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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.05.2018 - 6 AS 59/18
Vorläufige Zahlung existenzsichernder Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Verfassungskonformität des Leistungsausschluss für EU-Ausländer Rückausnahme vom Leistungsausschluss
1. Grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusseses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II hegt der Senat mit der ganz herrschenden Rechtsprechung nicht; er sieht insoweit auch keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken, die einer Anwendung der Ausschlussregelung entgegenstehen könnten.
2. Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss greift gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II nur, solange der Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht festgestellt ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 21.03.2018 S 28 AS 56/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

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