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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 - 6 AS 332/15
Minderung des Arbeitslosengeldes II als Sanktion gegen den Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige Ausnahmsweise Umkehr des in § 39 Nr. 1 SGB II normierten Vorrangs des öffentlichen Interesses am vollständigen sofortigen Vollzug eines Sanktionsbescheides Auslegung des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II (hier Vollendung des 25. Lebensjahres nach Verwirklichung der Pflichtverletzung und vor Eintritt der Leistungskürzungen)
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II lässt sich nicht zweifelsfrei schließen, dass der Zeitpunkt der Verwirklichung der Pflichtverletzung maßgeblich ist.
Normenkette:
SGB II § 31a Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 31 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB II § 31a Abs. 1
,
SGB II § 22
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II § 31 Abs. 2
,
SGB II § 3 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 29.01.2015 S 17 AS 146/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.1.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.1.2015 gegen den Bescheid vom 7.1.2015 wird angeordnet, soweit eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von mehr als 30 v.H. des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 70 %. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Q L F, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: