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LSG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2015 - 5 R 229/12
Rentenversicherung; Anrechnung von (verlängerten) Zeiten der Hochschulausbildung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI - Hochschulausbildung; Leistungssportler
Auch die aufgrund der Ausübung von Leistungssport verlängerten Zeiten der Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR sind keine gleichgestellten Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Dies gilt auch dann, wenn während dieser Zeit Ausgleichszahlungen in Höhe eines fiktiven Gehaltes gezahlt und hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden wären. Solange die Hochschulausbildung nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war, gelangt die Ausschlussvorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zur Anwendung.
Normenkette:
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 23.02.2012 S 13 R 171/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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