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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - 9 AL 236/13
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Meldepflicht auch bei gesundheitlichen Einschränkungen und Alter; Kein Entfallen der Meldepflicht bei Aussicht auf Anschlussarbeitsverhältnis
Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III besteht auch für einen schwerbehinderten Versicherten kurz vor Beendigung des 63. Lebensjahres die Pflicht, sich rechtzeitig, d.h. drei Monate vor Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags arbeitssuchend zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine mögliche Verlängerung des Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt hat. Auch bei etwaigen Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung oder Befristung bleibt die Meldepflicht bestehen. Ist sich der Versicherte unsicher darüber, ob und wann er sich arbeitssuchend zu melden hat, obliegt es ihm, sich beim Amt zu melden und die Unsicherheiten durch Nachfrage zu beseitigen.
Fundstellen: NZS 2015, 77
Normenkette:
SGB III § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 4
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7
,
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 35 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 38 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Duisburg 21.02.2012 S 3 AL 107/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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