Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 26.03.2015 - 2 AS 1398/14
Betreibensaufforderung; Empfangsbekenntnis; Nichtbetreiben; Rechtsanwalt; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse
1. Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, die Anlass für eine Betreibensaufforderung des Gerichts sein können, bestehen insbesondere dann, wenn der Kläger oder Berufungsführer seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem er auf eine prozessleitende Verfügung mit der Aufforderung zu bestimmtem Tatsachenvortrag nicht reagiert hat.
2. Wenn der Kläger bzw. Berufungsführer innerhalb der in der Betreibensaufforderung gesetzten Frist ohne Nachholung von Tatsachenvortrag lediglich mitteilt, die Klage bzw. Berufung werde weiterverfolgt, und anzweifelt, dass das SGG eine Rücknahmefiktion vorsieht, ist das Verfahren nicht betrieben und gilt die Klage bzw. Berufung als zurückgenommen.
3. Enthält das Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts unterschiedliche Datumsangaben für den Eingang des zugestellten Schriftstücks in der Kanzlei und die persönliche Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt, ist das Datum der Zustellung derjenige Tag, an dem der Rechtsanwalt persönlich Kenntnis genommen hat.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2
,
SGG § 156 Abs. 2
,
ZPO § 174 Abs. 1
,
ZPO § 174 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 11.01.2013 S 22 AS 1378/12
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren am 25. Oktober 2014 durch fingierte Berufungsrücknahme geendet hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: