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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2014 - 4 U 208/13
Streit um die Anerkennung eines Schulunfalls in Kasachstan im Jahre 1964 als Arbeitsunfall nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Einbeziehung von Schulunfällen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung Relevanz des Unfallzeitpunkts (hier 1964)
(Schul-) Unfälle außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, gegen die der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des § 5 Abs. 1 FRG, es sei denn, der Verletzte hätte sich gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können. Anspruchsteller werden so behandelt, als ob sich der Unfall im Bundesgebiet unter dem im Zeitpunkt des Unfalls hier geltenden Recht ereignet hätte. Besteht also zum Zeitpunkt des Unfalls für den Versicherten kein Versicherungsschutz, weil dieser erst mit Wirkung zum 01.04.1971 für Schüler eingeführt wurde, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht in Betracht.
Normenkette:
FRG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)
,
FRG § 5 Abs. 2
,
RVO i.d.F.v. 30.04.1963 § 539 Abs. 1 Nr. 1-16
,
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14
,
RVO § 539 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 1 U 187/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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