Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 16.087,26 Euro.
Die Klägerin gewährte ihrem Versicherten M W (Versicherter) Altersrente beginnend am 01. Juli 1980 bis zu dessen Tod am 31.
Januar 1995. Anschließend bewilligte sie seiner hinterbliebenen Ehefrau (Beigeladene) Große Witwenrente mit einem monatlichen
Zahlbetrag in Höhe von 1.736,04 DM beginnend ab 01. Februar 1995. Infolge einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit
(BK) des Versicherten, die bei der Beklagten im April 1996 einging, ermittelte diese zum Vorliegen einer BK. Nachdem eine
berufliche Asbeststaubexposition bejaht und in einem ärztlichen Gutachten die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Bk 4105
der
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) mit einem Versicherungs- und Leistungsfall am 15.Juni 1994 als gegeben erachtet wurden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid
vom 01.Februar 1999 der Beigeladenen Rente ab 31. Januar 1995 und Sterbegeld "wegen des Arbeitsunfalls" nach § 589 ff.
Reichsversicherungsordnung (
RVO), die ab 1. Mai 1995 3.657,04 DM betrug. Es erfolgte eine Anrechnung eines Betrags aus der "Altersrente" als anrechenbares
Erwerbseinkommen nach § 18 Abs.3 S 1 Nrn.2 -8
SGB VI. Es folgte der Hinweis, der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 183.433,17 DM werde vorerst einbehalten. Erstattungsansprüche
anderer Sozialversicherungsträger und die Verrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften würden geprüft. Ab 01. März 1999
würden monatlich 3.722,56 DM laufend zur Auszahlung gelangen.
Mit Bescheid vom 23. März 1999 wurde der Bescheid vom 01. Februar 1999 insoweit zurückgenommen, als dass eine Einkommensanrechnung
auf die Witwenrente nicht erfolgen dürfe, da die Beigeladene und der Versicherte eine Erklärung nach § 618
RVO a. F. abgegeben hätten. Die Witwenrente sei deshalb ungekürzt zu gewähren. Ab 01. Mai 1999 seien monatlich 3.746,90 DM laufend
zur Auszahlung zu bringen. Der Differenzbetrag von 458,90 DM sei zunächst für einen Erstattungsanspruch anderer Sozialversicherungsträger
einbehalten.
Mit Schreiben vom 08. Februar 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aus Anlass der Erkrankung des Versicherten würden
für die Folgen einer BK nach Nr. 4105 BEKV Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Sie bat um Bekanntgabe des Erstattungsanspruchs
spätestens am 23. März 1999. Mit Schreiben vom 26. April 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie für die Zeit
vom 01. Februar 1995 bis zum 28. Februar 1999 einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend mache. Der Gesamtbetrag für den Zeitraum vom 01. Februar 1995 bis 31. Mai 1999 betrage 85.975,18 DM, eine detaillierte
Aufstellung folge. Am 27. April 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung
des Versicherten sei neu berechnet worden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anwendung des §
93 Abs.
5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in der Fassung des WfG sei nach dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Mai 1997 insoweit verfassungswidrig,
als sie den Zeitraum vor dem 01. August 1996 betreffe. Da das BSG diesbezüglich im Wege der Richtervorlage das Bundesverfassungsgericht
angerufen habe, könne ihr Erstattungsanspruch zur endgültigen Entscheidung nicht beglichen werden. Unabhängig davon seien
Erstattungsansprüche für die Zeit vor dem 01. April 1998 nach § 111 SGB X ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 08. Juni 1999 antwortete die Klägerin, in Kenntnis der Urteile des BSG vom 29. April 1997 (8 RKn 29/95) und 30. Juni 1997 (8 RKn 28/95 und 8 RKn 35/95) ordne die BfA ihren Erstattungsanspruch unter § 103 SGB X. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe seien nicht überzeugend und seien nicht entscheidungserheblich. Der Erstattungsanspruch
sei der mit Erteilung des Bescheides vom 01. Februar 1999 bzw. 23. März 1999 entstanden. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X würde somit am 02. Februar 2000 bzw. 24. März 2000 verstrichen sein. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei mit
Schreiben vom 01. März 1999 erfolgt, so dass die Frist gewahrt sei.
Am 03. August 1999 bezifferte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch für den Zeitraum von Februar 1995 bis April 1999. Die
Beklagte teilte der Klägerin im September 1999 mit, sie könne sich den Ausführungen der Klägerin nicht anschließen. Den Erstattungsanspruch
habe sie für die Zeit vom 01. April 1998 bis 28. Februar 1999 in Höhe von 17.743,98 DM und vom 01. März 1999 bis 30. April
1999 in Höhe von 48,68 DM beglichen. Erstattungsansprüche vor dem 01. April 1998 seien ausgeschlossen.
Im Dezember 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie halte ihre Förderung in Höhe von 63.389,38 DM aufrecht. Mit Schriftsatz
vom 13. April 2000 verwies sie darauf, im Hinblick auf eine eventuelle Verjährung wäre sie zur Klagerhebung gezwungen. Allerdings
sei zu erwarten, dass es zu einer Änderung der maßgeblichen Vorschriften komme. Hierzu liege ein Referenten-Entwurf vor. Danach
solle § 111 Abs. 2 SGB X geändert werden, wonach der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger
von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Gemäß
§ 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Referenten-Entwurfes solle der geänderte § 111 Abs. 2 SGB X auch für noch nicht abgeschlossene Fälle gelten. Vorgeschlagen wurde u.a., das Erstattungsverfahren ruhen zu lassen und es
als "nicht abgeschlossen" im Sinne der beabsichtigten Gesetzesänderung zu betrachten. Auch solle die Beklagte auf die Einrede
der Verjährung verzichten. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, mit dem Ruhen des Verfahrens
sei sie einverstanden, auf die Einrede der Verjährung verzichte sie.
Im Februar 2001 bat die Klägerin erneut um Erstattung des ausstehenden Betrages (63.389,38 DM) unter Hinweis auf die Neuregelung
mit Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X. Da das Erstattungsverfahren am 01. Juni 2000 nicht "abschließend entschieden" sei im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X, bedeute dies, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X in der Fassung des Vierten Euro-Einführungsgesetzes gewahrt sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2002 mit, sie teile die Auffassung der Klägerin, dass das Erstattungsverfahren
als nicht abgeschlossen im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X zu betrachten und daher § 111 SGB X n. F. anzuwenden sei. Der Erstattungsanspruch sei somit nicht teilweise ausgeschlossen. Sie erkläre sich deshalb dazu bereit,
den Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung der teilweise erfolgten Befriedigung für die Zeit ab 01. August 1996 anzuerkennen.
Eine Erfüllung des Erstattungsanspruchs für die Zeit vor dem 01. August 1996 komme weiterhin nicht in Betracht, insoweit bleibe
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des §
93 SGB VI abzuwarten.
Mit Schreiben vom 09. Juli 2002 teilte die Klägerin der Beklagte mit, sie beziffere den Erstattungsanspruch für den Zeitraum
von August 1996 bis März 1998 auf 16.323,22 Euro. Mit der Nichterfüllung des Erstattungsanspruchs vor August 1996 erkläre
sie sich nicht einverstanden und setze bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Forderung aus.
Am 29. Juni 2005 kam die Klägerin gegenüber der Beklagten auf deren Schreiben vom 24. April 2002 zurück und bezog sich auf
das BSG-Urteil vom 26. Februar 2003 - B 8 Kn 11/02, wonach keine Unklarheiten über die Anwendung des §
93 SGB VI in der Fassung des WFG bestünden. Sie bitte daher um Erstattung der Restforderung für die Zeit bis 31. Juli 1996 in Höhe
von 16.087,26 Euro. §
93 Abs.
1 bis
3 SGB VI in der Fassung des WFG sei im vorliegenden Fall auch für Zeiten vor dem 01. August 1996 unter Berücksichtigung dieses BSG-Urteils
anzuwenden.
Mit der am 28. September 2005 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 01. Februar 1995 bis 31. Juli
1996 gegen die Beklagte weiter. Sie wiederholte ihre Auffassung, dass §
93 Abs.1 bis 3
SGB VI in der Fassung des WFG für Zeiten vor dem 01. August 1996 unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 26. Februar 2003 (B
8 Kn 11/02 R) anzuwenden sei.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch in Höhe von 16.087,26 Euro für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.07.1996
vollständig zu erfüllen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtete die rückwirkende Anwendung des §
93 Abs.
5 SGB VI in der Fassung des WFG für Zeiten vor dem 01. August 1996 für unzulässig, daher stehe der Klägerin Erstattungsanspruch nicht
zu.
