Arbeitslosengeld
Leistungen aus einem Vermittlungsbudget
Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug
Förderung der Beschäftigungsaufnahme
1. Eine Förderung der Beschäftigungsaufnahme kommt nur in Betracht, "wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig
ist"; dies ist dann der Fall, wenn i.S. einer "engen Kausalität" bzw. "strengen Kausalität" die Bewilligung der Leistung(en)
die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt, mit anderen Worten eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget
ist dann nicht erforderlich, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw. erfolgt wäre.
2. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen keine die Beschäftigung dauerhaft stützenden Leistungen dar, sondern dienen
der unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers iHv insgesamt 1.231,77 €, deren Gewährung
die Beklagte im Rahmen von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) abgelehnt hat.
Der 1968 geborene, seit 6. März 2013 arbeitslose Kläger nahm am 1. September 2013 eine Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter
bei der Gemeinde B aufgrund eines am 29. August 2013 unterzeichneten Arbeitsvertrages auf; die Beklagte bewilligte für Kosten
der Pendelfahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 mtl 260,- € (Bescheid
vom 19. September 2013).
Im August, September bzw November 2013 hatte der Kläger die Erstattung für Wartungs- bzw Reparaturkosten für sein Kfz VW Passat
iHv 399,20 (Rechnung Autohaus H e.K. vom 31. August 2013 für Auftrag vom 28. August 2013), 195,45 € (Rechnung vom 9. September
2013 für Auftrag vom 6. September 2013), 136,49 € (Rechnung vom 14. September 2013 für Auftrag vom 13. September 2013) bzw
iHv 500,63 € (Rechnung vom 4. November 2013 für Auftrag vom 1. November 2013) aus dem Vermittlungsbudget beantragt. Die Beklagte
lehnte dies mit drei Bescheiden vom 29. November 2013 mit der Begründung ab, die Kosten seien zur beruflichen Eingliederung
nicht notwendig gewesen bzw stünden mit der Arbeitsaufnahme in keiner Weise in Verbindung. Die Widersprüche des Klägers wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014 zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der benannten Kosten iHv insgesamt 1.231,77 €. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016) und zur Begründung, im Wesentlichen unter
Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid, ausgeführt: Die erhobene Leistungsklage sei bereits unzulässig, weil
eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich sei. Auch ein (Neu)Bescheidungsanspruch des Klägers bestehe indes mangels
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei für die hier geltend
gemachten Kosten zur beruflichen Eingliederung nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe mangels Notwendigkeit der Förderung
daher die Erstattung der Kosten für die Pendelfahrten zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe über ein verkehrssicheres und fahrtüchtiges
Kfz bei der Arbeitsaufnahme verfügt, das er auch für die Pendelfahrten genutzt habe. Bei den berechneten Arbeiten hätte es
sich einerseits um turnusmäßige Wartungsarbeiten gehandelt. Überdies seien die später erfolgten Reparaturen nicht für die
Arbeitsaufnahme erforderlich gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 zu verurteilen, ihm Reparaturkosten
in Höhe von 1.231,77 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, mit er seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- bzw - bei
verständiger Würdigung (vgl §
123 SGG) Bescheidungsklage iSv §
54 Abs.
1, 4
SGG weiterverfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab und verweist auf diejenigen des angefochtenen Urteils (vgl §
153 Abs.
2 SGG).
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hat die Gewährung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget
gemäß §
44 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vorher inhaltsgleich in §
45 SGB III) beanstandungsfrei abgelehnt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in Bezug auf die hier in
Rede stehenden Kfz-Wartungs- bzw Reparaturkosten nicht erfüllt, weil sie einerseits eine Förderung nur "bei der Anbahnung
oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" (vgl §
44 Abs.
1 Satz 1
SGB III) voraussetzt, was bei den erst im November 2013 angefallenen Kosten von vornherein nicht der Fall sein kann. Darüber hinaus
kommt eine Förderung nur in Betracht, "wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist". Dies ist dann der Fall,
wenn iS einer "engen Kausalität" bzw "strengen Kausalität" die Bewilligung der Leistung(en) die einzige Möglichkeit der Förderung
der Beschäftigungsaufnahme darstellt, maW eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist dann nicht erforderlich, wenn die
Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw erfolgt wäre (vgl zum gleichlautenden Erforderlichkeitsbegriff
in §
53 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung - aF - BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2 Rn 15 mwN; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn 16 mwN).
Vorliegend stellte die Übernahme der Reparaturkosten schon nicht die einzige Möglichkeit der Förderung dar, was bereits daraus
erhellt, dass die Beklagte dem Kläger für die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses Fahrtkosten für Pendelfahrten
iHv 260,- € monatlich bewilligt hatte. Darüber hinaus hätte und hat der Kläger - was nach dem Vorstellungsgespräch am 13.
August 2013, den konkreten Vertragsverhandlungen am 19. August 2013 und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 29. August
2013 feststand (vgl auch Antrag des Klägers auf Übernahme von Pendelfahrtkosten vom 22. August 2013: "Die Aufnahme der Arbeit
erfolgt am 01.09.13") - das Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auch ohne die begehrte Kostenübernahme
aufgenommen und für die Fahrten sein - nach eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der durchgeführten
Wartung bzw Reparaturen fahrtüchtiges - Kfz benutzt. Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen indes keine die Beschäftigung
dauerhaft stützenden Leistungen dar, sondern dienen der unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme (vgl zu §
53 SGB III aF BSG aaO. Rn 14 bzw 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.