Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells nach dem
SGB XII; Anforderungen an eine selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaft; Kein bedingungsloser Leistungsanspruch nach
der UN-Behindertenrechtskonvention
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antraggegners (im Folgenden: Ag.) zur Bewilligung
von Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) streitig.
Der am ... 1989 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Ast.) ist (nach einer Frühgeburt) betroffen von
einer ausgeprägten spastischen Tetraplegie, einer geistigen Retardierung, einer erheblichen Muskelschwäche des gesamten Körpers
mit einer Verkrümmung der Wirbelsäule sowie einer inkompletten Harninkontinenz und Epilepsie. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung
(GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G", "aG", "B", "H" und "RF" anerkannt. Nach den Feststellungen im Rahmen der Begutachtung
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI) vom 24. Oktober 2008 ist die Alltagskompetenz des Ast. im Sinne des §
45a SGB XI in erhöhtem Maße eingeschränkt. Die Toilette könne der Ast. nur mit Unterstützung aufsuchen. In der Psyche sei er freundlich
und könne sich Texte gut merken. Er spreche Mehrwortsätze unter Wiederholung derselben Sätze. Eine einfache Kommunikation
sei mit ihm möglich. Lesen, Schreiben, Zahlen und Zeit beherrsche er nicht.
Der Ast. lebte bis Juni 2014 bei seiner Mutter. Am 2. April 2014 beantragte er erneut bei dem B. ein Persönliches Budget im
Leistungsbereich Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells einschließlich
einer Budgetassistenz unter Hinweis auf einen mit dem 1. Mai 2014 angestrebten Mietvertrag mit der Lebenshilfe W. Im Rahmen
eines Behördentermins der Betreuerin des Ast. stellte diese klar, dass nicht der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Pflegekräften,
sondern der Abschluss eines Vertrages über sämtliche Pflegeleistungen mit der I. W.er Land gGmbH (im Folgenden: I.) beabsichtigt
sei.
Der Ast. mietete zum 1. Juli 2014 bei der Lebenshilfe W. ein Zimmer mit Bad/WC von 29,71 m² und die Benutzung von Gemeinschaftsflächen
in einer (nach den Angaben auf dem Vertrag) selbst organisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft an. Seit dem 1. Juli
2014 erfolgt die Sicherstellung seiner pflegerischen Versorgung durch Sachleistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe
III. Der Ast. erhält Betreuungsleistungen nach §
45b SGB XI auf Grund einer eingeschränkten Alltagskompetenz (200,00 EUR/Monat) und nach §
38a SGB XI als Pflegebedürftiger in einer ambulanten Wohngruppe (200,00 EUR/Monat). Der örtliche Sozialhilfeträger gewährt ihm Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII. Der Ast. besucht weiterhin von montags bis freitags von 7.00 bis 14.00 Uhr die Fördergruppe der I. und erhält hierfür von
dem Ag. Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII, ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von 61,41 EUR/Tag.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 bewilligte der B. dem Ast. im Namen des Ag. auf den Antrag vom 2. April 2014 unter Bezugnahme
auf die Zielvereinbarung vom 25. Juni 2014, zu der auf Blatt 31 ff. Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen wird, für die Zeit
vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 Leistungen der Eingliederungshilfe bei dem Leitsyndrom einer geistigen Behinderung
in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 6.555,00 EUR mit einem monatlich zur Auszahlung kommenden Betrag
von 546,25 EUR. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 verwies der B. darauf, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen zur Betreuung
und Pflege des Ast. nicht beabsichtigt sei, sodass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen der Hilfe zur Pflege als Arbeitgeberassistenzmodell
mit Budgetassistenz zu bescheiden bzw. zu regeln sei. Gegen diesen Bescheid legte der Ast. am 8. Juli 2014 Widerspruch ein.
Der Ast. verwies mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf, ein Antrag auf Hilfe zur Pflege vom 23. Januar 2014 sei noch zu verbescheiden.
Gemeint ist möglicherweise der am 31. Januar 2013 mit Schreiben vom 23. Januar 2013 gestellte und mit Schreiben vom 15. Februar
2013 ergänzte Antrag auf ein Persönliches Budget "zur Ausgleichung des Teilhabedefizits in allen Bereichen der Tagesstruktur",
den der B. mit Bescheiden vom 10. und 13. Mai 2013 mit der Begründung ablehnte, dass während des Wohnens des Ast. bei seiner
Mutter durch deren Betreuung, die Tagesförderung und die Leistungen aus der Pflegeversicherung ein zusätzlich zu deckender
Bedarf der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe nicht gegeben sei. Gegen diese Bescheide war am 5. Juni 2013 Widerspruch
eingelegt worden.
Der B. teilte zu dem Schreiben des Ast. vom 16. Juli 2014 mit Schreiben vom 18. Juli 2014 mit, ein Antrag vom 23. Januar 2014
liege dort nicht vor. Auf den Antrag vom 2. April 2014 sei die Bewilligung des Persönlichen Budgets mit dem Bescheid vom 25.
Juni 2014 erfolgt. Zur Frage der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege habe der Ast. um Neubearbeitung der Zielvereinbarung
gebeten, zu der mit dem Schreiben vom 2. Juli 2014 Stellung genommen worden sei. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 lehnte der
B. im Namen des Ag. die Gewährung eines Persönlichen Budgets für Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells
sowie für die Budgetassistenz ab. Da die Betreuerin des Ast. am 22. Mai und 16. Juni 2014 mitgeteilt habe, es würden keine
Arbeitsverträge für die Betreuung und Pflege des Ast. abgeschlossen, könnten ein Arbeitgeberassistenzmodell sowie eine Budgetassistenz
nicht ausgereicht werden. Es seien derzeit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Betreuung und Pflege des Ast. nicht abgesichert
werden könne. In dem Bescheid wird unter "Hinweis" auf die Möglichkeit ergänzender Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verwiesen, soweit die Kosten für besondere Pflegekräfte die Leistungen der Pflegeversicherung überstiegen. Gegen diesen Bescheid
legte der Ast. am 28. Juli 2014 Widerspruch ein. Die bewilligten Leistungen seien nicht bedarfsdeckend. Die gewährten Leistungen
beruhten auf Pauschalsätzen, für die z.B. die psychosozialen Hilfen nicht eingekauft werden könnten. Eine Budgetassistenz
sei seiner Betreuerin nicht zumutbar. Die Zielvereinbarung werde nicht widerrufen. Sein Pflegebedarf erfordere eine Rundumdie-Uhr-Betreuung.
Er nehme seit seinem Einzug in die Wohngemeinschaft "Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells" durch die I. auf der Grundlage
eines Betreuungsvertrages in Anspruch. Hierfür werde von dem "Leistungserbringer" für die Leistungen der Assistenten ein Stundensatz
von 27,08 EUR abgerechnet. Bei einem Stundensatz von 27,08 EUR errechne sich ein monatliches Budget für drei Bewohner in Höhe
von 15.607,12 EUR, für einen Bewohner somit ein monatliches Budget in Höhe von 5.202,37 EUR. Unter Berücksichtigung der Leistungen
der Pflegekasse sei ihm daher ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 4.102,57 EUR zu gewähren.
Am 24. September 2014 hat der Ast. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Halle gestellt,
mit welchem er die Verpflichtung des Ag. begehrt hat, ihm "Leistungen der Hilfe zur Pflege im Umfang von 24 Stunden täglich
in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells sowie der Budgetassistenz einschließlich der Arbeitgeberanteile
sowie der Beiträge zur Berufsgenossenschaft vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über den Widerspruch auf
Grund des Widerspruchs vom 28. Juli 2014 in Höhe von 4.102,37 EUR monatlich abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse
zu gewähren". Er habe mit der I. als einem "anerkannten Einrichtungsträger i.S.d. §§ 75 ff. SGB XII" den in der Anlage beigefügten Vertrag über Betreuungsleistungen im Rahmen der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft
geschlossen. Dieser Vertrag regelt eine Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells (§ 1 des Vertrages) ab dem 1. Juli
2014 auf unbestimmte Zeit (§ 2 des Vertrages). Das monatliche Leistungsentgelt beträgt 3.828,75 EUR (§ 4 Abs. 1 des Vertrages).
Ausweislich der Anlage 1 zum Vertrag werden Leistungen im Umfang von 287,5 Stunden monatlich erbracht. Im Übrigen wird bezüglich
der Einzelheiten des erstmals in dem Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegten Vertrages vom 1. Juli 2014 auf Blatt 121
bis 125 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Der Assistenzbedarf bestehe für werktags "bis zu neun Stunden pro Tag" "einschließlich
[dem] Wochenende". Die Nachtschicht von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und die morgendliche Wäsche würden vom Pflegedienst K.-M. übernommen.
Die Assistenten begleiteten ihn auch zur Reittherapie in Z. an den Sonnabenden. Die Mutter übernehme keine Pflegeleistungen
mehr und besuche ihn, den Ast., lediglich. Der Leistungserbringer rechne für die Leistungen "der Assistenten" einen Stundensatz
von 27,08 EUR "an den Sozialversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft" ab. Ausgehend von einem "Bedarf
von 576,33 Stunden im Monat (133 Stunden x 52: 12) errechne sich ein monatliches Budget für drei Bewohner in Höhe von 15.607,12
EUR" und damit ein monatliches Budget für ihn, den Ast., in Höhe von 5.202,37 EUR. Den Rechnungen der I. für Juli und August
2014 ist jeweils eine Pauschale für 287,50 Betreuungsstunden in Höhe von 3.828,75 EUR ohne Aufschlüsselung der erbrachten
Leistungen zu entnehmen. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzuwarten.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Ast. mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
sei zulässig, aber unbegründet. Der Ast. habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form
eines Persönlichen Budgets nach den §§ 61, 66 SGB XII und §
17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX). Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets sei nicht glaubhaft gemacht.
Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, ob nach dem bisherigen Vorbringen des Ast. tatsächlich der geltend gemachte Anspruch
auf Übernahme der Kosten einer von ihm selbst beschäftigten Pflegekraft nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII bestehen könne. Der Ast. habe kein seinem festgestellten Pflegebedarf entsprechendes Modell vorgelegt. Es existiere lediglich
eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstellte Berechnung, welche auf der Basis von 576,33 Stunden im Monat
zu einem Gesamtbetrag der Pflegekosten von 5.202,37 EUR im Monat komme. Dieses Angebot entspreche bereits mangels einer Konkretisierung
der genauen Pflegeverrichtungen und wegen des Fehlens eines pflegerischen Konzeptes nicht den Anforderungen, wie sie für einen
Anspruch nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zu stellen seien. Diese Norm setze voraus, dass der Pflegebedürftige die Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte
sicherstelle. Damit werde, wenn nicht sogar ein bestehender Vertrag mit der Pflegeperson, jedenfalls ein umfassendes konkretes
Konzept vorausgesetzt, dass die Sicherstellung der Pflege belege. Damit dies für den Sozialhilfeträger überprüfbar sei, müsse
zumindest ein Angebot vorgelegt werden, das die erforderlichen Pflegeverrichtungen und das dafür notwendige Personal beschreibe.
Daran fehle es. Bei dieser Sachlage könne nicht davon gesprochen werden, dass bereits ein so genanntes Arbeitgeber- oder Assistenzmodell
bestehe, über welches der Ag. im Sinne einer Kostenerstattung zugunsten des Ast. entscheiden könne. Insbesondere sei der notwendige
Kostenvergleich zur Ermittlung der eventuellen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII) noch gar nicht möglich.
Der Ast. hat am 14. November 2014 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 20. Oktober
2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
beantragt. In der Sache verfolgt er wohl den erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels
führt er im Wesentlichen aus, er habe mit den Feststellungen der Pflegebedürftigkeit, der Vorlage des Betreuungsvertrages
mit der I., der Konzeption der Wohngemeinschaft, der beigefügten Darstellung des Bedarfs durch die I. vom 10. November 2014
und der Leistungsdokumentation für den Zeitraum vom 5. bis zum 7. November 2014 seinen pflegerischen Bedarf glaubhaft gemacht.
Die Mutter fahre ihn nur dreimal in der Woche zur Therapie. Die gewählte Betreuung entspreche seinem Wunsch- und Wahlrecht,
wie dieses durch § 13 SGB XII und Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention geschützt sei. Sofern die ungedeckten Kosten der I. nicht kurzfristig bezahlt würden,
werde die I. seine Betreuung einstellen. Sein Verbleib in der Wohngemeinschaft wäre dann nicht mehr möglich.
Der Ag. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Hauptsacheverfahren
L 8 SO 7/13 und der Verwaltungsakten des Ag., die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel des Ast. ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen für ein Persönliches Budget, soweit
dieses über die bereits von dem Ag. bewilligten Zahlungen in Höhe von 546,25 EUR monatlich hinausgehen soll.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920,
921, 923, 926,
928,
929 Abs.
1 und
3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend.
Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch des Ast.
für die begehrte Regelungsanordnung.
Es wird nach §
142 Abs.
1 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch zur Unbegründetheit der Beschwerde
führen.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Persönliche Budget allein der Gewährleistung der Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten
im Sinne einer größeren Autonomie dient. Es kann insbesondere nicht mit der Maßgabe gewährt werden, Bestimmungen zum Schutz
des Hilfebedürftigen außer Acht zu lassen. Dies ist hier insbesondere deshalb zu befürchten, weil die Art der Wohnform, in
der der Hilfebedarf gedeckt werden soll, nach den Angaben des Ast. nicht der gesetzlichen Zuordnung entsprechen dürfte. Da
der Ast. zur Begründung seines Anordnungsgrundes darauf verweist, er müsse die Wohngemeinschaft verlassen, soweit er nicht
mehr die Leistungen im Rahmen eines Betreuungsvertrages mit der I. in Anspruch nehme, und ein Gesamtbudget für sämtliche Bewohner
der Wohngemeinschaft errechnet hat, spricht dies dafür, das hier nur der Rechtsschein einer selbstorganisierten ambulant betreuten
Wohngemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) vom
17. Februar 2011 gesetzt wurde. Selbst organisiert ist eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WTG
LSA nur, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Träger, strukturell
unabhängig sind. Dies setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WTG LSA voraus, dass die Bewohner oder deren gesetzliche Vertreter
die Pflege- und Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählen können. Damit liegen
dem Antrag des Ast. entgegen seinem Leistungsbegehren hier andere rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung zugrunde.
Ein bedingungsloser Zahlungsanspruch eines behinderten Menschen gegenüber dem Sozialhilfeträger lässt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention
nicht entnehmen (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Januar 2015 - L 8 SO 51/14 B ER - juris).
Es kommt damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, dass es auch an einer Zielvereinbarung als Grundlage für ein
höheres Persönliches Budget fehlt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit den §§
114 ff.
ZPO.
Das Rechtsmittel hat zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Auf die maßgebende Rechtslage ist der Ast.
bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen worden. Nach §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen
der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der
Art.
3 Abs.
1, 20 Abs.
3 und 19 Abs.
4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, §
73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936).
Die Vertragskonstruktion der Wohngemeinschaft in Verbindung mit einem zwingenden Betreuungsvertrag für die Pflege ist in Kenntnis
der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des WTG LSA, gewählt worden, sodass der Senat die Prozesskostenhilfe auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der "Waffengleichheit" mit dem Kostenträger hat gewähren müssen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, §
177 SGG.