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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 R 201/16
Rentenversicherung Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst Nichtzulassungsbeschwerde Begriff der Beschäftigung Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse
1. Höchstrichterlich geklärt ist, dass für den Begriff der "Beschäftigung" im Sinne von § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vom Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV im leistungsrechtlichen Sinne auszugehen ist.
2. Das BSG hat dabei das - arbeitsvertraglich vereinbarte oder tarifvertraglich angeordnete - Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses genannt.
3. Die Frage, wann das Beschäftigungsverhältnis trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, ist höchstrichterlich ebenfalls hinreichend geklärt.
4. Maßgebend ist danach eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse; Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses haben nur indizielle Bedeutung und sind nicht maßgeblich, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen.
5. Dabei sprechen eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ohne die Möglichkeit, ihn z.B. aufgrund einer Umsetzung leidensgerecht zu beschäftigen, und ein im laufenden Arbeitsverhältnis bei faktischer Beschäftigungslosigkeit gestellter Rentenantrag für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne.
Normenkette:
SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Detmold 18.01.2016 S 16 R 539/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.1.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

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