 hat der Senat die Berufung, soweit ihr die Klageverfahren, die vor dem SG Berlin ursprünglich
unter den Aktenzeichen S 77 AS 337/17, S 167 AS 1867/17, S 156 AS 1866/17 und S 171 AS 1868/17 sowie ursprünglich allein unter
dem Aktenzeichen S 78 AS 338/17 geführt worden sind, zugrunde lagen von der vorliegenden Berufung abgetrennt (§ 113 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die abgetrennte Berufung wird unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1295/19 fortgeführt.
Mit der vorliegenden Berufung, der allein noch die vor dem SG Berlin ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 91 AS 339/17 geführte
Klage zugrunde liegt, verfolgen die Kläger ihre insoweit vor dem SG zur Entscheidung gestellten Begehren unter Wiederholung
und Vertiefung ihrer dort zuletzt vorgebrachten Begründung weiter.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2018 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des endgültigen Leistungsbescheids
vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 zu verurteilen, ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld
II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 zunächst in Höhe von jeweils 120,26
EUR festzusetzen und ihnen darüber hinaus für Juni 2016 jeweils weiteres Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung
des Bedarfs für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG, soweit über sie mit der vorliegenden Berufung noch zu befinden ist.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätzen, die Verwaltungsakte (Bd XIII) sowie die die Kläger betreffenden Ausländerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, weil vom SG zugelassene (§ 144 Abs 3 SGG), und auch im Übrigen zulässige Berufung, soweit über sie im vorliegenden
Berufungsverfahren noch zu entscheiden war, ist nicht begründet.
Die Kläger können vom Beklagten nicht verlangen, ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung
des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 in einem Umfang von jeweils mehr als 120,26 EUR festzusetzen und ihnen
entsprechend höhere Leistungen zu gewähren.
Gegenstand (iS von § 95 SGG) der Berufung, der nur noch die vor dem SG Berlin ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 91 AS
339/17 geführte Klage zugrunde liegt, ist allein der Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05. Dezember 2016, allerdings nur, soweit der Beklagte es damit abgelehnt hat, die Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld
II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 endgültig in Höhe von mehr als
jeweils 120,26 EUR festzusetzen. Die Kläger waren auch nicht nur berechtigt, die Anfechtung des bezeichneten Bescheid in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides in zeitlicher Hinsicht, nämlich auf den Monat Juni 2016, zu beschränken, sondern auch eine
weitere Beschränkung in gegenständlicher Hinsicht vorzunehmen, als sie für diesen Monat nur die Ablehnung höhere Leistungen
zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II angefochten haben, weil
es sich insoweit um abtrennbare Verfügungen (iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) des Bescheides handelt
(stRspr des BSG, vgl nur Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 27/14 R, juris RdNr 10 mwN), und sie dementsprechend von dem
Beklagten nur höhere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 beanspruchen.
Mit der abschließenden Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 hat sich die vorläufige Entscheidung über die Leistungshöhe
für diesen Monat im Bescheid vom 22. Februar 2016 (iS von § 39 Abs 2 SGB X) erledigt (vgl etwa BSG, Urteil vom 26. Juli 2016
- B 4 AS 54/15 R, juris RdNr 14), der ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid ua über die hier allein streitgegenständlichen
Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II in Form der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für
diesen Monat in Ersetzung und Erledigung (iS von § 39 Abs 2 SGB X) des zuvor für diesen Zeitraum erlassenen Bescheids vom
14. Dezember 2015 vollständig neu, wenn auch weiterhin vorläufig, entschieden hatte (vgl BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 - B
14 AS 27/16 R, juris RdNr 8 mwN).
Da die Kläger insoweit endgültig höhere Leistungen begehren als ihnen für Juni 2016 bereits vorläufig bewilligt (Änderungsbescheid
vom 22. Februar 2016) und auch erbracht worden sind, insoweit wird auf die seitens der Beteiligten unwidersprochen gebliebenen
Berechnungen im Schreiben des Berichterstatters vom 29. April 2019 Bezug genommen, haben sie bei verständiger Würdigung ihres
Vorbringens (§ 123 SGG), soweit das Klagebegehren auf Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen für diesen Monat
hinaus zielt, schon vor dem SG zur Durchsetzung dieses Klageziels statthaft und auch im Übrigen zulässig eine kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG erhoben (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2018 - B 4 AS 39/17
R, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R juris RdNr 10f). Diese Klage ist auf den Erlass eines
Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtet, das auch im so genannten Höhenstreit nach dem SGB II zulässig ist (vgl nur
BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R, juris RdNr 10). Die Kläger haben deshalb nur ein Grundurteil angestrebt,
weil sie schon vor dem SG keinen bezifferten Antrag gestellt haben, sondern lediglich den Bedarf für Unterkunft und Heizung
benannt haben, den sie bei der Ermittlung des Anspruchs für maßgeblich erachten (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14
AS 71/12 R, juris RdNr 14). Ansonsten, dh soweit die Kläger das Begehren verfolgen, die ihnen für Juni 2016 vorläufig bewilligten
Leistungen in Höhe von jeweils 120,26 EUR zu behalten, haben sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens auch schon vor
dem SG statthaft und auch im Übrigen zulässig eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt
1 und 2, § 56 SGG) erhoben (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom 08. Februar
2017 - B 14 AS 22/16 R juris RdNr 10f).
Diese Klagen sind jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Monat Juni 2016 getroffenen abschließenden Entscheidungen sind in materiell-rechtlicher
Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II insoweit zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) erhalten hat; denn in Rechtsstreitigkeiten
über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip,
vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 19 unter Hinweis auf, BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016-
B 14 AS 53/15 R, juris RdNr 15 RdNr 15 mwN).
Rechtsgrundlage der abschließenden Entscheidung sind hier noch die Vorschriften zur abschließenden Bewilligung von Leistungen,
die bis zur Einführung von § 41a SGB II am 01. August 2016 galten, mithin § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 2 SGB III,
weshalb das für den streitigen Monat Juni 2016 zu berücksichtigende Einkommen des Klägers in konkreter Höhe und nicht mit
einem Durchschnittsbetrag im Bewilligungszeitraum (Januar 2016 bis Juni 2016) zu berücksichtigen ist, wie es § 41a Abs 4 Satz
3 SGB II vorsieht. Eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung ergeht
nur nach neuem Recht, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG, Urteil
vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 21ff); so liegt es hier nicht, denn der Bewilligungszeitraum des Änderungsbescheids
vom 22. Februar 2016 endete mit dem hier allein streitigen Monat Juni 2016.
Der Beklagte konnte über den endgültigen Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II für Juni 2016 ohne Bindung an vorangegangene
Entscheidungen entscheiden. Die mit dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 22. Februar 2016 auch für Juni 2016 gegenüber den
Klägern erfolgten Bewilligungsentscheidungen sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal
der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3
SGB III) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern auch dem Grunde nach erfolgt. Diese vorläufige Entscheidungen konnten
also durch die endgültigen bewilligenden Entscheidungen für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen
(und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte (BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, juris RdNr 15).
Die Kläger waren zwar im Juni 2016 leistungsberechtigte Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn sie sind 1958 und 1968
geboren, sie waren in diesem Monat erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland; auch ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, insbesondere nicht einer iS von § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, denn Ausländerinnen
und Ausländer, die - wie die Kläger - über Aufenthaltstiteln nach § 23a AufenthG verfügen, werden nicht von den in § 7 Abs
1 Satz 2 SGB II geregelten Leistungsausschlüssen erfasst (vgl auch Loose in GK-SGB II, Stand: November 2018, RdNr 61ff zu
§ 7).
Sie waren jedoch im Juni 2016 nicht in einem höheren Umfang hilfebedürftig als dies der Beklagte im Rahmen der endgültigen
Festsetzungsentscheidungen angenommen hat, insbesondere begegnet die gleichmäßige Aufteilung des Betriebskostenguthabens aus
der Betriebskostenabrechnung vom 09. Februar 2016 in Höhe von 744,46 EUR auf sechs Monate, beginnend mit dem Zuflussfolgemonat
März 2016, mithin auch auf den Monat Juni 2016 in Höhe von 124,08 EUR (744,46 EUR: 6), keine Bedenken, so dass die Zuerkennung
von Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von jeweils 93,05 EUR rechtmäßig
war.
Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch
das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit
ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft
lebender Partnerin oder lebenden Partner zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht
der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB
II).
Bei der Anwendung der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II angeordneten horizontalen Berechnungsmethode (stRspr des BSG, vgl nur Urteil
vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R, juris RdNr 23) ist zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf
der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. Haben Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind sie nur nur im Falle
ihrer individuellen Hilfebedürftigkeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 2 bzw 4 SGB II), muss eine "horizontale-vertikale"
Berechnung angestellt werden, dh vor der Zusammenfassung mit den Bedarfen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss
ihr Ausgangsbedarf um ihr eigenes Einkommen und Vermögen gekürzt werden (BSG, aaO, RdNr 24), so dass nur die sich hieraus
ergebende (positive) Differenz als Bedarf in den Gesamtbedarf einzustellen ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf
dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird
alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen
Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, aaO, RdNr 23).
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass im Juni 2016 nur die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3
Nr 1 iVm Nr 3a SGB II gebildet haben. Ihr Sohn N, der 1989 geboren ist, konnte schon aufgrund seines Alters in diesem Monat
nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft sein (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Ihr 1996 geborener Sohn M konnte in diesem Monat nicht
bereits wegen seines Alters keine Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern bilden, sondern weil sein Ausgangsbedarf in diesem Monat
durch sein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen bei Weitem gedeckt war (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Dabei kann offen bleiben,
ob von einem zu deckenden Bedarf in Höhe von 424,09 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3 nach § 20 Abs 2 Nr 2
iVm Abs 5 SGB IIiVmderBekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab 01. Januar 2016
vom 22. Oktober 2015 - BGBl I 1792) und anteiliger (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 170,09 EUR) oder aber nur von in Höhe von 463,07 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger (ausgehend von vier Personen)
Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,07 EUR) auszugehen war, weil in beiden Fällen sein Bedarf im Juni 2016 durch
sein nach Einkommensbereinigung anrechenbares Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gedeckt war. Denn bei diesem Einkommen,
bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen
sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im Juni 2016 (Verdienst für Mai
2016) in Höhe von 1.781,89 EUR, waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten
Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt
451,44 EUR in Abzug zu bringen, woraus sich ein Nettoeinkommen im Höhe von 1.330,45 EUR (1.781,89 EUR abzüglich 451,44 EUR)
errechnet. Weiter war der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen,
nachdem M keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben
iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben könnten. Hinzu kommen der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180,00 EUR
(§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900,00 EUR) und der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe
von 20,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200,00 EUR), so dass im Juni 2016 unter
Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.030,45 EUR verblieben war.
Der Beklagte ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass der Bedarf der als Eheleute in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger
im Juni 2016 jeweils 503,07 EUR betragen hat. Da Mehrbedarfe iS von § 21 SGB II nicht zu berücksichtigen waren, setzte sich
der Bedarf zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von jeweils 364,00 EUR (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 iVm Abs 5 SGB
IIiVmderBekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab 01. Januar 2016 vom 22. Oktober
2015 - BGBl I 1792) und einem - ausgehend von vier Personen - kopfteiligen verminderten Bedarf für Unterkunft und Heizung
in Höhe von jeweils 139,07 EUR (zur Anwendung der Kopfteilmethode später), ausgehend davon, dass die tatsächlichen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 in Höhe von 680,37 EUR um einen Betrag in Höhe von 124,08 EUR auf einen Betrag in
Höhe von 556,28 EUR (680,37 EUR - 124,08 EUR) zu mindern waren.
Zutreffend hat der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 nur gemindert berücksichtigt.
Denn ein auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnendes und damit die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB
II iVm § 9 Abs 1 SGB II) verringerndes Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind auch die unterkunftsbezogenen Rückzahlungen
und Guthaben nach § 22 Abs 3 SGB II (BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, juris RdNr 13; Urteil vom 12. Dezember
2013 - B 14 AS 83/12 R, juris RdNr 10; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 15 mwN.) Nach § 22 Abs 3 SGB
II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben außer Betracht. Da die hier in Rede stehende Betriebkostenrückzahlung den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22
Abs 1 SGB II) zuzuordnen ist, wobei hierfür nicht entscheidend ist, in welcher Höhe die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger
für Unterkunft und Heizung als Bedarfe iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Abrechnungszeitraum anerkannt worden sind (vgl BSG,
Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, juris RdNr 20ff; so schon Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 2016 - L
10 AS 2486/15, unveröffentlicht) und die Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II hier auch nicht durch seinen Halbsatz 2 ausgeschlossen
ist, weil die Betriebskostenrückzahlung sich nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) bezog, ist nach der Sonderregelung
des § 22 Abs 3 SGB II - abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Februar 2016 und der damit an sich einschlägigen
allgemeinen Regelung in § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II für die Einkommensanrechnung - erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift
maßgeblich, hier also der Monat März 2016. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung
der Gutschrift daher nach den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig (BSG, Urteil vom 22. März 2012,
B 4 AS 139/11 R, juris Rdnr 18; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 170 zu § 22), also hier - ausgehend von vier
Personen - bei den Klägern je zu einem Viertel. Unerheblich ist, wie und durch wen das Guthaben "erwirtschaftet" wurde (BSG,
Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 19).
(Nur) dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 3 SGB II lässt sich entnehmen, dass diese Bestimmung auch den Regelungen über die Bereinigung
des Einkommens nach § 11b SGB II vorgeht (BSG, Urteile vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 21 und vom 16. Mai
2012 - B 4 AS 132/11 R, juris RdNr 17, jeweils zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF). Betriebskostenerstattungen minderen dabei
- zur Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696 26f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung:
Oktober 2012, RdNr 207 ff zu § 22), die zum überwiegenden Teil die Kosten der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft
und Heizung zu tragen haben (vgl §§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 46 SGB II - abweichend von der allgemeinen Regel in § 19 Abs 3 Satz
2 SGB II nicht zunächst die Bedarfe nach § 20 SGB II (Regelbedarfe) und § 21 SGB II (Mehrbedarfe), sondern sie gehen nach
Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 3 SGB II in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft
und Heizung - ein (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 12). Ebenfalls aus dem Sinn und Zweck des §
22 Abs 3 SGB II folgt, dass für den Fall, dass das Guthaben (744,46 EUR) - wie hier - die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung im Zuflussfolgemonat (hier März 2016; 680,37 EUR) übersteigt, die Anrechnung des übersteigenden, nicht "verbrauchten"
Teils der Gutschrift in den nachfolgenden Monaten bis zum vollständigen Verbrauch des Guthabens zu erfolgen hat, weil anderenfalls
der nicht "verbrauchte" Rest anrechnungsfrei bleiben würde (so ua Thüringer LSG, Urteil vom 20. Juli 2016 - L 4 AS 22/14,
juris RdNr 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS PKH, juris RdNr 30 zu § 22 Abs 1
Satz 4 SGB II aF; Berlit in Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, RdNr 168 zu § 22; Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand der Einzelbearbeitung:
März 2019, RdNr 99 zu § 22; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 174 zu § 22; unklar Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann,
Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, RdNr 29 zu § 22 SGB II).
Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus § 22 Abs 3 SGB II indes nicht, dass ein Betriebskostenguthaben die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Zuflussfolgemonats bzw der diesem nachfolgenden Monate bis zur Abschmelzung zwingend
jeweils vollständig mindert. Vielmehr stellt § 22 Abs 3 SGB II nach seinem Wortlaut und seiner Zweckrichtung eine abschließende
Sonderregelung zur Anrechnung eines Betriebskostenguthabens als Einkommen allein hinsichtlich der dort ausdrücklich geregelten
Modalitäten dar, also hinsichtlich des Anrechnungszeitraums (nicht im Zuflussmonat), des Anrechungsumfangs (abzugsfreie Saldierung
durch Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) und des begünstigten Trägers (Abweichung von der
Reihenfolge des § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II), im Übrigen aber finden in allen Regelungsfeldern, die nicht vom Sondercharakter
der Norm betroffen sind, die in § 11 SGB II aufgestellten Grundregeln der Einkommensberücksichtigung Anwendung (vgl Thüringer
LSG, aaO, RdNr 36), mithin auch die Regelung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (so offenbar auch Luik, aaO, RdNr 174; in diese
Richtung tendierend unjar in Hohm, GK-SGB II, Stand: Mai 2018, RdNr 263 zu § 22; Nippen, ZFSH SGB 2014, 61, 77, allerdings
zu dem noch keinen festen Verteilzeitraum anordnenden § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008).
Nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (seit dem August 2016 wortgleiche Nachfolgeregelung in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II) ist eine einmalige
Einnahme, sofern der Leistungsanspruch durch deren Berücksichtigung in einem Monat entfiele, auf einen Zeitraum von sechs
Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigten. Bei einem Guthaben
aus einer Betriebskostenabrechnung handelt es sich um eine einmalige Einnahme, so dass, falls deren Berücksichtung - so wie
hier (dazu sogleich) - im Zuflussfolgemonat, auf den nach § 22 Abs 3 SGB II abzustellen ist, zum Entfallen des Leistungsanspruchs
führen würde, diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen ist.
Durch § 11 Abs 3 SGB II hat der Gesetzgeber die Behandlung einmaliger Einnahmen unter Streichung der Regelung des § 2 Abs
4 Alg II-V 2008 von der Verordnungs- in die Gesetzesebene verlagert, insbesondere hat er durch § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die
Frage der Bildung eines angemessenen Verteilzeitraums einer einmaligen Einnahme eindeutig normativ beantwortet (Becker in
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, RdNr 34 zu § 11 SGB II). Danach ist eine einmalige
Einnahme zwingend auf einen Zeitraum von sechs Monten aufzuteilen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung im
Zuflussmonat bzw - was hier maßgebend ist, weil es sich bei der einmaligen Einnahme um ein Betriebskostenguthaben handelt
- im Zuflussfolgemonat entfiele. Im Unterschied zu der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage (§ 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V
2008) besteht hinsichtlich der Bildung des Verteilzeitraums kein Ermessen. Die vom BSG zur Rechtslage bis zum 31. März 2011
in den Mittelpunkt gerückte Überlegung, dass von einem angemessenen Verteilzeitraum jedenfalls dann ausgegangen werden kann,
wenn aufgrund des Bestehens eines geringen Leistungsanspruches der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibe (BSG, Urteil
vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R, juris RdNr 16; BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 4 AS 54/07 R, juris RdNr 29f), ist
damit obsolet geworden (Becker, aaO). Der Verteilzeitraum beträgt - so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs 17/3404,
94 zu § 11) - unabhängig davon sechs Monate, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht. Ebenso hat
danach eine Aufteilung auf sechs Monate auch dann zu erfolgen, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren
Frist endet (so auch Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 42 zu § 11). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass
den Klägern ab August 2016 keine Leistungsansprüche mehr zustanden, weil die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen für August
2016 bis Dezember 2016 zuvor bereits bestandskräftig aufgehoben waren. Der Verteilzeitraum endet auch nicht vor dem hier streitigen
Monat Juni 2016, weil die Kläger für Mai 2016 allein deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten, weil ihre Hilfebedürftigkeit
nur diesem Monat bereits durch das bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers in diesem Monat - ohne Berücksichtigung von einem
Sechstel des Betriebskostenguthabens - entfallen ist (vgl BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris RdNr
24 aE).
Im vorliegenden Fall wären die Leistungsansprüche der Kläger für März 2016 entfallen, wäre das Betriebskostenguthabens in
Höhe von 744,46 EUR im März 2016 bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für diesen Monat (in
Höhe von 680,37 EUR) berücksichtigt worden, weil bereits der Regelbedarf der Kläger für diesen Monat in Höhe von jeweils 364,00
EUR durch das in diesem Monat anzurechnende Erwerbseinkommen des Klägers mehr als gedeckt war (§ 19 Abs 3 Satz 1 SGB II).
Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008),
die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin
im März 2016 (Verdienst für Februar 2016) in Höhe von 1.404,00 EUR, waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst
die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur
Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 283,96 EUR abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.120,04 EUR (1.404,00
EUR abzüglich 283,96 EUR) ergab. Weiter war nur der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB
II) in Abzug zu bringen, weil der Kläger keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens
verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben. Hinzu kommen der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige
in Höhe von 180,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900,00 EUR) und der weitere
Zusatzfreibetrag in Höhe von 20,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200,00 EUR),
so dass im März 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 820,04 EUR in Ansatz
zu bringen war. Dieses Einkommen war den Klägern wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jeweils zu 50 %, mithin in Höhe von jeweils
410,02 EUR, zuzuordnen.
Eine Verteilung des im März 2016 zu berücksichtigenden bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers auf M schied aus, weil dessen
Ausgangsbedarf in diesem Monat durch sein anzurechnende Erwerbseinkommen gedeckt war, so dass er der Bedarfsgemeinschaft der
Kläger nicht angehörte (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Auch in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob von einem zu deckenden
Bedarf in Höhe von 494,09 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 170,09 EUR) oder aber nur in Höhe von 463,07 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger (ausgehend von
vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,07 EUR) auszugehen ist. In beiden Fällen wäre der Bedarf
durch das im März 2016 anzurechnende Erwerbseinkommen von M gedeckt. Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen
auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie
zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im März 2016 (Verdienst für Februar 2016) in Höhe
von 989,40 EUR waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und
die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 188,34 EUR
abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 801,06 EUR (989,40 EUR abzüglich188,34 EUR) errechnete. Weiter war
nur der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, weil M keine Nachweise
vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz
2 SGB II ergeben. Hinzukommt der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 177,88 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3
Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 889,40 EUR), so dass im März 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes
Einkommen des M in Höhe von 523,18 EUR in Ansatz zu bringen war.
Da im Juni 2016 nur die Kläger zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, waren allein die für sie festgestellten Bedarfe
in Relation zum Gesamtbedarf für diese Monate in Höhe von jeweils 1.068,18 EUR zu setzen und das innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
zu verteilende, bereinigte Einkommen des Klägers im Juni 2016, das mit dem im März 2016 identisch war, in Höhe von 820,40
EUR jeweils in Höhe von 410,02 EUR (ausgehend von jeweils 50 %) auf die Kläger zu verteilen. Hieraus ergeben sich endgültige
Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe
von jeweils 93,05 EUR (503,07 EUR - 410,02 EUR). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird für die Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).