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LSG Sachsen, Urteil vom 02.07.2015 - 3 BK 3/12
Kinderzuschlag; monatsweise Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Verteilung der Kosten der Unterkunft in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung der Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum im Kinderzuschlagsrecht fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
2. Zur Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Anzahl der Personen und der verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Wohnfläche in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten.
Normenkette:
SGB II (in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung) § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II (in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung) § 11 Abs. 3 S. 3
,
Alg II-V § 2 Abs. 4 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
BKGG (in der vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung) § 6a
Vorinstanzen: SG Chemnitz 10.05.2012 S 22 BK 13/12
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Mai 2012 wie folgt geändert und im Tenor neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Gesamtkinderzuschlag für den Monat Februar 2011 in Höhe von 170,00 EUR, für den Monat April 2011 in Höhe von 235,00 EUR sowie für den Monat Juni 2011 in Höhe von 165,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen trägt die Beklagte 3/11.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: