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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - 9 AL 219/13
Anspruch auf Gründungszuschuss nach Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit; Beendigung einer bestehenden Arbeitslosigkeit; Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung zumindest für einen Tag
1. Wurde durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit nicht beendet, da diese zuvor nicht bestand, sondern lag lediglich für einen Tag, einen Sonntag, Beschäftigungslosigkeit vor, ohne dass Bemühungen stattfanden oder geplant waren, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und war demzufolge auch die subjektive Verfügbarkeit nicht gegeben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und es kann auch kein Gründungszuschuss gewährt werden.
2. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss kann nicht entstehen, wenn vor Beginn der selbständigen Tätigkeit aufgrund eines Ruhenstatbestandes der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu keinem Zeitpunkt entstanden ist.
Normenkette:
SGB III § 136 Abs. 1
,
SGB III § 137 Abs. 1
,
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1-3
,
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3
,
SGB III § 138 Abs. 3
,
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 93 Abs. 1
,
SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 93 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Köln 11.07.2013 S 20 AL 770/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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