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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 13 VS 18/04
Vorinstanzen: SG Berlin 06.07.2004 S 41 VS 150/02
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2004 geändert und die Beklagte unter Änderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung V vom 29. August 2001 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11. November 2002 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2010 verpflichtet, festzustellen, dass die dissoziative Bewegungsstörung und die subdepressive Stimmungslage im Sinne einer Entstehung Folgen einer Wehrdienstbeschädigung sind, und dem Kläger wegen dieser Folgen während seiner Dienstzeit ab dem 5. Dezember 1999 einen Ausgleich nach § 85 SVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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