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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2017 - 3 R 6/16
Rentenversicherung - Gesellschafter-Geschäftsführer; Gesellschafter; Geschäftsführer; GmbH; Sperrminorität; Stimmbindungsvertrag; Umfang der Kapitalbeteiligung; Einfluss auf die Gesellschaft; Stimmrechte; Weisungen; schuldrechtliche Vereinbarung; Gastronomiebetrieb; Sozialversicherungspflicht; sozialversicherungspflichtige Beschäftigte; Feststellungsbescheid
Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - juris RN 24 mwN.). Stimmbindungsverträge stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar.
Normenkette:
SGB IV § 7a
Vorinstanzen: SG Halle 08.12.2015 S 8 R 79/13
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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