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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2020 - 9 AY 78/20 B ER
Analogleistung; Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG im Wege einer teleologischen Auslegung; Asylbewerberleistung; Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; noch offenes Asylverfahren
1. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist bei teleologischer Auslegung nur zulässig, wenn die Rückkehr in den anderen Mitgliedsstaat der EU, der internationalen Schutz gewährt, zumutbar bzw. der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland pflichtwidrig ist.
2. Ist eine Entscheidung im Asylverfahren noch nicht rechtskräftig, kann der leistungsberechtigten Person der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht mit der Folge einer Leistungskürzung vorgeworfen werden.
3. Der Verbleib im Bundesgebiet bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren stellt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2
,
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
,
AsylbLG § 86b Abs. 2 S. 2
,
AsylbLG § 3 ff.
,
GG Art. 1 Abs. 1 GG
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 11.05.2020 S 22 AY 14/20 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin __________, ________, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: