Tatbestand:
Die Klägerin, die Trägerin eines Krankenhauses in Berlin ist, begehrt von der Beklagten die Bezahlung einer Krankenhausbehandlung.
Die Behandlung der betreffenden Versicherten der Beklagten erfolgte im Mai 2006. Die Klägerin stellte die Behandlungskosten
in Rechnung, welche die Beklagte zunächst vollständig beglich. Diese beauftragte dann den medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) mit der Begutachtung des Falles. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung forderte die Beklagte
einen Betrag in Höhe von 896, 20 € zurück. Sie verrechnete diese Summe am 19. Januar 2010 mit einer anderen (unstreitigen)
Forderung.
Jedenfalls bis zum 27. Dezember 2013 haben die Beteiligten ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b S. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG) nicht durchgeführt. Denn in Berlin war der hierfür erforderliche Schlichtungsausschuss nach Abs. 4 dieser Norm noch nicht
eingerichtet worden.
Am 27. Dezember 2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Zahlungsklage erhoben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 6. Mai 2014 abgewiesen. Diese sei unzulässig, weil das gemäß § 17c Abs. 4b S. 3 KHG einzuhaltende Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Gegen das ihr am 14. Mai 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin von Montag, den 16. Juni 2014: Das
SG habe die Klage nicht als unzulässig behandeln dürfen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 896,20 € nebst zwei
Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zuzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Die Berufung hat Erfolg.
Das SG hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin war nicht gehalten, vor Erhebung der Klage den Schlichtungsausschuss anzurufen.
Im Hinblick auf Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz greift die Klagesperre des § 17c Abs. 4b KHG hier nicht ein, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung in Berlin kein Schlichtungsausschuss existierte. Klagen sind so lange
nicht unzulässig, wie nicht tatsächlich arbeitsfähige Schlichtungsausschüsse angerufen werden könne (Urteil des Bundessozialgerichts
vom 8. Oktober 2014 -B 3 KR 7/14 R-. Rdnr. 26ff).
Nach §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG kann das Sozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen,
wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Dies ist hier der Fall.
Die Abwägung bei der dabei anzustellenden Ermessensentscheidung fällt hier gegen eine eigene Sachentscheidung aus. Dennden
Beteiligten ginge in diesem Fall eine Tatsacheninstanz verloren. Das mutmaßliche Interesse der Beteiligten ist eher auf darauf
gerichtet, ihre rechtlichen Interessen möglichst umfassend gewährleistet zu sehen als auf eine möglichst rasche Beendigung
des Streits.
Auch ist das Verfahren noch nicht besonders lange anhängig. Die Erörterung der materiellen Rechtsfragen durch die Beteiligten
steht erst am Anfang.
Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung, der unanfechtbar ist, folgt aus §
197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz