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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2014 - 8 SO 129/14 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im Sozialhilferecht Leistungsverpflichtung trotz Leistungsausschluss bei Einreise u.a. von EU-Bürgern allein zum Zwecke des Sozialhilfebezugs Anwendung und Auslegung des EFA
1.Auch italienischen Staatsangehörigen stehen (ungekürzte) Leistungen nach dem SGB XII unter den dortigen Voraussetzungen zu, obwohl im Einzelfall eine Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe möglich erschien.
2. Insoweit wird nämlich nach dem Maßstab des Europäischen Fürsorgeabkommens von 1953 (EFA), Art. 1, nur auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgestellt.
3. Die Begründung der Einreisebeschränkung nach dem EFA bezieht sich allein auf den Verzicht auf Abschiebungen und nicht auf die soziale Dimension des Abkommens.
Fundstellen: NZS 2014, 720
Normenkette:
EFA Art. 1
,
EFA Art. 11 Buchst. a S. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2
,
SGB XII § 27
,
SGB XII §§ 27ff
,
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2
,
SGG § 75 Abs. 5
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Bremen 02.04.2014 S 15 SO 60/14 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 2. April 2014 aufgehoben, soweit er die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Kostenentscheidung betrifft. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab 1. März 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines der beim Sozialgericht Bremen anhängigen Klageverfahren - S 15 SO 131/14 - oder - S 18 AS 329/14 -, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 2.227,60 EUR für den Monat März 2014 sowie ab 1. April 2014 in monatlicher Höhe von 1.455,60 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: