Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung
von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) das Klageverfahren S 34 KR 1573/17, in dem sie eine Mammareduktionsplastik begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 01.03.2018 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 68,00 EUR monatlich bewilligt. Gegen den
der Klägerin am 05.03.2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 21.03.2018 eingelegte Beschwerde. Sie macht Einwände
gegen die Anordnung von Ratenzahlung geltend.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig.
Seit 01.04.2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (§
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG).
Das SG hat eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung lediglich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
abgelehnt. Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine (teilweise) PKH-Ablehnung i.S.d. §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG. Denn wenn das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt darin eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Voraussetzungen. Eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder
der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung ist ausgeschlossen (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
04.02.2016 - L 9 AL 19/16 B -). Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2a)
SGG sollen Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers von vornherein einer Überprüfung durch
das LSG entzogen sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.02.2016 - L 9 AL 19/16 B - und 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -).
Eine Statthaftigkeit der Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, dass der Klägerin PKH (gegen Ratenzahlung) gewährt
worden ist und sich die Beschwerde deshalb nicht gegen eine PKH-Ablehnung i.S.d. §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG, sondern gegen eine PKH-Bewilligung richtet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die Bewilligung von
PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf (möglichst) ratenfreie Gewährung von PKH. Im übrigen wäre auch
eine gegen eine PKH-Bewilligung erhobene Beschwerde der Klägerin unstatthaft: Bei PKH-Bewilligungen steht ein Beschwerderecht
ausschließlich der Staatskasse, nicht dagegen den Beteiligten zu (vgl. §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 1 und Abs.
3 Zivilprozessordnung; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2008 - L 1 B 23/08 KR -).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.1978 - 1 RA 11/77 -; LSG Niedersachesn-Bremen a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).