Die Beteiligten wechselten Schriftsätze, in denen sie ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Anwendbarkeit des §
93 Abs.
5 SGB VI begründeten.
Im Januar 2007 wies der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG darauf hin, dass sich aus Sicht der Kammer die diskutierte verfassungsrechtliche Frage nicht stelle, weil die Kammer der
Entscheidung des BSG vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R) folge. Danach sei der Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X a. F. ausgeschlossen. Das Gericht habe zur Kenntnis genommen, dass im Ergebnisprotokoll vom 06. Dezember 2004 unter Hinweis
auf eine Kommentarstelle ein abweichendes Vorgehen vereinbart worden sei. Danach würde sich die von den Beteiligten aufgeworfene
Rechtsfrage stellen. Es stehe den Beteiligten frei, ein von der Rechtsprechung des BSG abweichendes Vorgehen zu vereinbaren.
Die Gerichte hätten die Rechtslage aber allein nach dem Gesetz gegebenenfalls unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung
zu beurteilen. An Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall auch noch rechtswidrig seien, seien die Gerichte nicht gebunden.
Nach dem richterlichen Hinweis trug die Klägerin vor, die vor dem BSG in der Entscheidung vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - verhandelte Frage stelle sich im vorliegenden Fall nicht. Hier könne durch die Anwendung des § 111 SGB X n. F. keine "echte Rückwirkung" eines Gesetzes vorliegen, denn ein rückwirkender Eingriff in die Rechte der Witwe - wie vom
BSG in diesem Urteil angenommen - sei hier nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1961 zur Zulässigkeit
der Rückwirkung von Gesetzen Stellung genommen und dabei den Vertrauensschutz als maßgebliches Kriterium herangezogen. Vertrauensschutz
komme da nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die objektiv orientierte
Rechtssicherheit werde auf den bürgerbezogenen und damit subjektiven Vertrauensschutz reduziert. In der Konsequenz ergebe
sich daraus, dass der Vertrauensschutz entfalle, wenn die rückwirkende Regelung die Rechtsposition des Bürgers nicht beeinträchtige.
Im vorliegenden Fall führe die Anwendung des § 111 SGB X n. F. zu keiner Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Witwe, denn für diese habe es keine Auswirkung, in welcher Fassung
die Vorschrift angewandt werde. Sie hätte unabhängig davon nicht mehr Rentenzahlung erhalten. Denn der Erstattungsanspruch
der Klägerin bestehe unabhängig von der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung, so dass die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X in jedem Fall anzuwenden gewesen sei. Sei der Erstattungsanspruch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ausgeschlossen, so bestehe die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X dennoch fort. Die durch den Erstattungsanspruch in Anspruch genommene Nachzahlung wäre folglich auch dann nicht an die Witwe
gezahlt worden, wenn § 111 SGB X in der alten Fassung angewandt worden wäre. Gegebenenfalls sei davon auszugehen, dass die Beklagte gegenüber der Witwe die
Erfüllungsfiktion geltend gemacht habe, was anhand des Schreibens vom 09. Juli 1999 deutlich werde, in dem die Beklagte um
eine monatliche Aufschlüsselung der Erstattungsforderung ab 01. Februar 1995 gebeten habe, damit sie den Erstattungsbetrag
für die Witwe errechnen könne. Soweit es hier allerdings um die Erstattungsforderung für die Zeit vor August 1996 gehe, hätte
sich die Beklagte gegenüber der Witwe nicht auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X berufen dürfen. Sofern die Beklagte die Auffassung vertrete, ein Erstattungsanspruch sei im Zeitraum vom 01. Februar 1995
bis 31. Juli 1996 nicht entstanden, greife auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht ein, vielmehr hätte die Beklagte die Beträge an die Witwe auszahlen müssen. Aus dem Urteil des BSG vom 11. November
2003 gehe nicht eindeutig hervor, aus welchem Grund das Gericht davon ausgegangen sei, dass der Bürger durch die Anwendung
der Vorschrift in seinen Grundrechten verletzt wurde. Es lasse sich allenfalls vermuten, dass die BG in dem damaligen Fall
die Nachzahlung trotz der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X an den Versicherten ausgezahlt habe, bzw. dass das BSG davon ausgegangen sei.
Die Anwendung des § 111 SGB X n. F. stelle somit keinen rückwirkenden Eingriff in das schutzwürdige Vertrauen der Beigeladenen dar. Welcher Leistungsträger
letztlich den zu erstattenden Betrag erhalte, tangiere die Beigeladene nicht. Hier seien allein die wirtschaftlichen Interessen
der Unfallversicherung und der Rentenversicherung maßgebend.
Mit Urteil vom 31. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Kammer folge in ständiger Rechtsprechung dem Urteil des BSG vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R), wo insbesondere ausgeführt sei, dass die Erstattungsansprüche bereits mit der Erbringung der Leistung durch den Rentenversicherungsträger
entstünden und der Bescheid des Unfallversicherungsträgers nur deklaratorische Wirkung habe. Dies bedeute für die Anwendung
der Ausschlussfristen des § 111 SGB X, dass Ansprüche nur für ein Jahr vor der Geltendmachung des Anspruchs befriedigt werden könnten. So habe die Klägerin die
Ansprüche erstmals nach Bescheiderteilung im Jahre 1999 geltend machen können. Erstattungsansprüche für die Zeit vom 01. Februar
1995 bis 31. Juli 1996 seien damit ausgeschlossen. Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bescheid der Beklagten
komme es nicht an. Die Kammer folge der Rechtsprechung des BSG auch insoweit, als dort ausgeführt werde, dass die Übergangsregelung
des § 120 SGB X in den Fällen nicht zu einer Anwendung des § 111 SGB X n. F. ab dem 01. Januar 2001 führe, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neufassung die Ausschlussfrist nach altem
Recht abgelaufen gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Gegen das der Klägerin am 13. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2007 beim LSG Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung der Klägerin. In der am 18. Januar 2008 beim LSG eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin
vor, die Ausschlussfrist des § 111 SGB X a. F. finde hier keine Anwendung, da das Urteil des BSG am 11. November 2003 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar
sei und dass die strittige Rechtsfrage zur Anwendung des §
93 SGB VI in der Fassung des WFG für die Zeiten vor dem 01. August 1996 zu entscheiden sei.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer Berufung ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung, dass die Anwendung
des § 111 SGB X n. F. zu keiner Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen führe. Einer restriktiven Auslegung dieser Vorschrift
bedürfe es nicht. Es komme hier allein darauf an, ob das zugrunde liegende Erstattungsverfahren am 01. Juni 2000 bereits abschließend
entschieden worden sei. Das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung habe sich mit Schreiben vom 29. März 2001
unter anderem auch an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gewandt und habe für ausreichend erachtet,
dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger erkläre, mit der Abrechnung
der Nachzahlung unter Berücksichtigung des § 111 SGB X a. F. nicht einverstanden zu sein. Die Ansicht, dass das Vertrauen eines Sozialleistungsträgers nicht den gleichen Schutz
genieße, wie das der Berechtigten, gehe aus dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2006 -
L 2 RI 247/04 hervor.
Mit Beschluss vom 15. April 2008 wurde die Witwe des Versicherten zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene trug vor, die Beklagte stehe zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen keine
Ansprüche nach §
93 SGB VI beanspruchen könne für den streitgegenständlichen Zeitraum. Es erscheine verfehlt, dass sich die Klägerin trotz des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (1 BvL 19/97 Abs.
3 des §
93 Abs.
3 SGB VI) berufen wolle.
Die Klägerin sei mit ihrem Rückforderungsanspruch gemäß § 111 SGB X in der damals gültigen Form ausgeschlossen. Die Vorschrift sei als materielle Ausschlussfrist konzipiert. Zwar habe es von
Seiten der Klägerin Versuche gegeben, diesen in der Rechtsprechung unstreitigen Umstand auf dem "Vereinbarungswege" zu beseitigen
(Ergebnisprotokoll vom 06. Dezember 2004). Die Klägerin habe versucht, den vorliegenden Fall zu ihren Gunsten "zu gestalten",
ohne über eine rechtliche Dispositionsbefugnis zu verfügen. Die Vorgehensweise könne man nur als äußert pikant beurteilen.
Das Vorgehen der Klägerin lasse sich lediglich dahin erklären, dass sie "die Überzahlung" als ungerecht und daher als "irgendwie
rechtswidrig" beseitigt wissen wolle. Diese Verfahrensweise sei verfehlt. Verjährungsfristen hätten eine Rechtsbefriedungsfunktion
und schafften unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs einen abschließenden Rechtszustand, um Unwägbarkeiten für die Zukunft
auszuschließen. Die Verfallswirkung des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X trete daher unabhängig davon ein, ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Ausschlussfrist einzuhalten. Es komme
auch nicht darauf an, wann die Klägerin von der Gewährung einer Hinterbliebenenrente in Kenntnis gesetzt worden sei. Das habe
auch der Gesetzgeber so gesehen. Nach seinem Dafürhalten sei es nicht gerechtfertigt, Erstattungsforderungen gegenüber anderen
Sozialversicherungsträgern über die Frist des § 111 SGB X hinaus unbegrenzt für die Vergangenheit zuzulassen. Dies sei verfassungsrechtlich völlig unbedenklich. Der Sozialversicherungsträger
sei nicht grundrechtsfähig. Aus dem gleichen Grund sei der Klägerin verwehrt, sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben
zu berufen und geltend zu machen, dass hier eine unzulässige Rechtsausübung vorliege. Anders könnte der Fall lediglich dann
zu beurteilen sein, wenn der Erstattungsberechtigte absichtlich davon abgehalten wurde, seine Ansprüche rechtzeitig geltend
zu machen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 111 Satz 2 SGB X n. F. in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 zu berufen.
Wie das SG zu Recht ausgeführt habe, sei § 111 Satz 2 SGB X auf Erstattungsansprüche nicht anzuwenden, wenn die Ausschlussfrist hier unstreitig als unter der Geltung des SGB X a. F. am 01. Juni 2000 abgelaufen sei. Verwiesen wurde auf das Urteil vom 11. November 2003. Der zweite Senat habe aus der
Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X geschlussfolgert, dass der Gesetzgeber die Neufassung des § 111 SGB X auf in der Vergangenheit liegende bis zum 01. Juni 2000 abgeschlossene Sachverhalte nicht anwenden wolle, auch wenn er die
Frage im Ergebnis nicht entschieden habe. Hiermit habe sich die Klägerin auseinandergesetzt. Ausführungen zur Anwendung des
§ 111 SGB X zeigten weiterhin, dass die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin hinsichtlich des Zeitraums August 1996 bis April 1998
zu Unrecht erfolgt seien. Diese Ansprüche seien verjährt, die Klägerin habe diese Beträge zeitnah wieder auszukehren.
Die Klägerin erwiderte unter anderem, einem Sozialleistungsträger sei die Berufung auf Grundrechte verwehrt, weil er kein
Grundrechtsträger im Sinne Art.
19 Abs.
3 GG sei. Er könne nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein. Gerade weil der Bevollmächtigte der Klägerin
die Auffassung teile, dass ein Sozialleistungsträger Grundrechtsträger sei, könne die Klägerin seine Ausführungen zur Anwendung
des §§ 111 und 120 SGB X nicht nachvollziehen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
Dahinstehen kann, ob der beanspruchte Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst entstanden war.
Jedenfalls ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht spätestens 12 Monate nach
Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht hat (§ 111 Abs.1.S.2 SGB X).
Gemäß § 111 Satz 1 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte
ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf
der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten.
Der behaupte Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 103 SGB X zu beurteilen.
Die Vorschrift besagt: Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz
oder sogar entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser
nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Die Verpflichtung des ursprünglich eingetretenen Leistungsträgers "entfällt" im Sinne dieser Vorschrift, wenn durch gesetzliche
Regelungen der Anspruch auf die Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit einer bestimmten anderen Leistung ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird (BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 15/03 R, zitiert nach juris Rz. 13.)
Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm
die entsprechenden Kosten entstanden sind. Die Entscheidung des zur Erstattung verpflichteten Trägers ist in diesem Zusammenhang
ohne Belang. Insbesondere hat ein Bescheid eines Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung eines Versicherungsfalls
nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Erstattungsanspruchs auslösende Funktion. Auch hängt die Entstehung
des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs bekannt
war (BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 15/03),
Im vorliegenden Fall ordnet §
93 Abs.
1 SGB VI insoweit an, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung einen bestimmten Betrag "nicht geleistet". Insoweit besagt §
93 SGB VI in der Fassung vom 25. Juli 1991und in den nachfolgenden Fassungen in Abs. 1: Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder 2. auf eine Hinterbliebenenrente
und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe
der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Die Vorschrift beschränkt
somit das Recht auf Auszahlung der fälligen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X (BSG, aaO.).
Diese Voraussetzungen könnten insoweit vorliegen, als die Klägerin über denselben Zeitraum sowohl einen Anspruch auf einer
Hinterbliebenenrente gegen die Klägerin als auch eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung gehabt
haben könnte.
Ab dem 15. Juni 1994 lagen damit die materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Rente aus der Unfallversicherung des Versicherten
vor, mit dessen Tod der Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte begründet wurde. Denn nach §
40 Abs.
1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht erst mit Bescheiderteilung.
Mit Bescheid vom 01. Februar 1999 wurde der Beigeladenen von der Beklagten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beginnend
am 31. Januar 1995 als Witwenrente bewilligt. Soweit im Beschluss ausgeführt wird, sie erhalte die Leistungen "wegen des Arbeitsunfalls",
handelte es sich gleichwohl um Leistungen für eine Berufskrankheit infolge beruflicher Asbeststaubexposition, wobei der Beginn
des Versicherungs- und Leistungsfalls 15. Juni 1994 war (Gutachten von Dr. E vom 02.März 1998). Daher lagen ab dem 15. Juni
1994 lagen die materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Rente aus der Unfallversicherung des Versicherten vor. Die Klägerin
hat der Beigeladenen in der Zeit vom 01. Februar 1995 bis 31. Juli 1996 Witwenrente gezahlt.
Die Klägerin hat ihren behaupteten Erstattungsanspruch nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die
Leistung erbracht wurde (Zahlungszeitraum 01. Februar 1995 bis 31. Juli 1996) geltend gemacht. Erst mit Schreiben vom 26.
April 1999 teilte sie der Beklagten mit, dass sie die Zeit vom 01. Februar 1995 bis 28. Februar 1999 einen Erstattungsanspruch
geltend macht, er betrage 85.875,18 DM.
Der Begriff des "Geltendmachens" im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X meint keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen.
Der Wille muss erkennbar sein, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussfrist,
möglichst schnell klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht, muss der in Anspruch genommene
Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können,
ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies kann er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände,
die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen
erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (BSGE 65, 31, 37, zitiert nach juris Rz. 15). So können allgemeine Angaben genügen, die sich auch wie im Zeitpunkt des Geltendmachens
auf vorhandene Kenntnis über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränkt. Diesen Anforderungen genügte das Schreiben vom
26. April 1999.
Der Lauf der Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs richtet sich nicht nach § 111 Satz 2 SGB X in der ab 01. Januar 2001 gültigen Fassung des Art. 10 Nr. 8 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000). Danach beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt,
in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine
Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, hier Februar 1999, da die Beklagte mit Schreiben vom 08. Februar 1999 der Klägerin
mitteilte, dass sie für die Folgen einer BK nach Nr. 4105 der Liste der BKVO Hinterbliebenenleistungen bewilligt habe.
Das SG habe ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Lauf der in § 111 Satz 1 SGB X bezeichneten Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs § 111 Satz 2 SGB X nicht in der Fassung anzuwenden ist, die diese Regelung durch Art. 10 Nr. 8 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 erhalten hat) sondern noch in der vor dem 01. Januar 2001
geltenden Fassung. Dies folgt bereits aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X selbst. Die Norm besagt:
"§ 111 Satz 2, § 113 Absatz 1 Satz 1 sind in der vom 01. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden,
die am 01. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren."
Ob ein Erstattungsverfahren am 01. Juni 2000 "abschließend entschieden" war, beurteilt sich, sofern der Erstattungsanspruch
nicht im gerichtlichen Verfahren geklärt wurde oder die Beteiligten eine außergerichtliche Regelung der Erstattung vorgenommen
haben, nach allgemeinen Regeln: Der Erstattungsanspruch muss in der erforderlichen inhaltlichen Konkretisierung wirksam geltend
gemacht sein. Über ihn muss durch entsprechende Erklärung des erstattungspflichtig geltenden Leistungsträgers wirksam entschieden
worden sein. Ob eine abschließende Regelung in der Entscheidung enthalten ist, richtet sich wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes
nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Hat der Erstattung begehrende Träger diese Entscheidung
nicht hinnehmen wollen, ist als zumutbar anzusehen, innerhalb der für eine Anfechtungsklage geltenden Klagefrist von einem
Monat eine Leistungsklage zu erheben. Bereits angesichts des Normzweckes des § 111 SGB X (schnelle Klarstellung der Verhältnisse), erscheint eine darüber hinausgehende Überlegungsfrist nicht begründbar (Kassler
Kommentar/Kater § 120 Rz. 4).
Nach diesen Maßstäben war über Erstattungsansprüche vor dem 01. April 1998 abschließend entschieden. Dies folgt aus dem Schriftwechsel
der Beteiligten.
Die Beklagte schrieb der Klägerin am 11. Mai 1999:
"Wir nehmen Bezug auf den am 29.04.1998 zugesandten Erstattungsanspruch.
Die Anwendung des §
93 Abs.
5 SGB VI in der Fassung WfG ist nach dem BSG-Beschluss vom 28.05.1997 insoweit verfassungswidrig, als sie den Zeitraum vor dem 01.08.1996
betrifft.
Da das BSG diesbezüglich im Wege der Richtervorlage das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, kann Ihr Erstattungsanspruch
bis zur endgültigen Entscheidung nicht beglichen werden.
Unabhängig davon sind Erstattungsansprüche für die Zeit vor dem 01.04.1998 gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen.
Wir bitten insofern um Spezifizierung Ihres Erstattungsanspruchs."
Die Klägerin hatte im August 1999 eine weitere Bezifferung des Erstattungsanspruchs ab Februar 95 bis April 1999 vorgenommen,
nachdem sie eine bereits Schreiben vom 07. Juni 1999 für den Zeitraum ab Februar 1995 bis 31. Mai 1999 beziffert hatte.
Mit Schreiben vom 24. September 1999 teilte die Beklagte der Klägerin (erneut) mit, für die Zeit vor dem 01. April 1998 seien
Erstattungsansprüche gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Hat die Klägerin diese Entscheidung nicht hinnehmen wollen, war ihr zumutbar, innerhalb der für eine Anfechtungsklage
geltenden Klagefrist von einem Monat eine Leistungsklage zu erheben.
Damit hatte die Beklagte bereits im Jahr 1999 Erstattungsansprüche für die Zeit vor dem 01. April 1998 unter Bezugnahme auf
§ 111 SGB X zurückgewiesen, sodass am 01. Juni 2000 das Erstattungsverfahren für Erstattungsansprüche vor dem 01. April 1998 abschließend
entschieden waren.
Daran ändert der weitere Schriftwechsel der Beteiligten nichts.
Mit Schreiben vom 13. April 2000 schlug die Klägerin der Beklagten vor, das Erstattungsverfahren ruhen zu lassen. Die Beklagte
teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2002 mit, sie teile die Auffassung nunmehr, dass das Erstattungsverfahren
als nicht abgeschlossen im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X zu betrachten, da § 111 SGB X n. F. anzuwenden sei. Der Erstattungsanspruch sei somit nicht teilweise ausgeschlossen. Der Anspruch werde für die Zeit ab
01. August 1996 anerkannt. Eine Erfüllung des Erstattungsanspruchs für die Zeit vor dem 01.August 1996 komme weiterhin nicht
in Betracht.
Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, mit dem Ruhen des Verfahrens sei sie einverstanden,
auf die Einrede der Verjährung verzichte sie.
Damit blieb das Verwaltungsverfahren trotz dieses nachfolgenden Schriftwechsels für den behaupteten Erstattungsanspruch für
die Zeit vor dem 01.August 1996 "abschließend entschieden". Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, über
die Anwendbarkeit dieser Vorschrift eine das Gericht bindende Einigung herzustellen. Die Beteiligten vermögen auch nicht,
den abschließend entscheidenden Erstattungsanspruch erneut entstehen zu lassen.
Dessen ungeachtet wäre der Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn das Erstattungsverfahren am 01. Juni 2000 nicht
abschließend entschieden gewesen wäre. Denn die ab 01. 01.2001 geltende Fassung des § 111 SGB X findet keine Anwendung.
Die Vorschrift des § 111 SGB X in der ab 01. Januar 2001 geltende Fassung erfasst nicht solche Erstattungsfälle, in denen nach der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Regelung der § 111 Satz 2 SGB X Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner
Entscheidung vom 10. April 2003 5 C 18/02, wonach weder dem Wortlaut des § 120 Abs. 2 SGB X noch dessen Entstehungsgeschichte ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die auf eine verwaltungsökonomische Abwicklung
noch anhängige Erstattungsverfahren gerichtete Übergangsregelung materiell-rechtliche Wirkung haben und ein Wiederaufleben
bereits erloschener Kostenerstattungsansprüche bewirken sollte. Eine derartige Rückwirkung auf Fälle, deren Geltendmachung
bereits ausgeschlossen war, hat das Gesetz nicht angeordnet.
Im Ergebnis entspricht dies der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R, zitiert nach juris. Dort ist unter Randziffer 17 ausgeführt:
"§ 111 SGB X in seiner vom 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist indes auf Erstattungsansprüche jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn
die Ausschlussfrist bereits unter Geltung des § 111 SGB X a. F. am 01. Juni 2000 abgelaufen war. Dies gebietet das aus den insbesondere in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsgebot. Die Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung auf die nach der bis dahin geltenden Fassung maßgeblichen Ereignisse 1999
führte zu einer echten Rückwirkung, da mit Rechtswirkung..., weil die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Sachverhalte eingriffe. Derartige gesetzliche Eingriffe sind wegen der rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
und der Rechtssicherheit grundsätzlich verboten. So kann dieses Verbot durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen
Wohls dies gebieten oder das Vertrauen des Rechtsbetroffenen in den Fortstand der Gesetzeslage nicht mehr schutzwürdig war..."
Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X ergebe sich bereits, dass der Gesetzgeber die Neufassung des § 111 SGB X auf in der Vergangenheit liegende bis zum 01. Juni 2000 abgeschlossene Sachverhalte nicht anwenden wolle, so dass ein Wiederaufleben
bereits durch Nichteinhaltung der Ausschlussfrist ausgeschlossener Erstattungsansprüche nicht geregelt sei. Hierzu wurde zitiert
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2003 - 5 C 18/02). Die Frage, was unter... "noch nicht abschließend entschieden" zu verstehen sei, brauche hier nicht abschließend erörtert
zu werden. Denn schon wegen dieser Auslegungsschwierigkeiten und angesichts der in Rede stehenden echten Rückwirkung müsse
die noch Norm verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass jedenfalls die Erstattungsverfahren von der Anwendung
der Neufassung des § 111 SGB X ausgeschlossen seien, bei denen bis zum 01. Juni 2000 die Ausschlussfrist bereits unter der Geltung des § 111 SGB X a. F. abgelaufen gewesen sei.
Die hiergegen vorgebrachte Argumentation der Klägerin, die Berufsgenossenschaft sei kein Grundrechtsträger, so dass dieser
Argumentation nicht u erfolgen sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit auch im Bereich des Verwaltungshandeln
angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerfGE 60, 253, 270). Im vorliegenden Verfahren gilt insbesondere, das Vertrauen auch der Beigeladenen in die Beständigkeit von Verwaltungshandeln
zu beachten. Die Argumentation der Klägerin, die Beigeladene sei von dem Erstattungsstreit nicht betroffen, in Anbetracht
der Erfüllungsfiktion § 107 SGB X berücksichtigt nicht, dass gerade die Klägerin mit ihrer Bitte, die Beiladung vorzunehmen und auch mit ihrem Vortrag dazu
beigetragen hat, das Vertrauen der Beigeladenen in die Rechtssicherheit erschüttern: So vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung,
dass dann, wenn die Ausschlussfrist des § 111 SGB X n. F. Anwendung finde und das Gericht zu der Überzeugung gelangen würde, dass §
93 SGB VI in der Fassung des WFG für Zeiten vor August 1996 nicht anzuwenden sei, die Nachzahlung von 16.087,26 Euro von der Beklagten
an die Beigeladene auszuzahlen wäre.
Damit wird deutlich, dass sich die Anwendung der neuen Fassung des § 111 SGB X insbesondere für die Beigeladene, die Grundrechtsträgerin ist, zu Unsicherheit führt, obgleich die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
nach der Fassung des § 111 SGB X ausgeschlossen war. Dies war vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt.
Die Bundestagsdrucksache 18/4375 zu § 120 SGB X hat ausgeführt: "Die Regelung hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111...durch diesen Entwurf soll eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten, in dem alle noch
nicht abgewickelten Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln sind, bereits abgewickelte Fälle nicht neu aufgerollt werden sollen.
Deshalb wird in Abs. 2 festgelegt, dass alle vor dem 01. Juni 2000 bereits abschließend entschiedenen bzw. abgewickelten Fälle
nicht erneut im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsänderung aufgegriffen werden können. ...
Nur so kann vermieden werden, dass erstattungspflichtige Träger unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG nach geltendem
Recht bereits abgewickelte Fälle durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs erneut aufgreifen. "
Daraus wird deutlich, dass mit dem Begriff "abgewickelte Fälle in Ergänzung zu dem Begriff "abschließend entschieden" die
Beurteilung zutreffend ist, dass keinesfalls ein Wiederaufleben beschlossener Erstattungsansprüche berücksichtigt war.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsträger kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen muss, welche Ansprüche
auf ihn zukommen und welche Rückstellungen er gegebenenfalls machen muss (BSG Soz R 3-1300 § 111 Nr.4).
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197 a Abs.
1 Satz 1 dritter Halbsatz
SGG i. V. m. §
155 Abs.
1 Satz 1
VwGO und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag
gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§
197 a Abs.
2 Satz 1
SGG i. V. m. §
154 Abs.
3 erster Halbsatz
VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§
162 Abs.
3 VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. §
197a Abs.
1 Satz 1 1. Halbsatz
SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, nach deren Höhe.