Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden:
Beklagte) höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II - wegen der von ihm zu erbringenden Zuzahlung zur
Herstellung medizinisch notweniger orthopädischer Schuhe.
Der Kläger steht seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Am 11.07.20076 beantragte er die Übernahme seines Eigenanteils
in Höhe von 76,00 EUR für ärztlich verordnete orthopädische Maßschuhe (Gesamtkosten: 807,10 EUR), den die gesetzliche Krankenversicherung
von ihm verlange. Mit Bescheid vom 25.07.2007 wurde der Antrag abgelehnt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der
beauftragte Meisterbetrieb für Orthopädie-Schuhtechnik mit, dass der Kläger nur maßgefertigte Schuhe tragen könne. Als Erstausstattung
bewilligt die Krankenkasse je ein Paar Sommer-, Winter- und Hausschuhe sowie die Ersatzbeschaffung für Winter- und Sommerschuhe
alle zwei, für Hausschuhe alle vier Jahre. Der Kläger habe zuletzt vor drei Jahren Schuhe erhalten. Mit Widerspruchsbescheid
vom 11.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Eigenanteil resultiere daraus, dass der Kläger
mit den orthopädischen Maßschuhen eine Paar Schuhe erhalte, die er sich sonst auch angeschafft hätte, sodass sowohl der in
der Regelleistung enthaltene Anteil für Gesundheitspflege als auch der für Bekleidung und Schuhe heranzuziehen sei. Auch ein
Darlehen komme nicht in Betracht, da es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, seit der ärztlichen Verordnung vom 15.03.2007 und
der Kostenübernahmeerklärung der IKK vom 15.05.2007 bis zur Auslieferung der Schuhe am 14.08.2007 einen Teil der ihm zustehenden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hierfür zurückzulegen.
Dagegen hat der Kläger am 15.10.2007 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben. Er benötige aus medizinischen Gründen orthopädische
Schuhe, in der Regel ein Paar Winter- und ein Paar Sommerschuhe jährlich. Hierzu müsse er Zuzahlungen in Höhe von 76,00 EUR
leisten. Er sei nicht in der Lage den Betrag aus seiner Regelleistung aufzubringen oder anzusparen. Er würde sich allenfalls
Schuhe im Wert von 35,00 EUR kaufen, darüber hinaus bestehe ein laufender, unabweisbarer Bedarf. Aus dem Anteil für Gesundheitspflege
könne er die Zuzahlung nicht aufbringen, weil dieser für Hygiene, rezeptfreie Medikamente u.Ä. benötigt werde und er sich
nicht gegenüber anderen Hilfebedürftigen einschränken müsse. Er müsse somit seinen Lebensunterhalt (voraussichtlich zweimal
jährlich) um 38,00 EUR absenken. Die Pauschalierung benachteilige ihn gegenüber anderen Hilfebedürftigen, obwohl er aufgrund
der medizinischen Notwendigkeit keinen Einfluss auf diese Ausgaben habe. Mit einem Darlehen sei ihm nicht geholfen, weil insoweit
ein laufend wiederkehrender, von der Regelleistung nicht umfasster Bedarf bestehe.
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für orthopädische Schuhe, die im Regelsatz enthalten seien. Die pauschale Leistungserbringung
liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Bedenken hinsichtlich des Existenzminimums bestünden nicht, weil selbst bei
zweimal 38,00 EUR im Jahr der Einschnitt nicht so groß sei. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.11.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein
früheres Vorbringen und macht geltend, die Zuzahlung für orthopädische Schuhe sei nicht von der Regelleistung umfasst. Wenn
das SGB II keine Möglichkeit vorsehe, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, verletze das Gesetz den allgemeinen Gleichheitssatz,
weil der Kläger anders behandelt werde als Leistungsempfänger, die keine orthopädischen Schuhe benötigten. Eine Vorschrift
für Härtefälle fehlte. Gründe der Praktikabilität rechtfertigten die Pauschalierung nicht, weil es genüge, den Kläger von
jeglicher Zuzahlung zu befreien. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da insoweit die Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Regelung geltend gemacht werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.10.2008 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren
fortzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte
des Beklagten verwiesen.
II. Die statthafte und innerhalb der Frist des §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG (in der hier maßgeblichen, ab 01.04.2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Streitgegenständlich ist lediglich die vom Kläger ursprünglich beantragte Übernahme der Zuzahlung in Höhe von 76,00 EUR, was
die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2007 abgelehnt hatte. Soweit der
Kläger im Rahmen des Klageverfahrens auch künftige Zuzahlungen für orthopädische Maßschule geltend machen will, sind diese
nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Zudem würde es sich dabei um vorbeugenden Rechtsschutz handeln, für den kein Rechtsschutzbedürfnis
besteht. Die Berufung bedurfte also der ausdrücklichen Zulassung, die vom Sozialgericht nicht ausgesprochen wurde.
Gemäß §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft,
deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
144 RdNr. 2). Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, weil die von ihm aufgeworfene
Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt wurde. Mit Urteil vom 22.04.2008 hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden,
dass der Gesetzgeber aus Sachgründen die Zuzahlungsregelung auch für Bezieher von SGB II-Leistungen eingeführt hat, ohne gegen
den verfassungsrechtlichen Schutz des Existenzminimums zu verstoßen (B 1 KR 10/07 R; zitiert nach Juris, Rn. 26 ff.). Danach ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld
II Zuzahlungen leisten, weil sie Leistungskürzungen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GVK-Modernisierungsgesetz
vom 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) hinnehmen müssen. Auch das BSG verweist - wie die Beklagte - in Fällen eines unabweisbaren, nicht anders abdeckbaren Bedarfs
an Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die von Zuzahlungen abhängen, auf die in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehene
Möglichkeit, den erforderlichen Betrag als Darlehen zu gewähren (vgl. BSG, aaO., Rn. 30).
Der Fall des Klägers wirft in diesem Zusammenhang keine neuen Rechtsfragen auf. Insbesondere ist der Zuzahlungsbetrag von
76,00 EUR, der einem monatlichen Zuzahlungsbetrag von rund 6,33 EUR entspricht, auch in seiner Höhe nicht so bedeutend, dass
der Grenzbereich des Existenzminimums erreicht wäre. Der Senat kann nicht erkennen, dass bei den Zuzahlungen zu den Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung etwa zwischen den Zuzahlungen für Medikamente und denen für orthopädische Maßschuhe -
wie hier - ein sachlicher Unterschied besteht. Denn in beiden Fällen ist der (ggf. laufende) Bedarf für den Betroffenen unvermeidbar,
da er hier wie dort medizinisch begründet ist.
Eine etwaige Divergenz i.S.d. §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S.d.
§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG bezeichnet, geschweige denn dargelegt, dass er vorliegt und dass darauf die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte.
Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.