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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2020 - 5 KR 18/17
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit mit diesem eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 6. März 2009 bis 9. Juli 2009 aufgrund seiner in diesem Zeitraum für die Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt worden ist. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.872,71 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Beigeladenen zu 1. hinsichtlich dessen Tätigkeit als Bauingenieur mit Prokura für die Klägerin seit dem 6. März 2009. Die Klägerin betreibt ein am 16. Dezember 2003 ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das primär Leistungen in den Bereichen Straßentiefbau, Kanalbau sowie Kabel- und Kommunikationsanlagenbau erbringt, ferner auch Bauleistungen im Zusammenhang mit steuerbaren Horizontalbohrungen. Zudem betreibt die Klägerin auch einen Handel mit Baugeräten und -stoffen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000,00 EUR. Ursprünglich war die vormalige Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 1., Frau A. B , alleinige Gesellschafterin der Klägerin, die ihre Gesellschafterrechte auf Grundlage eines Treuhandvertrages allerdings für und im Interesse des Beigeladenen zu 1. wahrzunehmen hatte. Der Beigeladene zu 1. war auf Grundlage eines Vertrages vom 26. Dezember 2003 als Geschäftsführer der Klägerin tätig (den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hatte die Frau B für die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossen). In dem Vertrag wurde ein festes monatliches Gehalt für den Beigeladenen zu 1. vereinbart (2.023,00 EUR oder 2.630,00 EUR brutto; vgl. § 3 Abs. 1 des Vertrages), eine monatliche Arbeitszeit von 130 Stunden, die Gewährung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten sowie ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beigeladenen zu 1. und Frau B geendet hatte, schlossen die Vorgenannten und der Sohn des Beigeladenen, Herr M.-L. H , am 5. März 2009 einen Vertrag, nach dem Frau B gegen Zahlung einer Entschädigung von 750,00 EUR aus dem Treuhandverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. entlassen und ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und seinem Sohn gebildet wurde, nach dem "M.-L. H für M.-M. H die Beteiligung der M. H B - BA GmbH" erhielt. Am 6. März 2009 wurden sodann sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin auf den Sohn des Beigeladenen zu 1. übertragen, der mithin seitdem Alleingesellschafter ist. Mit gleichem Datum wurde das Protokoll einer Gesellschafterversammlung notariell beurkundet, in der M.-L. H zum alleinigen Geschäftsführer ernannt und der Beigeladene zu 1. als Geschäftsführer abberufen wurde. Unter dem 14. Mai 2009 schlossen der neue Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene zu 1. einen Änderungsvertrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, nach dem der Beigeladene zu 1. mit Wirkung vom 14. Mai 2009 nicht mehr als Geschäftsführer, sondern nur noch als Prokurist für die Klägerin tätig war. Zudem wurde in dem Änderungsvertrag das Bruttogehalt des Beigeladenen zu 1. mit 7.094,00 EUR für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Die Abberufung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin sowie die alleinige Geschäftsführerstellung des Alleingesellschafters M.-L. H wurden am 10. Juli 2009 ins Handelsregister eingetragen. Bereits zuvor - ebenfalls am 6. März 2009 - hatten der (neu berufene) Allein-Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin und sein Vater, der Beigeladene zu 1., einen notariellen Vertrag über die Errichtung einer BGB-Gesellschaft als Innengesellschaft geschlossen. An dieser im Jahr 2019 aufgelösten Innengesellschaft, die nach außen hin nicht in Erscheinung treten sollte, war der Beigeladene zu 1. zu 95% beteiligt, sein Sohn, der zugleich auch zum Geschäftsführer der verdeckten Innengesellschaft bestimmt war, zu lediglich 5%. Die Veräußerung und/oder Belastung von Gesellschaftsbeteiligungen (und andere Geschäfte) durfte der Geschäftsführer M.-L. H nach dem Vertrag allerdings nur nach Zustimmung auch des Mehrheitsgesellschafters, des Beigeladenen zu 1., vornehmen. Nach Ziff. 2. des Vertrages waren sich die Gesellschafter einig, dass (u.a.) die Beteiligung des M.-L. H an der Klägerin im Innenverhältnis zwischen ihnen, den BGB-Gesellschaftern, beiden gemeinsam gehören sollte, "ohne Rücksicht darauf, auf wessen Namen die Vermögenswerte jeweils im Außenverhältnis lauten". Ziff. 4. des Vertrages lautete: "Jeder Gesellschafter kann jederzeit von dem anderen Gesellschafter verlangen, dass die Vermögenswerte, die nach außen hin von einem Gesellschafter allein gehalten werden, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen werden, insbesondere also die Eigentumsstellung für die oben genannten Grundstücke und die Gesellschaftsbeteiligungen an den oben genannten Gesellschaften.". Nach Ziff. 7. des Vertrages hatten die Gesellschafter einstimmig zu entscheiden. Wenn eine Einstimmigkeit nicht erreichbar war, sollte nach Mehrheit abgestimmt werden, wobei ein Prozent der Gesellschaftsbeteiligung jeweils eine Stimme gewähren sollte. Der Gesellschaftsvertrag konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden, nicht jedoch vor dem 31. Dezember 2011 (Ziff. 9. des Vertrages). Am 12. Juni 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch und leitete im Rahmen dieser Prüfung ein Statusfeststellungsverfahren im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. ein, nachdem in die Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2009 Einsicht genommen worden war, aus denen sich ergab, dass von dem Arbeitslohn, den die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. (für den Zeitraum Januar bis April 2009 in Höhe von 3.867,00 EUR brutto pro Monat, für Mai 2009 in Höhe von 4.011,00 EUR brutto, in den Monaten Juni bis Oktober 2009 in Höhe von 3.956,00 EUR brutto monatlich, desgleich auch im Dezember 2009, und im November 2009 in Höhe von 4.532,00 EUR brutto) gezahlt hatte, zwar Lohnsteuer abgeführt worden war, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge. Das diesbezügliche Anschreiben der Beklagten vom 12. Juni 2012, mit dem der Klägerin auch ein Formularfragebogen zur Statusbeurteilung übersandt wurde, beantwortete die Klägerin ebenso wenig, wie die diesbezüglichen Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 17. August und 19. Oktober 2012 sowie vom 26. Februar und 19. März 2013. Bei dem Registergericht konnte die Beklagte in Erfahrung bringen, dass der Beigeladene zu 1. weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Klägerin war sondern vielmehr sein Sohn, M.-L. H , allein die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung innehatte. Nach entsprechender Anhörung vom 2. April 2013, auf welche wiederum keinerlei Reaktion der Klägerin erfolgte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2013 fest, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit für die Klägerin ab dem 6. März 2009 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ausübe. Diese Feststellung werde auf Grundlage der Angaben des Registergerichts getroffen. Nach diesen stehe dem Beigeladenen zu 1. keine Möglichkeit der rechtlichen Einflussnahme auf die Geschicke der Klägerin zu. Eine Unternehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1., der weder Gesellschaftsanteile halte noch Geschäftsführer der Klägerin sei, liege nicht vor, weshalb "hier von Versicherungspflicht auszugehen" sei. Gleichzeitig erklärte die Beklagte in dem Bescheid auch, dass das im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. eingeleitete Statusfeststellungsverfahren mangels Mitwirkung der Klägerin "bislang nicht abgeschlossen werden konnte". Ebenfalls unter dem 7. Mai 2013 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, wegen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin im Zeitraum vom 6. März 2009 bis zum 31. Dezember 2011 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 39.658,88 EUR zu erheben. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 setzte die Beklagte sodann zur Sozialversicherung nachzuentrichtende Beiträge in Höhe dieser Summe für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 gegenüber der Klägerin fest, nachdem diese auf das Anhörungsschreiben nicht geantwortet hatte. Zuvor hatte die Klägerin am 7. Juni 2013 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2013 erhoben und gleichzeitig die "Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Beträge bis zur Entscheidung über den Widerspruch" beantragt. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der Beigeladene zu 1. nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, weil "aufgrund des Treuhandvertrages die absolute Mehrheit" bestehe. Zugleich reichte die Klägerin der Beklagten den Treuhandvertrag vom 5. März 2009 sowie den Vertrag über die verdeckte BGB-Innengesellschaft vom 6. März 2009 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch den Gesellschaftsbeschluss vom 6. März 2009 habe der Beigeladene zu 1. die Stellung eines mit Prokura ausgestatteten Angestellten erhalten. Dadurch bleibe seine Position im Unternehmen deutlich hinter der organisatorisch begründeten Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer sei regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen. Der Beigeladene zu 1. sei seit dem 6. März 2009 nicht im eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die unumschränkte Rechtsmacht hinsichtlich der Geschicke der Klägerin habe M.- L. H inne. Der Beigeladene zu 1. habe weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. Er besitze aufgrund des Gesellschaftsvertrages über die BGB-Gesellschaft nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile. Die (unmittelbare) Rechtsmacht, über die Geschäftsanteile zu verfügen, habe er hingegen nicht. Er habe auch nicht die Befugnis, Weisungen für die Stimmrechtsausübung zu erteilen. Dies reiche nicht aus, um die Rechtsmacht des Allein-Gesellschafters/Geschäftsführers zu verdrängen. Die rechtlich relevanten Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 26. Dezember 2003 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 14. Mai 2009. Danach sei der Beigeladene zu 1. nicht mehr Geschäftsführer, sondern Prokurist. Der Arbeitsvertrag regele die Pflichten, den Vergütungsanspruch inklusive Firmenfahrzeug und Spesen sowie den Urlaubsanspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin erlaube unter Zugrundelegung des Arbeitsvertrages eine uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung. Dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts abgegeben worden seien, fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch sei der Beigeladene zu 1. hinreichend in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, zumal der Beigeladene zu 1. nur im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe und der Überwachung durch den Allein-Gesellschafter unterliege. Dies gelte auch dann, wenn der Gesellschafter von seiner Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch mache. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich dabei - wie bei Diensten höherer Art üblich - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung deutlich überwiegen. Es bestehe somit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Am 14. November 2013 hat die Klägerin dagegen Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Kiel verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, bei der statusrechtlichen Beurteilung sei nicht allein der zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Arbeitsvertrag zu würdigen, sondern insbesondere der notarielle Vertrag über die BGB-Innengesellschaft vom 6. März 2009 und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Einfluss des Beigeladenen zu 1. auf die GmbH. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich, dass der Beigeladene zu 1. und sein Sohn sich darüber einig gewesen seien, dass die Inhaberschaft an der klagenden GmbH wirtschaftlich zu 95% dem Beigeladenen zu 1. zuzuordnen sei. Auch soweit dessen Sohn Geschäftsanteile an der GmbH nach außen halte, sei aufgrund dieser Innengesellschaft eine so überwiegende Einflussnahme des Beigeladenen zu 1. möglich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser nicht in der Lage sei, über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu entscheiden und seine Tätigkeit frei zu gestalten. Die Feststellung der Beklagten, der Beigeladene zu 1. habe weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden, sei im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Innengesellschaft und insbesondere im Hinblick auf den in der notariellen Vereinbarung vorgesehenen jederzeitigen Übertragungsanspruch nicht haltbar. Der Beigeladene zu 1. trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Gemäß Ziff. 8. der notariellen Vereinbarung sei der Gesellschafter M.-L. H verpflichtet, seine Einkünfte aus den im Vertrag genannten Vermögenswerten in die Gesellschafterkasse einzuzahlen. Der Beigeladene zu 1. profitiere daher sowohl von seinem eigenen Arbeitseinsatz, wie auch vom Arbeitseinsatz der übrigen Beschäftigten der Gesellschaft. Die Grundpfandrechte und Darlehen für die im Vertrag vom 6. März 2009 benannten Grundstücke seien nach der Vereinbarung über die Innengesellschaft zu 95% vom Beigeladenen zu 1. zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn keine Gewinne erzielt würden. Darüber hinaus dürfe erwartet werden, dass in dem Moment, in dem die von Herrn M.-L. H gehaltenen Gesellschaften Verluste generierten, der Beigeladene zu 1. die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile auf die Innengesellschaft verlangen würde. Auch in diesem Fall wäre der Beigeladene zu 1. somit an etwaigen Verlusten der GmbH beteiligt. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin ab dem 6. März 2009 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Vereinbarung über die BGB-Innengesellschaft nicht dazu führe, dass letzterem eine "faktische Alleingesellschafterstellung" im Hinblick auf die klagende GmbH zukomme. Davon könne nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur ausgegangen werden, wenn der Geschäftsführer in der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte vollständig eingeschränkt sei. Eine derart weitgehende Einschränkung des Sohnes des Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Geschäftsführung für die Klägerin werde durch den Vertrag vom 6. März 2009 - auch unter Berücksichtigung des dort geregelten Übertragungsanspruchs hinsichtlich der an der Klägerin gehaltenen Gesellschaftsanteile auf die BGB-Gesellschaft - jedoch nicht herbeigeführt. Insbesondere sei dort keine Stimmbindung hinsichtlich der von M.-L. H für die Klägerin vorgenommenen Geschäftsführung vereinbart worden. Auch ergebe sich aus dem Treuhandvertrag vom 5. März 2009 keine Übertragung der innerhalb der klagenden GmbH dem dortigen Geschäftsführer zustehenden Stimmrechte auf seinen Vater, den Beigeladenen zu 1. Mit Urteil vom 29. Juli 2016 hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide vom 7. Mai und 18. Oktober 2013 aufgehoben, soweit darin "das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Beigeladenen zu 1." im Zeitraum vom 6. März bis zum 9. Juli 2009 festgestellt wurde, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei hinsichtlich des vorgenannten Zeitraumes aufzuheben gewesen, weil die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf den - derzeitigen - Geschäftsführer der Klägerin mit der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister erst am 10. Juli 2009 wirksam geworden sei. Seit diesem Tag übe der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit allein auf Grundlage des Anstellungsvertrages aus, sei abhängig beschäftigt und daher auch versicherungs- und beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der für die Tätigkeit maßgebliche Anstellungsvertrag enthalte typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. sei seit dem 10. Juli 2009 auch nicht mehr am Stammkapital der GmbH beteiligt. Vielmehr habe er die Stellung eines mit Prokura ausgestatteten leitenden Angestellten ohne Geschäftsführerstellung inne. Als solcher besitze er nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit zu beeinflussen. Denn vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag sei das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten einer GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Dies gelte insbesondere, wenn der Betreffende - wie der Beigeladene zu 1. im vorliegenden Fall - keine Geschäftsführerposition innehabe. Auch der Treuhandvertrag vom 5. März 2009 und der Gesellschaftsvertrag vom 6. März 2009 stünden der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. nicht entgegen. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin seien in vollem Umfang auf den Sohn des Beigeladenen zu 1. als Treuhänder übertragen worden. Zwar sei im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Verteilung der Vermögenswerte geregelt worden, dies ändere jedoch nichts daran, dass die tatsächliche Rechtsmacht beim Sohn des Beigeladenen zu 1. liege. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des im Vertrag über die BGB-Innengesellschaft geregelten Anspruchs beider Gesellschafter auf Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin auf die verdeckte Innengesellschaft. Dieses auch dem Beigeladenen zu 1. eingeräumte Übertragungsrecht führe letztlich nicht dazu, dass sich der Beigeladene zu 1. als Angestellter der Klägerin aus seiner gegenüber dem dortigen Geschäftsführer gegebenen Weisungsabhängigkeit lösen könne, und ermögliche es dem Beigeladenen zu 1. auch nicht, im Einzelfall an ihn gerichtete Anweisungen abzuwenden. Eine solche Rechtsmacht habe das Bundessozialgericht - für einen Minderheitsgesellschafter - nur für den Fall angenommen, dass der Mehrheitsgesellschafter in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte aufgrund einer treuhänderischen Bindung vollständig eingeschränkt sei. Eine solche weitgehende Einschränkung des Geschäftsführers der Klägerin zugunsten des Beigeladenen zu 1. bestehe hier jedoch nicht. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Vereinbarung über die Innengesellschaft - jedenfalls seit dem 1. Januar 2012 - jederzeit ordentlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich habe kündigen können. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Januar 2017 vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung macht sie geltend, dass das Sozialgericht die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und die hieraus folgenden Einflussmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1. verkannt habe. Ihr Geschäftsführer könne sich des Rechts des Beigeladenen zu 1., die Übertragung der Anteile an der klagenden GmbH auf die BGB-Innengesellschaft verlangen zu können, nicht durch eine Kündigung der Innengesellschaft entziehen. Denn in diesem Fall müssten gemäß den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen die Gesellschaftsanteile der GmbH in die BGB-Gesellschaft gezogen werden, um sodann an den Beigeladenen zu 1. ausgekehrt zu werden. Dieser würde im Falle der Kündigung der Innengesellschaft zwangsläufig in die Stellung eines Mehrheitsgesellschafters an der Klägerin einrücken. Darin - und das habe das Sozialgericht verkannt - liege der entscheidende Unterschied zu einem Stimmbindungsvertrag, wie er von dem Bundessozialgericht in dem dortigen, vom Sozialgericht herangezogenen Urteil vom 11. November 2015 (B 12 KR 13/14) bewertet worden sei. Denn im Falle der Kündigung einer Stimmrechtsvereinbarung entfalle lediglich die Stimmrechtsbindung, während im Fall der Kündigung der hier in Rede stehenden Innengesellschaft dem Beigeladenen zu 1. die dargelegte Rechtsmacht zuwachse. Aufgrund des in Ziff. 4. des Gesellschaftsvertrages vom 6. März 2009 niedergelegten Übertragungsrechts verfüge der Beigeladene zu 1. im Ergebnis über die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Klägerin abzuwenden. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass, auch wenn der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Formalposition lediglich die Stellung eines mit Prokura ausgestatteten leitenden Angestellten innehabe, er seine Tätigkeit doch faktisch weisungsfrei ausübe und seinen Arbeitsplatz und seine Arbeitszeit frei bestimmen könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Juli 2016 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 und den Bescheid vom 27. Januar 2020 insgesamt aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin auch im Zeitraum ab dem 9. Juli 2009 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie halte das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren für zutreffend. Auf Hinweis des Berichterstatters hat die Beklagte unter dem 27. Januar 2020 einen Bescheid erlassen, mit dem sie den Ausgangsbescheid vom 7. Mai 2013 um die Feststellung ergänzt hat: "Für Herrn M.-M. H besteht aufgrund der o.a. festgestellten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III für die Zeit ab 06.03.2009. Das monatliche Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro.". Der Bescheid enthält im weiteren den Hinweis, dass er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits werde. In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte weiter vor, dass sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung befugt gewesen sei, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. im Rahmen ihrer streitgegenständlichen Entscheidung zukunftsgerichtet und mit Dauerwirkung (für den Zeitraum ab dem 6. März 2009) festzustellen; eine Beschränkung auf den Prüfzeitraum bestehe insoweit nicht. Darauf hat die Klägerin vorgebracht, dass der Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 2020 nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei, da er die streitbefangene Ausgangsentscheidung weder abändere noch ersetze. Zudem sei die Beklagte im Rahmen einer eine Betriebsprüfung abschließenden Entscheidung - anders als im Rahmen einer Statusentscheidung im Rahmen des Anfrageverfahrens - nicht berechtigt, eine Statusentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Die Beigeladenen haben - wie auch im erstinstanzlichen Verfahren - keinen Vortrag in der Sache geleistet und auch keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden ist, Bezug genommen.

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