Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2015 - 1 R 449/12
Streit über die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschläge für die Beschäftigung von Prostituierten Arbeitgebereigenschaft einer Betreiberin einer Nachtbar im Hinblick auf die sich dort aufhaltenden Prostituierten Prüfung der Beschäftigung von Prostituierten im Sinne des Sozialversicherungsrechts
1. Eine Weisungsabhängigkeit der Prostituierten zum Zuhälter lässt ein Weisungsrecht einer Barbetreiberin (hier der Klägerin) gegenüber den Prostituierten eher unwahrscheinlich erscheinen. Zwar ist ein konkurrierendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Club- bzw. Bar-Betreiber und Prostituierter einerseits und Zuhälter und Prostituierter andererseits sozialversicherungsrechtlich möglich. Dann muss aber Beweis dafür geführt werden, dass bei einer von Zuhältern abhängigen Prostituierten ein zusätzliches, wenn auch abgeschwächtes Direktionsrecht des Barbesitzers besteht.
2. Wenn, wie im vorliegenden Falle, u.a. die Bereitstellung von den (der Bar angegliederten) Zimmern nicht der Barbesitzerin zugerechnet werden kann, wenn nicht zur Überzeugung feststeht, dass die Prostituierten von der Barbetreiberin für das Bereithalten von sexuellen Handlungen entlohnt wurden, außerdem eine Anwesenheitspflicht der Prostituierten in der Bar aufgrund eines Weisungsrechts ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, kann eine Arbeitgeber-Eigenschaft der Barbetreiberin in Bezug auf die Prostituierten nicht angenommen werden.
Normenkette:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 05.10.2012 S 15 R 176/07
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Oktober 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 311.451,74 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: